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Document 31997R1260
Commission Regulation (EC) No 1260/97 of 1 July 1997 adopting the balance and fixing the aid for the supply of products from the eggs and poultrymeat sectors to the Canary Islands under the arrangements provided for in Articles 2, 3 and 4 of Council Regulation (EEC) No 1601/92
Verordnung (EG) Nr. 1260/97 der Kommission vom 1. Juli 1997 zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung und Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Geflügelfleisch gemäß den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates
Verordnung (EG) Nr. 1260/97 der Kommission vom 1. Juli 1997 zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung und Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Geflügelfleisch gemäß den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates
ABl. L 174 vom 2.7.1997, p. 12–14
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1998
Verordnung (EG) Nr. 1260/97 der Kommission vom 1. Juli 1997 zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung und Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Geflügelfleisch gemäß den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates
Amtsblatt Nr. L 174 vom 02/07/1997 S. 0012 - 0014
VERORDNUNG (EG) Nr. 1260/97 DER KOMMISSION vom 1. Juli 1997 zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung und Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Gefluegelfleisch gemäß den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/96 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: In Anwendung der Artikel 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 sind für die Sektoren Eier und Gefluegelfleisch und das Wirtschaftsjahr 1997/98 die Mengen an Gefluegelfleisch und Eiern der besonderen Versorgungsregelung, welche bei der Einfuhr aus Drittländern von Zöllen befreit sind oder bei Lieferung aus dem Rest der Gemeinschaft in den Genuß einer Beihilfe kommen, sowie andererseits der Umfang des aus der Gemeinschaft stammenden beihilfefähigen Zuchtmaterials festzulegen, um die Erzeugungsmöglichkeiten des Archipels zu entwickeln. Es sollten die Beihilfen festgesetzt werden, die für die Versorgung des Archipels sowohl mit Fleisch als auch mit Zuchttieren aus der Gemeinschaft gewährt werden. Bei dieser Festsetzung müssen insbesondere die Versorgungskosten auf dem Weltmarkt, die sich aus der geographischen Lage des Archipels ergebenden Bedingungen sowie die bei der Ausfuhr nach Drittländern üblichen Preise der in Frage kommenden Tiere oder Erzeugnisse berücksichtigt werden. Die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen der besonderen Regelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 2790/94 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2883/94 (4), erlassen. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 gilt die Versorgungsregelung ab 1. Juli. Die vorliegende Verordnung sollte deshalb umgehend angewendet werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 werden die in der Bedarfsvorausschätzung festgelegten Mengen der Erzeugnisse der Sektoren Eier und Gefluegelfleisch, auf welche bei der Einfuhr aus Drittländern kein Zoll erhoben oder für welche die Gemeinschaftsbeihilfe gewährt wird, im Anhang I festgesetzt. Artikel 2 (1) In Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 wird die Beihilfe für die in der Bedarfsvorausschätzung angeführten und aus der Gemeinschaft stammenden Erzeugnisse in Anhang II festgesetzt. (2) Die beihilfefähigen Erzeugnisse werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (5), insbesondere der Sektoren 8 und 9 im Anhang, festgelegt. Artikel 3 Die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vorgesehene Beihilfe für die Belieferung der Kanarischen Inseln mit aus der Gemeinschaft stammendem Zuchtmaterial von Hühnern sowie die Anzahl der beihilfefähigen Küken und Bruteier werden in Anhang III festgesetzt. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1997. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. Juli 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (2) ABl. Nr. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 1. (3) ABl. Nr. L 296 vom 17. 11. 1994, S. 23. (4) ABl. Nr. L 304 vom 29. 11. 1994, S. 18. (5) ABl. Nr. L 366 vom 24. 12. 1987, S. 1. ANHANG I Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Gefluegelfleisch für den Zeitraum 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Beihilfen für die vom Gemeinschaftsmarkt stammenden Erzeugnisse >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III Belieferung der Kanarischen Inseln mit aus der Gemeinschaft stammendem Zuchtmaterial für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 - Küken und Bruteier >PLATZ FÜR EINE TABELLE>