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Document 31997R2071

Verordnung (EG) Nr. 2071/97 der Kommission vom 23. Oktober 1997 zur Festsetzung des einheitlichen Verringerungskoeffizienten für die Festlegung der jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents 1998 vorläufig zuzuteilenden Bananenmengen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 291 vom 24.10.1997, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1998; Stillschweigend aufgehoben durch 398R1721

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2071/oj

31997R2071

Verordnung (EG) Nr. 2071/97 der Kommission vom 23. Oktober 1997 zur Festsetzung des einheitlichen Verringerungskoeffizienten für die Festlegung der jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents 1998 vorläufig zuzuteilenden Bananenmengen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 291 vom 24/10/1997 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 2071/97 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 1997 zur Festsetzung des einheitlichen Verringerungskoeffizienten für die Festlegung der jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents 1998 vorläufig zuzuteilenden Bananenmengen (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1409/96 (4), setzt die Kommission nach Maßgabe des jährlichen Zollkontingents und des Gesamtvolumens der Referenzmengen der gemäß Artikel 3 ff. derselben Verordnung bestimmten Marktbeteiligten gegebenenfalls den einheitlichen Verringerungskoeffizienten für jede Gruppe von Marktbeteiligten fest, der auf die Referenzmenge jedes Marktbeteiligten zur Berechnung der ihm im betreffenden Jahr zuzuteilenden Menge anzuwenden ist.

Am 4. April 1995 hat die Kommission dem Rat den Vorschlag für eine Verordnung zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 hinsichtlich des für die Einfuhr von Bananen vorgesehenen Jahreszollkontingents infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden unterbreitet. Bis zum heutigen Tag hat der Rat trotz der Bemühungen der Kommission auf der Grundlage des vorgenannten Vorschlags noch keine Entscheidung über die Aufstockung des Zollkontingents getroffen.

Ohne den vom Rat zu beschließenden Maßnahmen vorzugreifen, sind die Referenzmengen der Marktbeteiligten der Gruppen A und B vorläufig für das Jahr 1998 festzulegen, damit Einfuhrlizenzen für die ersten Quartale dieses Jahres erteilt werden können. Es empfiehlt sich zu diesem Zweck, den in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 genannten Verringerungskoeffizienten für jede Gruppe von Marktbeteiligten auf der Grundlage eines Zollkontingents von 2 200 000 Tonnen sowie die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 403/93 vorgesehene Aufteilung zu berechnen.

Die so berechneten Referenzmengen belaufen sich insgesamt auf 2 054 729 Tonnen für sämtliche Marktbeteiligte der Gruppe A und auf 1 436 455 Tonnen für sämtliche Marktbeteiligte der Gruppe B.

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 gemachten Angaben über das Gesamtvolumen der berechneten Referenzmengen für die bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten und über das Gesamtvolumen der im Rahmen jeder Wirtschaftstätigkeit von diesen Marktbeteiligten vermarkteten Bananen lassen erkennen, daß dieselben Mengen ein und derselben wirtschaftlichen Tätigkeit zugunsten verschiedener Marktbeteiligten in mehreren Mitgliedstaaten doppelt gezählt wurden.

Die Berücksichtigung dieser von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben hätte angesichts der doppelt gezählten Mengen zur Folge, daß ein überhöhter und für bestimmte Marktbeteiligte diskriminierender einheitlicher Verringerungskoeffizient berechnet werden müßte. Um eine solche unterschiedliche Behandlung zu vermeiden, die zum Schaden bestimmter Marktbeteiligten ausfiele und nur sehr schwer wiedergutzumachen wäre, sollte der Verringerungskoeffizient auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten bestimmt werden, wobei die von der Kommission geschätzten Doppelzählungen in Abzug zu bringen sind.

Diese Verordnung sollte, zum Vorteil der Marktbeteiligten, umgehend angewandt werden.

Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Zollkontingents gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 ist die Menge, die jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 vorläufig zuzuteilen ist, durch Multiplizieren der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 berechneten Referenzmenge mit dem nachstehenden einheitlichen Verringerungskoeffizienten festzulegen:

- Marktbeteiligter der Gruppe A: 0,712016,

- Marktbeteiligter der Gruppe B: 0,459465.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt unbeschadet jeglicher Anpassungen aufgrund ergänzender Überprüfungen und unbeschadet etwaiger Maßnahmen für die Anwendung späterer Entscheidungen des Rates.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(2) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 6.

(4) ABl. L 181 vom 20. 7. 1996, S. 13.

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