This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31997R1257
Commission Regulation (EC) No 1257/97 of 30 June 1997 concerning the stopping of fishing for northern deepwater prawns by vessels flying the flag of Sweden
Verordnung (EG) Nr. 1257/97 der Kommission vom 30. Juni 1997 zur Einstellung des Tiefseegarnelenfangs durch Schiffe unter schwedischer Flagge
Verordnung (EG) Nr. 1257/97 der Kommission vom 30. Juni 1997 zur Einstellung des Tiefseegarnelenfangs durch Schiffe unter schwedischer Flagge
ABl. L 174 vom 2.7.1997, p. 8–8
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997
Verordnung (EG) Nr. 1257/97 der Kommission vom 30. Juni 1997 zur Einstellung des Tiefseegarnelenfangs durch Schiffe unter schwedischer Flagge
Amtsblatt Nr. L 174 vom 02/07/1997 S. 0008 - 0008
VERORDNUNG (EG) Nr. 1257/97 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1997 zur Einstellung des Tiefseegarnelenfangs durch Schiffe unter schwedischer Flagge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 686/97 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EG) Nr. 392/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1997) (3), sieht für 1997 Quoten für Tiefseegarnelen vor. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestands, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben, haben die Tiefseegarnelenfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs IV (norwegische Gewässer südlich von 62° 00' Nord) durch Schiffe, die die schwedische Flagge führen oder in Schweden registriert sind, die für 1997 zugeteilte Quote erreicht; Schweden hat die Fischerei dieses Bestands mit Wirkung vom 14. Mai 1997 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Tiefseegarnelenfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs IV (norwegische Gewässer südlich von 62° 00' Nord) durch Schiffe, die die schwedische Flagge führen oder in Schweden registriert sind, gilt die Schweden für 1997 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Tiefseegarnelenfang in den Gewässern des ICES-Bereichs IV (norwegische Gewässer südlich von 62° 00' Nord) durch Schiffe, die die schwedische Flagge führen oder in Schweden registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 14. Mai 1997. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juni 1997 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 102 vom 19. 4. 1997, S. 1. (3) ABl. Nr. L 66 vom 6. 3. 1997, S. 57.