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Document 31997R2318

Verordnung (EG) Nr. 2318/97 der Kommission vom 21. November 1997 zur Festsetzung bestimmter Richtmengen für die Einfuhr von Bananen im ersten Vierteljahr 1998 (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 321 vom 22.11.1997, p. 26–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2318/oj

31997R2318

Verordnung (EG) Nr. 2318/97 der Kommission vom 21. November 1997 zur Festsetzung bestimmter Richtmengen für die Einfuhr von Bananen im ersten Vierteljahr 1998 (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 321 vom 22/11/1997 S. 0026 - 0027


VERORDNUNG (EG) Nr. 2318/97 DER KOMMISSION vom 21. November 1997 zur Festsetzung bestimmter Richtmengen für die Einfuhr von Bananen im ersten Vierteljahr 1998 (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1409/96 (4), sind zur Erteilung von Einfuhrlizenzen für das jeweilige Vierteljahr Richtmengen festzusetzen, ausgedrückt als prozentualer Anteil an den Mengen, die den jeweiligen Ländern oder Ländergruppen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 478/95 der Kommission (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 702/95 (6), zugeteilt werden.

Die 1997 in der Gemeinschaft vermarkteten, insbesondere die im ersten Vierteljahr eingeführten Bananenmengen sowie die Versorgungs- und Verbrauchsvorausschätzungen für das erste Vierteljahr 1998, haben zur Folge, daß zur ausreichenden Versorgung der Gemeinschaft in dem genannten Vierteljahr eine Richtmenge festgesetzt wird, die sich je nach Ursprung auf 34 % der im Rahmen des Zollkontingents zugeteilten Mengen beläuft.

Unter Zugrundelegung derselben Angaben ist die Hoechstmenge festzusetzen, die nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 jeder Marktbeteiligte der Gruppen A und B für das erste Vierteljahr 1998 beantragen kann.

Es sind ferner die Richtmengen festzusetzen, die nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 für die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von traditionellen Mengen mit Ursprung in den AKP-Staaten erforderlich sind.

Diese Verordnung muß vor dem Zeitraum in Kraft treten, in dem die Lizenzen für das erste Vierteljahr 1998 beantragt werden.

Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 genannten, in die Gemeinschaft im Rahmen des Zollkontingents gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 einführbaren Richtmengen belaufen sich für das erste Vierteljahr 1998 auf 34 % der Mengen, die den jeweiligen Ländern oder Ländergruppen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 478/95 zugeteilt werden.

Die für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in Costa Rica, Kolumbien und Nicaragua vorgesehenen Richtmengen betreffen die Einfuhrlizenzen der Gruppen A, C und B.

Artikel 2

Jeder Marktbeteiligte der Gruppen A und B darf gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 im ersten Vierteljahr 1998 36 % der ihm gemäß Artikel 6 Unterabsatz 2 derselben Verordnung zugeteilten jährlichen Gesamtmenge einführen.

Artikel 3

Die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 für die Einfuhr von traditionellen Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten festzusetzenden Richtmengen belaufen sich für das erste Vierteljahr 1998 auf 32 % der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 für jeden Ursprung festgesetzten traditionellen Mengen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(2) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 6.

(4) ABl. L 181 vom 20. 7. 1996, S. 13.

(5) ABl. L 49 vom 4. 3. 1995, S. 13.

(6) ABl. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 84.

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