EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31997R2317

Verordnung (EG) Nr. 2317/97 der Kommission vom 21. November 1997 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 321 vom 22.11.1997, p. 19–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2317/oj

31997R2317

Verordnung (EG) Nr. 2317/97 der Kommission vom 21. November 1997 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 321 vom 22/11/1997 S. 0019 - 0025


VERORDNUNG (EG) Nr. 2317/97 DER KOMMISSION vom 21. November 1997 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 476/97 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 9 der genannten Verordnung ist es Aufgabe der Kommission, das Länderverzeichnis zu erstellen.

Die am 1. Januar 1997 gültige Fassung des Länderverzeichnisses war im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 895/97 der Kommission vom 20. Mai 1997 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (3) enthalten; ab 1. Januar 1998 ist die geänderte Bezeichnung der Republik Zaire zu berücksichtigen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Warenverkehr mit Drittländern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten befindet sich im Anhang.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 1997

Für die Kommission

Yves-Thibault DE SILGUY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 118 vom 25. 5. 1995, S. 10.

(2) ABl. L 75 vom 15. 3. 1997, S. 1.

(3) ABl. L 128 vom 21. 5. 1997, S. 1.

ANHANG

LÄNDERVERZEICHNIS FÜR DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN (ab 1. Januar 1998 gültige Fassung)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top