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Document 31997R2193
Commission Regulation (EC) No 2193/97 of 3 November 1997 concerning the stopping of fishing for Greenland halibut by vessels flying the flag of the United Kingdom
Verordnung (EG) Nr. 2193/97 der Kommission vom 3. November 1997 zur Einstellung des Fangs von schwarzem Heilbutt durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
Verordnung (EG) Nr. 2193/97 der Kommission vom 3. November 1997 zur Einstellung des Fangs von schwarzem Heilbutt durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
ABl. L 301 vom 5.11.1997, p. 6–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997
Verordnung (EG) Nr. 2193/97 der Kommission vom 3. November 1997 zur Einstellung des Fangs von schwarzem Heilbutt durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
Amtsblatt Nr. L 301 vom 05/11/1997 S. 0006 - 0006
VERORDNUNG (EG) Nr. 2193/97 DER KOMMISSION vom 3. November 1997 zur Einstellung des Fangs von schwarzem Heilbutt durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 686/97 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EG) Nr. 395/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den Gewässern Grönlands (1997) (3), sieht für 1997 Quoten für schwarzen Heilbutt vor. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestands, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben, haben die Fänge von schwarzem Heilbutt in den Gewässern der ICES-Bereiche V und XIV (grönländische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, die für 1997 zugeteilte Quote erreicht; das Vereinigte Königreich hat die Fischerei dieses Bestands mit Wirkung vom 17. Oktober 1997 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Fänge von schwarzem Heilbutt in den Gewässern der ICES-Bereiche V und XIV (grönländische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, gilt die dem Vereinigten Königreich für 1997 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Fang von schwarzem Heilbutt in den Gewässern der ICES-Bereiche V und XIV (grönländische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 17. Oktober 1997. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. November 1997 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. (2) ABl. L 102 vom 19. 4. 1997, S. 1. (3) ABl. L 66 vom 6. 3. 1997, S. 71.