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Document 31997R1365

    Verordnung (EG) Nr. 1365/97 der Kommission vom 16. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich

    ABl. L 188 vom 17.7.1997, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1365/oj

    31997R1365

    Verordnung (EG) Nr. 1365/97 der Kommission vom 16. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich

    Amtsblatt Nr. L 188 vom 17/07/1997 S. 0006 - 0007


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1365/97 DER KOMMISSION vom 16. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2222/96 (2), insbesondere auf Artikel 23,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2423/96 (4), sind außerordentliche Maßnahmen zu erlassen zur Unterstützung des britischen Rindfleischmarktes insbesondere dadurch, daß den Erzeugern je kg Lebendgewicht der zu schlachtenden Tiere 0,9 ECU bezahlt werden. Unter Berücksichtigung der dortigen Marktpreisentwicklung sollte dieser Betrag im Fall der Kühe angepaßt und für die durch diese Regelung begünstigten Tiere ein Hoechstgewicht festgesetzt werden. Da sich dieses Hoechstgewicht auf das Durchschnittsgewicht der Kühe stützen wird, muß die in Ecu ausgedrückte finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ebenfalls angepaßt werden.

    Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 716/96 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 2

    (1) Der von der zuständigen britischen Behörde gemäß Artikel 1 Absatz 1 an die Erzeuger oder ihre Vertreter zu zahlende Preis beträgt:

    - 0,8 ECU/kg Lebendgewicht im Fall der Kühe,

    - 0,9 ECU/kg Lebendgewicht im Fall der anderen Tiere.

    Für Lebendgewichte von über 560 kg, die gegebenenfalls in Anwendung der Koeffizienten nach Absatz 2 bestimmt werden, erfolgt keine Zahlung.

    (2) Ist es jedoch erforderlich, das betreffende Tier nach der Schlachtung zu wiegen, um das Lebendgewicht nachträglich zu berechnen, wird das Schlachtgewicht nach dem Ausbluten und dem Entfernen von Haut, Kopf, Füßen und Eingeweiden mit den nachstehenden Koeffizienten multipliziert:

    - Koeffizient 2 im Fall der Kühe,

    - Koeffizient 1,7 im Fall der anderen Tiere.

    (3) Die Gemeinschaft kofinanziert die dem Vereinigten Königreich für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Aufkäufe entstandenen Ausgaben mit 291 ECU je Kuh und 328 ECU je anderes Tier, das gemäß den Bestimmungen des Artikels 1 unschädlich beseitigt wurde.

    Nach unschädlicher Beseitigung der aufgekauften Tiere gemäß Artikel 1 Absatz 2 ist jedoch ein Vorschuß in Höhe von 80 % der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft zu zahlen.

    (4) Betrifft der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Kauf ein kastriertes Rind, setzt die volle Bezahlung des in Absatz 1 genannten Preises voraus, daß für das verkaufte Tier die durch Artikel 4c der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vorgesehene Prämie nicht beantragt wird.

    Der Erzeuger oder sein Vertreter verpflichtet sich, diese Prämie für das betreffende Tier nicht zu beantragen.

    Wird diese Verpflichtung nicht eingegangen, ist der gemäß Absatz 1 für das betreffende Tier zu zahlende Preis um einen der genannten Prämie entsprechenden Betrag zu verringern. Wird die Prämie für das betreffende Tier beantragt, ist der beteiligte Erzeuger verpflichtet, einen der genannten Prämie entsprechenden Betrag zurückzuzahlen. In beiden Fällen verringert sich die in Absatz 3 genannte finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft um diese Prämie.

    (5) Es gilt der am ersten Tag des Monats, in dem das betreffende Tier aufgekauft wurde, geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt für die ab 4. August 1997 aufgekauften Tiere.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Juli 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (2) ABl. Nr. L 296 vom 21. 11. 1996, S. 50.

    (3) ABl. Nr. L 99 vom 20. 4. 1996, S. 14.

    (4) ABl. Nr. L 329 vom 19. 12. 1996, S. 43.

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