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Document 31997R1780
Commission Regulation (EC) No 1780/97 of 15 September 1997 laying down detailed rules for the application of Council Regulation (EC) No 723/97 on the implementation of Member States' action programmes on control of EAGGF Guarantee Section expenditure
Verordnung (EG) Nr. 1780/97 der Kommission vom 15. September 1997 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie
Verordnung (EG) Nr. 1780/97 der Kommission vom 15. September 1997 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie
ABl. L 252 vom 16.9.1997, p. 20–23
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force: This act has been changed. Current consolidated version: 23/11/2001
Verordnung (EG) Nr. 1780/97 der Kommission vom 15. September 1997 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie
Amtsblatt Nr. L 252 vom 16/09/1997 S. 0020 - 0023
VERORDNUNG (EG) Nr. 1780/97 DER KOMMISSION vom 15. September 1997 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie (1), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Verordnung (EG) Nr. 723/97 ist ausdrücklich vorgesehen, daß die Gemeinschaft einen Beitrag zur Finanzierung bestimmter Ausgaben leisten kann, die den Mitgliedstaaten durch Anlaufkosten für die Schaffung oder Umstrukturierung von Kontrolldiensten sowie durch die Kosten der Ausbildung, Information und Ausstattung des Personals der an den Maßnahmen beteiligten Stellen entstehen. Damit die einheitliche Anwendung der Regelung gewährleistet ist, sollten in den Durchführungsvorschriften bestimmte Ausgaben, für die Unterstützung der Gemeinschaft gewährt werden kann, angegeben werden. Die Kommission teilt den Gemeinschaftsbeitrag jedes Jahr auf die Mitgliedstaaten auf, die Unterstützung beantragen. Die Bedingungen für diese Beantragung sollten festgelegt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 723/97 ist so spät in Kraft getreten, daß die Mitgliedstaaten ihre Aktionsprogramme für das Jahr 1998 nicht, wie in Artikel 2 der Verordnung vorgesehen, bis zum 1. Juni 1997 vorlegen konnten. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Neue Aktionsprogramme gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/97 sind nur Kontrollmaßnahmen, die aufgrund von gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erforderlich sind, die nach dem 15. Oktober 1996 in Kraft getreten sind. (2) Als Anlaufkosten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 derselben Verordnung gelten nur Kosten neuer Aktionsprogramme, die zusätzlich zu den Kosten anfallen, die ohne die Durchführung des neuen Aktionsprogramms entstanden wären; sie umfassen keine Bezüge der Inspektoren und sind auf die Kosten begrenzt, die innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Gemeinschaftsauflagen entstehen. (3) Zu "Material und Ausstattungen" gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/97 gehört die gesamte Datenverarbeitungseinrichtung, einschließlich Software, Telekommunikationsanlagen wie Telefon, Fernschreib- und Telefaxgeräte sowie die entsprechenden Anschlußkosten, ausschließlich des üblichen Büromaterials und -mobiliars. (4) Die Kosten für Ausbildungs- und Informationsveranstaltungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/97 umfassen alle tatsächlichen Ausgaben, die durch die Veranstaltung von Schulungskursen und Seminaren von mindestens eintägiger Dauer entstehen, einschließlich des Honorars der Kursleiter, der Reisekosten der Teilnehmer und der zur Verfügung gestellten Dokumentation, sowie die Kosten der Bekanntgabe spezieller Informationen. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten legen ihre Aktionsprogramme für das erste und zweite Jahr der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 723/97 vor Ende des zweiten Monats nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vor. Nur Ausgaben, die nach dem 1. Januar 1997 entstanden sind, können von der Gemeinschaft kofinanziert werden. Vorausschätzungen sind unter Verwendung der Tabelle im Anhang zu erstellen. (2) Die Kommission setzt innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Aktionsprogramme auf der Grundlage der eingereichten Angaben den Hoechstbetrag des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft in der Landeswährung eines jeden Mitgliedstaats fest. Die Kommission teilt den betreffenden Mitgliedstaaten gegebenenfalls mit, für welche Ausgaben keine Gemeinschaftsfinanzierung bewilligt wurde. (3) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission spätestens zum 31. Mai jedes Jahres eine Erklärung über die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Ausgaben vor. Der in Artikel 4 Absatz 2 der obengenannten Verordnung vorgesehene Satz für die Beteiligung der Gemeinschaft wird auf diese Ausgaben angewandt und ist auf die in den Aktionsprogrammen aufgeführten Beträge begrenzt, die die Kommission für unterstützungsfähig erachtet. Diese Erklärung wird unter Verwendung der Tabelle im Anhang erstellt. Artikel 3 Der Hoechstbetrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/97, abzüglich für das Vorjahr festgesetzter und möglicherweise nicht genutzter Beträge, wird in dem Monat, in dem er von der Kommission festgesetzt wird, in die Ausgaben gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission (2) aufgenommen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. September 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 108 vom 25. 4. 1997, S. 6. (2) ABl. L 39 vom 17. 2. 1996, S. 5. ANHANG Jährliche Schätzung/Erklärung (1) der erforderlichen Ausgaben für die Durchführung der Aktionsprogramme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/97 >ANFANG EINES SCHAUBILD> >ENDE EINES SCHAUBILD> (1) Unzutreffendes streichen.