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Document 31997R1376

    Verordnung (EG) Nr. 1376/97 der Kommission vom 17. Juli 1997 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998)

    ABl. L 189 vom 18.7.1997, p. 3–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1376/oj

    31997R1376

    Verordnung (EG) Nr. 1376/97 der Kommission vom 17. Juli 1997 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998)

    Amtsblatt Nr. L 189 vom 18/07/1997 S. 0003 - 0006


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1376/97 DER KOMMISSION vom 17. Juli 1997 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Gemeinschaft hat sich gemäß der Liste CXL verpflichtet, ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 169 000 zur Mast bestimmten Jungrindern zu eröffnen. Nunmehr müssen die Durchführungsbestimmungen für den Kontingentszeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 festgelegt werden.

    Dabei sollte der notwendigen Versorgung bestimmter Gebiete der Gemeinschaft Rechnung getragen werden, in denen ein hoher Bedarf an zum Mästen bestimmten Rindern besteht. Da dies insbesondere in Italien und Griechenland der Fall ist, sollte vorrangig der Bedarf dieser beiden Mitgliedstaaten befriedigt werden.

    Es sollte ein ähnliches Verwaltungsverfahren zugrunde gelegt werden wie dasjenige, das in der Vergangenheit für entsprechende Kontingente verwendet wurde. Insbesondere sollte die Zuteilungsregelung für traditionelle Einführer und Händler fortgeführt werden, die eine aktive Tätigkeit im Viehhandel mit Drittländern nachweisen können.

    Es empfiehlt sich, daß das Kontingent anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet wird. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, die die Anträge und Lizenzen gegebenenfalls abweichend von gewissen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/97 (3), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 266/97 (5), enthalten müssen.

    Für die Anwendung dieses Zollkontingents ist eine strenge Überwachung der Einfuhren sowie eine effektive Kontrolle der Verwendung und Bestimmung erforderlich. Deshalb müssen die Tiere in dem Mitgliedstaat eingeführt werden, der die Einfuhrlizenz ausgestellt hat.

    Um zu gewährleisten, daß die Tiere mindestens 120 Tage lang in den benannten Produktionseinheiten gemästet werden, muß eine Sicherheit geleistet werden. Die Festsetzung des Betrags der Sicherheit erfolgt unter Berücksichtigung der Differenz zwischen den im Rahmen des Kontingents und außerhalb dieses Rahmens geltenden Zöllen.

    Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für 169 000 lebende männliche Jungrinder der KN-Codes 0102 90 05, 0102 90 29 und 0102 90 49, die zum Mästen in der Gemeinschaft bestimmt sind, wird für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 ein Zollkontingent eröffnet.

    Das Kontingent trägt die laufende Nummer 09.4005.

    (2) Für das in Absatz 1 genannte Kontingent gilt ein Einfuhrzoll von 582 ECU/t zuzüglich eines Wertzolls von 16 %.

    Die Anwendung dieser Zollsätze erfolgt unter der Bedingung, daß die eingeführten Tiere jeweils mindestens 120 Tage lang im Einfuhrmitgliedstaat gemästet werden.

    Der Umrechnungskurs für die in ECU ausgedrückten Beträge der Zölle entspricht dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs, der am Tag der Einfuhr gilt.

    (3) Für die Anwendung dieser Verordnung gilt als Tag der Einfuhr der Tag, an dem die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wird.

    Artikel 2

    (1) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Menge wird zum Zweck der Einfuhr in die folgenden Mitgliedstaaten wie folgt zugeteilt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (2) Im Rahmen der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Mengen werden Einfuhrrechte in Höhe von

    - 80 % der Mengen direkt den Einführern zugeteilt, die nachweisen, daß sie in den drei letzten Kalenderjahren gemäß den im Anhang genannten Verordnungen Tiere eingeführt haben. Die Aufteilung erfolgt nach Maßgabe der in den drei berücksichtigten Jahren eingeführten Mengen;

    - 20 % der Mengen direkt den Händlern zugeteilt, die nachweisen, daß sie 1996 aus bzw. nach Drittländern mindestens 50 lebende Tiere des KN-Codes 0102 90, die Einfuhren im Rahmen der im Anhang aufgeführten Verordnungen ausgenommen, ein- und/oder ausgeführt haben.

    Die Einfuhrrechte müssen

    - für die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Menge in Italien,

    - für die in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Menge in Griechenland

    beantragt werden.

    (3) Die in Absatz 1 Buchstabe c) genannte Menge wird den Händlern zugeteilt, die nachweisen, daß sie 1996 aus bzw. nach Drittländern mindestens 50 lebende Tiere des KN-Codes 0102 90 ein- und/oder ausgeführt haben.

    Die Einfuhrrechte müssen mit Ausnahme von Italien und Griechenland in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller in das Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist.

    (4) Die in Absatz 2 erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 aufgeführten Mengen werden den in Frage kommenden Händlern im Verhältnis zu den beantragten Mengen zugeteilt.

    (5) Der Nachweis über die Ein- und/oder Ausfuhr wird ausschließlich anhand von Zollabfertigungsbescheinigungen oder Ausfuhranmeldungen erbracht.

    Die Mitgliedstaaten können von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß beglaubigte Kopien dieser Dokumente zulassen.

    Artikel 3

    (1) Händler, die am 1. Juli 1997 nicht mehr im Handel mit lebenden Rindern tätig waren, kommen nicht für die Anwendung dieser Verordnung in Betracht.

    (2) Die aus Zusammenschlüssen hervorgehenden Unternehmen, von denen jedes den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 erster Unterabsatz entspricht, genießen die gleichen Rechte wie die Unternehmen, aus denen sie hervorgegangen sind.

    Artikel 4

    (1) Ein Antrag auf Erteilung von Einfuhrrechten ist nur dann gültig, wenn er von einem Händler eingereicht wird, der in einem nationalen Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist.

    (2) Kein Antrag auf Erteilung von Einfuhrrechten darf die verfügbaren Mengen überschreiten.

    Reicht ein Antragsteller für eine der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 genannten Kategorien mehr als einen Antrag ein, so sind alle Anträge unzulässig.

    (3) Für die Anwendung von Artikel 2 Absätze 2 und 3 muß jeder Antrag mit den erforderlichen Nachweisen spätestens am 22. Juli 1997 bei der zuständigen Behörde eingehen.

    (4) Hinsichtlich der Anträge gemäß Artikel 2 Absatz 3 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission nach Prüfung der vorgelegten Nachweise spätestens am 12. August 1997 eine Liste der Antragsteller und der beantragten Mengen.

    Die Kommission befindet so bald wie möglich darüber, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben wird. Sollten die beantragten Mengen über den verfügbaren Mengen liegen, so verringert die Kommission die beantragten Mengen um einen festen Prozentsatz.

    Artikel 5

    (1) Die Einfuhr von Tieren, für die Einfuhrrechte erteilt worden sind, erfolgt nur gegen Vorlage einer Einfuhrlizenz.

    (2) Die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

    (3) Der Lizenzantrag kann ausschließlich

    - in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antrag auf Erteilung eines Einfuhrrechts gestellt worden ist;

    - von dem Händler gestellt werden, dem gemäß den Artikeln 2 und 4 Einfuhrrechte erteilt worden sind.

    (4) Die Lizenzen werden bis zum 31. Dezember 1997 für höchstens 50 % der zugeteilten Einfuhrrechte ausgestellt. Die Einfuhrlizenzen für die Restmenge werden ab dem 2. Januar 1998 ausgestellt.

    (5) Der Lizenzantrag und die Lizenz selbst müssen folgende Angaben enthalten:

    a) in Feld 8 das Ursprungsland;

    b) in Feld 16 die folgenden KN-Codes: 0102 90 05, 0102 90 29, 0102 90 49;

    c) in Feld 20 die folgende Angabe:

    "Lebende männliche Rinder mit einem Gewicht von jeweils nicht mehr als 300 kg (Verordnung (EG) Nr. 1376/97). Die Lizenz ist gültig in . . . (ausstellender Mitgliedstaat)".

    Artikel 6

    (1) Die gemäß dieser Verordnung ausgestellten Einfuhrlizenzen gelten 90 Tage ab dem Tag ihrer Ausstellung. Die Gültigkeit der Lizenzen ist jedoch auf den 30. Juni 1998 befristet.

    (2) Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet keine Anwendung.

    (3) Artikel 14 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet keine Anwendung.

    (4) Abweichend von Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beträgt die Frist für die Vorlage des Einfuhrnachweises, innerhalb deren der Verlust der Sicherheit auf 15 % begrenzt ist, höchstens vier Monate.

    Artikel 7

    (1) Die betreffenden Tiere sind in dem Mitgliedstaat einzuführen, der die Einfuhrlizenz ausgestellt hat.

    (2) Zum Zeitpunkt der Einfuhr muß der Einführer sich schriftlich verpflichten, der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats den Betrieb oder die Betriebe mitzuteilen, in denen die jungen Tiere gemästet werden.

    (3) Zum Zeitpunkt der Einfuhr muß eine Sicherheit von 611 ECU pro Tonne bei der zuständigen Behörde hinterlegt werden, durch die gewährleistet werden soll, daß die eingeführten Tiere während eines Zeitraums von mindestens 120 Tagen ab dem Tag der Einfuhr im Einfuhrmitgliedstaat gemästet werden.

    (4) Außer in Fällen höherer Gewalt wird die Sicherheit erst freigegeben, wenn der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats nachgewiesen wird, daß die Jungrinder

    a) in dem/den gemäß Absatz 2 benannten Betrieb(en) gemästet worden sind;

    b) nicht vor Ablauf einer Frist von 120 Tagen ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet worden sind oder

    c) vor Ablauf derselben Frist aus gesundheitspolizeilichen Gründen geschlachtet worden oder an den Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls gestorben sind.

    Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, nachdem der Nachweis erbracht worden ist.

    Wurde die in Absatz 2 genannte Frist nicht eingehalten, so wird der Betrag der freizugebenden Sicherheit jedoch um

    - 15 % und

    - 2 % des Restbetrags je Überschreitungstag

    verringert.

    Die nicht freigegebenen Sicherheiten verfallen und werden als Zoll einbehalten.

    (5) Wird der in Absatz 4 genannte Nachweis nicht innerhalb von 180 Tagen nach dem Tag der Einfuhr erbracht, so verfällt die Sicherheit und wird als Zoll einbehalten.

    Wird dieser Nachweis jedoch nicht innerhalb von 180 Tagen, sondern erst innerhalb der auf diese 180 Tage folgenden 18 Monate erbracht, so wird der einbehaltene Betrag, vermindert um 15 % der Sicherheit, zurückgezahlt.

    Artikel 8

    (1) Der Einführer teilt der zuständigen Behörde, die die Einfuhrlizenz erteilt hat, spätestens drei Wochen nach Einfuhr der Tiere deren Anzahl und Ursprung, aufgeschlüsselt nach KN-Codes, mit. Diese Behörde übermittelt der Kommission die betreffenden Angaben zu Beginn jedes Monats.

    (2) Die zuständige Behörde teilt der Kommission spätestens vier Monate nach jedem Halbjahr des Einfuhrjahres mit, für wie viele Tiere gemäß Artikel 1 die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen während des vorangegangenen Halbjahres in Anspruch genommen wurden.

    (3) Alle die im Rahmen dieser Verordnung an die Kommission gerichteten Mitteilungen, einschließlich solcher mit der Angabe "gegenstandslos", sind an die in Anhang II verzeichnete Anschrift zu übermitteln.

    Artikel 9

    (1) Bei Beantragung der Einfuhrlizenz leistet der Einführer im Hinblick auf die Mitteilung des Einführers an die zuständige Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung eine Sicherheit in Höhe von 1 ECU pro Tier.

    (2) Die Sicherheit im Hinblick auf die Mitteilung wird für die darin genannte Zahl von Tieren freigegeben, wenn die Mitteilung der zuständigen Behörde innerhalb der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Frist zugeht. Anderenfalls verfällt die Sicherheit.

    Die Entscheidung über die Freigabe dieser Sicherheit erfolgt gleichzeitig mit der Entscheidung über die Freigabe der Lizenzsicherheit.

    Artikel 10

    (1) Jedes im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Tier ist wie folgt zu kennzeichnen:

    - durch einen bleibenden Brennstempel oder

    - durch eine amtliche oder amtlich zugelassene Ohrmarke, die mindestens an einem Ohr des Tieres angebracht wird.

    (2) Der Stempel und die Markierung sind so beschaffen, daß sie anhand ihrer durch die zuständigen Behörden vorgenommenen Eintragung bei der Überführung in den freien Verkehr die Feststellung des Zeitpunkts der Überführung in den freien Verkehr und des Namens des Einführers ermöglichen.

    Artikel 11

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Juli 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 77 vom 19. 3. 1997, S. 12.

    (4) ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.

    (5) ABl. Nr. L 45 vom 15. 2. 1997, S. 1.

    ANHANG I

    Verordnungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2

    Verordnungen der Kommission:

    - (EG) Nr. 336/94 (ABl. Nr. L 43 vom 16. 2. 1994, S. 7),

    - (EG) Nr. 656/94 (ABl. Nr. L 82 vom 25. 3. 1994, S. 17),

    - (EG) Nr. 1373/94 (ABl. Nr. L 151 vom 17. 6. 1994, S. 8),

    - (EG) Nr. 2321/94 (ABl. Nr. L 253 vom 29. 9. 1994, S. 5),

    - (EG) Nr. 3171/94 (ABl. Nr. L 335 vom 23. 12. 1994, S. 47),

    - (EG) Nr. 692/95 (ABl. Nr. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 48),

    - (EG) Nr. 1462/95 (ABl. Nr. L 144 vom 28. 6. 1995, S. 6),

    - (EG) Nr. 1119/96 (ABl. Nr. L 149 vom 22. 6. 1996, S. 4).

    ANHANG II

    Europäische Kommission,

    GD VI-D.2 - Rind- und Schaffleisch,

    Rue de la Loi/Wetstraat 130,

    B-1049 Brüssel,

    Telefax: (32-2) 295 36 13.

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