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Document 31997R1474

Verordnung (EG) Nr. 1474/97 der Kommission vom 28. Juli 1997 zur Gewährung der pauschalen Beihilfe für Haselnüsse der Ernten 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates

ABl. L 200 vom 29.7.1997, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1474/oj

31997R1474

Verordnung (EG) Nr. 1474/97 der Kommission vom 28. Juli 1997 zur Gewährung der pauschalen Beihilfe für Haselnüsse der Ernten 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates

Amtsblatt Nr. L 200 vom 29/07/1997 S. 0023 - 0024


VERORDNUNG (EG) Nr. 1474/97 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1997 zur Gewährung der pauschalen Beihilfe für Haselnüsse der Ernten 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 55,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Überwindung der ungünstigen Entwicklung auf dem Markt für Haselnüsse wird in den Wirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 eine pauschale Beihilfe gewährt.

Diese Beihilfe erhalten gemäß den Zielsetzungen der gemeinsamen Marktorganisation die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (3), oder Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten Erzeugerorganisationen. Zur Verbesserung der Ergebnisse der bereits angewendeten Sondermaßnahmen ist jedoch vorzusehen, daß diese Beihilfe nur Erzeugerorganisationen gewährt wird, die 1997 einen Qualitätsverbesserungsplan gemäß Artikel 14d der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 oder ein operationelles Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 411/97 der Kommission (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1119/97 (5), anwenden.

Das für Haselnüsse festgelegte Wirtschaftsjahr dauert vom 1. September bis 31. August des folgenden Jahres. Eine Erzeugerorganisation sollte selbst bestimmen, wann sie ihren Antrag einreicht.

Da die Beihilfe für die Haselnußerzeuger gewährt wird, muß sie von der Erzeugerorganisation vollständig an sie ausgezahlt werden.

Im Sinne der Wirksamkeit dieser Beihilferegelung sind geeignete Kontroll- und Strafvorschriften zu erlassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die durch Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 auf 15 ECU/100 kg festgesetzte pauschale Beihilfe wird Erzeugerorganisationen gewährt,

a) die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 anerkannt sind und einen Plan zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sinne von Artikel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 und/oder 1997 eine Maßnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 411/97 durchführen;

b) die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannt sind und 1997 ein operationelles Programm nach der Verordnung (EG) Nr. 411/97 durchführen.

(2) Um die genannte Beihilfe zu erhalten, muß eine Erzeugerorganisation als Erzeugerorganisation für Haselnüsse anerkannt sein.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird gewährt für gesunde und handelsübliche Haselnüsse in der Schale des KN-Codes 0802 21 00, die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation in den Wirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 erzeugt, dieser Organisation angeboten und von derselben übernommen werden.

(2) Mitglieder der Erzeugerorganisation sind die der betreffenden Organisation zu Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres beigetretenen Mitglieder.

(3) Das Wirtschaftsjahr für Haselnüsse beginnt am 1. September und endet am 31. August.

Artikel 3

(1) Die Erzeugerorganisation beantragt die Beihilfe bei den zuständigen Behörden spätestens am 30. September nach dem jeweiligen Wirtschaftsjahr für die in demselben Wirtschaftsjahr erzeugten Mengen und fügt ihrem Antrag die erforderlichen Belege bei.

(2) Der Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe der Erzeugerorganisation innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung.

(3) Die Erzeugerorganisation überweist die erhaltene Beihilfe innerhalb von 15 Tagen vollständig an die Mitglieder, aufgeschlüsselt nach den Liefermengen der Mitglieder.

Zur Deckung der durch diese Maßnahme unmittelbar entstehenden Verwaltungskosten darf die Erzeugerorganisation jedoch bis zu 2 % dieser Beihilfe einbehalten.

Artikel 4

(1) Der Mitgliedstaat nimmt bei der Erzeugerorganisation Dokumenten- und Belegkontrollen vor. Er nimmt außerdem zur Überprüfung der Richtigkeit der übermittelten Angaben Kontrollen vor Ort vor.

(2) Die Kontrolle erfolgt jährlich bei jeder Erzeugerorganisation, die im Rahmen dieser Verordnung die Gemeinschaftsbeihilfe beantragt.

Diese Kontrolle erstreckt sich insbesondere auf die Buchführung der Erzeugerorganisation sowie auf den Zustand der Haselnußbestände.

Sie darf gleichzeitig mit den Kontrollen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2159/89 der Kommission (6) und (EG) Nr. 411/97 durchgeführt oder diesen gleichgestellt werden.

(3) Der Mitgliedstaat gewährleistet die Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie die Übereinstimmung der von der Erzeugerorganisation bei der Beantragung der Beihilfe gemachten Angaben mit den Angaben des Verbesserungsplans und/oder operationellen Programms oder der Maßnahme nach Artikel 1 zweiter Gedankenstrich.

Artikel 5

(1) Die Begünstigte erstattet unrechtmäßig gewährte Beträge in doppelter Höhe, erhöht um die Zinsen für die Zeit zwischen der Zahlung der Beträge und ihrer Erstattung, wenn die Kontrolle nach Artikel 4 ergibt, daß die tatsächlich geernteten, Artikel 3 Absatz 1 entsprechenden Haselnußmengen

a) kleiner sind als die im Beihilfeantrag angegebenen Mengen;

b) Haselnüsse von Erzeugern einschließen, die von der Anwendung dieser Verordnung ausgeschlossen sind.

Die durch den vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Strafe entfällt, wenn die Begünstigte der zuständigen einzelstaatlichen Behörde glaubhaft nachweist, daß sie die vorliegende Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat. Sie wird in einem solchen Fall lediglich verpflichtet, den unrechtmäßig erhaltenen Betrag einschließlich Zinsen zu erstatten.

Die genannten Zinsen sind zu dem um drei Prozentpunkte erhöhten, am Tag der unrechtmäßigen Zahlung vom Europäischen Währungsinstitut auf seine in Ecu abgewickelten Maßnahmen angewendeten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Satz anzuwenden.

(2) Übersteigt der Unterschied zwischen der tatsächlich geleisteten und der fälligen finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft 20 % dieser Beteiligung, erstattet die Begünstigte die geleistete finanzielle Beteiligung vollständig, erhöht um die nach Absatz 1 berechneten Zinsen.

(3) Die wiedereingezogenen Beträge sowie die erhobenen Zinsen werden der zuständigen Zahlstelle überwiesen und von den Ausgaben abgezogen, die durch die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren sind.

(4) Enthält eine Erklärung falsche, vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachte Angaben, wird die betreffende Erzeugerorganisation von der Gewährung der durch diese Verordnung vorgesehenen Beihilfe ausgeschlossen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind unbeschadet der nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zu erlassenden anderen Sanktionen anwendbar.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8.

(4) ABl. Nr. L 62 vom 4. 3. 1997, S. 9.

(5) ABl. Nr. L 163 vom 20. 6. 1997, S. 11.

(6) ABl. Nr. L 207 vom 19. 7. 1989, S. 19.

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