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Document 31997R1473
Commission Regulation (EC) No 1473/97 of 28 July 1997 adjusting the agrimonetary compensatory aid granted in Denmark
Verordnung (EG) Nr. 1473/97 der Kommission vom 28. Juli 1997 zur Anpassung der in Dänemark gewährten agromonetären Ausgleichsbeihilfe
Verordnung (EG) Nr. 1473/97 der Kommission vom 28. Juli 1997 zur Anpassung der in Dänemark gewährten agromonetären Ausgleichsbeihilfe
ABl. L 200 vom 29.7.1997, p. 22–22
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
Verordnung (EG) Nr. 1473/97 der Kommission vom 28. Juli 1997 zur Anpassung der in Dänemark gewährten agromonetären Ausgleichsbeihilfe
Amtsblatt Nr. L 200 vom 29/07/1997 S. 0022 - 0022
VERORDNUNG (EG) Nr. 1473/97 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1997 zur Anpassung der in Dänemark gewährten agromonetären Ausgleichsbeihilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1527/95 des Rates vom 29. Juni 1995 über Ausgleichsmaßnahmen infolge der Verringerung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse einiger Währungen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die Verordnung (EG) Nr. 1527/95 wurde festgelegt, daß die Ausgleichsbeihilfe der ersten Tranche grundsätzlich nach Maßgabe der spürbaren Verringerung des betreffenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurses limitiert wird. Dagegen müssen die Beihilfen der zweiten und dritten Tranchen gegenüber der Beihilfe der ersten Tranche um mindestens ein Drittel verringert werden. Im Fall der dänischen Krone belief sich die spürbare Verringerung 1995 auf 0,496 %. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2921/95 der Kommission vom 18. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausgleichsmaßnahmen infolge von Verringerungen bestimmter landwirtschaftlicher Umrechnungskurse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1481/96 (3), können die Hoechstbeträge der zweiten und dritten Tranche nach Maßgabe der Auswirkung einer Erhöhung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse vor Fälligkeit dieser Tranchen angepaßt werden. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1527/95 werden die Beihilfetranchen für je zwölf Monate bestimmt, vom Beginn des Monats nach dem Monat der spürbaren Verringerung an gerechnet. Der landwirtschaftliche Umrechnungskurs der dänischen Krone hat sich zwischen dem Datum der spürbaren Verringerung und dem Beginn der dritten Beihilfetranche erhöht. Die in der Verordnung (EG) Nr. 1527/95 genannten Ausgleichsbeihilfen wurden pauschal berechnet. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Stands des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses sollte die Beihilfe der dritten Tranche in Dänemark entfallen. Diese Beihilfe müßte zum Beginn der jeweiligen Tranche angepaßt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1527/95 vorgesehene dritte Beihilfetranche wird für Dänemark gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Juli 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 1. (2) ABl. Nr. L 305 vom 19. 12. 1995, S. 60. (3) ABl. Nr. L 188 vom 27. 7. 1996, S. 21.