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Document 31997R0907

    Verordnung (EG) Nr. 907/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 54/93 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren synthetischer Polyesterspinnfasern mit Ursprung in Indien und der Republik Korea

    ABl. L 131 vom 23.5.1997, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/907/oj

    31997R0907

    Verordnung (EG) Nr. 907/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 54/93 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren synthetischer Polyesterspinnfasern mit Ursprung in Indien und der Republik Korea

    Amtsblatt Nr. L 131 vom 23/05/1997 S. 0001 - 0003


    VERORDNUNG (EG) Nr. 907/97 DES RATES vom 20. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 54/93 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren synthetischer Polyesterspinnfasern mit Ursprung in Indien und der Republik Korea

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

    (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 54/93 (2) wurde vom Rat unter anderem ein endgültiger Antidumpingzoll von 7,2 v. H. auf die Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, mit Ursprung in Indien eingeführt, die gemeinhin als Polyesterspinnfasern bezeichnet werden (nachstehend "betroffene Ware" oder "PSF" genannt) und die derzeit dem KN-Code 5503 20 00 zugewiesen werden. Davon ausgenommen wurden die Waren von fünf namentlich genannten indischen Ausführern, für die entweder ein niedrigerer Zollsatz festgesetzt wurde oder die vom Antidumpingzoll befreit wurden.

    B. GEGENWÄRTIGE UNTERSUCHUNG

    (2) Im Januar 1996 stellte der indische Hersteller Viral Filaments Limited (nachstehend "Viral" oder "Unternehmen" genannt) bei der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/86 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 54/93, d. h. einen Antrag auf Überprüfung für einen "neuen Ausführer". Viral behauptete, er sei mit keinem der Ausführer oder Hersteller in Indien geschäftlich verbunden, deren Ware Gegenstand der Antidumpingmaßnahmen ist. Außerdem habe er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die derzeitigen Maßnahmen - soweit es die Dumpingermittlung betrifft - stützen, d. h. in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 1990 (nachstehend "ursprünglicher Untersuchungszeitraum" genannt), nicht ausgeführt. In der Folgezeit habe er die betroffene Ware tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt und sei darüber hinaus unwiderrufliche vertragliche Verpflichtungen zur Ausfuhr einer erheblichen Menge PSF in die Gemeinschaft eingegangen.

    (3) Die Kommission prüfte die von dem betroffenen indischen Ausführer vorgelegten Beweise und kam zu dem Schluß, daß diese Beweise ausreichend waren, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem sie den Beratenden Ausschuß konsultiert und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit Verordnung (EG) Nr. 1285/96 (3) eine Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 54/93 für Viral ein und begann mit ihrer Untersuchung.

    Mit der Verordnung zur Einleitung der Überprüfung setzte die Kommission gleichzeitig die mit der Verordnung (EWG) Nr. 54/93 eingeführten Antidumpingzölle gegenüber der betroffenen Ware, die von Viral hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt wird, außer Kraft und wies die Zollbehörden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an, geeignete Schritte zu unternehmen, um die betreffenden Einfuhren zollamtlich zu erfassen.

    (4) Die Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Verordnung (EWG) Nr. 54/93.

    (5) Die Kommission unterrichtete Viral und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Außerdem gab sie den anderen direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Bei der Kommission gingen jedoch keine diesbezüglichen Anträge ein.

    Die Kommission sandte Viral einen Fragebogen zu und erhielt fristgerecht eine ordnungsgemäße Antwort.

    Die Kommission holte alle für die Untersuchungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach.

    (6) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996.

    (7) Bei dieser Untersuchung wurde die gleiche Methode angewandt wie in der Ausgangsuntersuchung, da sich die Umstände nicht geändert hatten.

    C. UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG

    (8) Da keine Anträge auf Überprüfung der Feststellungen zur Schädigung gestellt wurden, beschränkte sich die Untersuchung auf die Frage des Dumpings.

    D. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

    1. Status eines neuen Ausführers

    (9) Die Untersuchung bestätigte, daß Viral die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht ausgeführt hatte. Viral begann erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1995, PSF herzustellen und in die Gemeinschaft auszuführen.

    Außerdem wies Viral durch die vorgelegten Unterlagen hinreichend nach, daß das Unternehmen weder direkt noch indirekt mit einem der indischen Ausführer verbunden ist, deren Ware Gegenstand der geltenden Antidumpingmaßnahmen ist.

    Daher wird bestätigt, daß Viral gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung als neuer Ausführer zu betrachten ist und eine individuelle Dumpingspanne für dieses Unternehmen ermittelt werden sollte.

    2. Dumping

    A. Normalwert

    (10) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob Viral PSF auf dem Inlandsmarkt in Mengen verkaufte, die insgesamt mindestens 5 v. H. der Ausfuhren der betroffenen Ware aus Indien in die Gemeinschaft ausmachten. Den Antworten des Unternehmens auf den Fragebogen war zu entnehmen, daß die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware diese 5-v. H.-Grenze deutlich überschritten.

    Danach prüfte die Kommission, ob alle für den Inlandsmarkt bestimmten PSF-Typen, die mit den in die Gemeinschaft ausgeführten Typen identisch oder direkt vergleichbar waren, in ausreichenden Mengen verkauft wurden.

    Die Verkäufe aller Typen auf dem indischen Inlandsmarkt wurden als ausreichend im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung angesehen, da sie im Untersuchungszeitraum jeweils 5 v. H. oder mehr der entsprechenden in die Gemeinschaft verkauften Mengen ausmachten.

    Schließlich prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe aller PSF-Typen, die auch in die Gemeinschaft ausgeführt wurden, im normalen Handelsverkehr getätigt wurden.

    Dabei stützte sich die Kommission auf Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung. Da der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis aller PSF-Typen genauso hoch oder höher war als die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten und da die Verkäufe unter Stückkosten weniger als 20 v. H. der bei der Bestimmung des Normalwertes berücksichtigten Inlandsverkäufe ausmachten, wurden alle Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen.

    Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung wurde der Normalwert daher anhand der gewogenen durchschnittlichen Preise aller Inlandsverkäufe derjenigen Garntypen ermittelt, die den in die Gemeinschaft ausgeführten Garntypen entsprachen.

    B. Ausfuhrpreise

    (11) Die Ausfuhrpreise wurden gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Ware bestimmt.

    C. Vergleich

    (12) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Garntyp auf der Stufe ab Werk mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf der gleichen Handelsstufe verglichen.

    Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden auf Antrag gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußten. Gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung betrafen diese Berichtigungen Provisionen, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Neben- und Kreditkosten sowie Rabatte und Nachlässe.

    D. Dumpingspanne

    (13) Der vorgenannte Vergleich ergab, daß im Untersuchungszeitraum bei den betroffenen Ausfuhren von Viral kein Dumping vorlag.

    E. ÄNDERUNG DER ÜBERPRÜFTEN MASSNAHMEN

    (14) Da bei der Untersuchung kein Dumping festgestellt wurde, wird die Auffassung vertreten, daß die Antidumpingmaßnahmen nicht für die betroffene Ware gelten sollten, die von Viral hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt wird. Daher sollte die Verordnung (EWG) Nr. 54/93 entsprechend geändert werden.

    F. UNTERRICHTUNG UND GELTUNGSDAUER DER MASSNAHME

    (15) Viral wurde über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 54/93 vorzuschlagen, und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission ging jedoch keine Stellungnahme ein.

    (16) Die Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EWG) Nr. 54/93 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft tritt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 54/93 wird folgender Satz angefügt:

    "Dies gilt auch für die Waren von Viral Filaments Limited, Indien (Taric-Zusatzcode 8642)."

    Artikel 2

    Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1285/96 einzustellen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 1997.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. VAN AARTSEN

    (1) ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (ABl. Nr. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1).

    (2) ABl. Nr. L 9 vom 15. 1. 1993, S. 2. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1489/96 (ABl. Nr. L 189 vom 30. 7. 1996, S. 10).

    (3) ABl. Nr. L 165 vom 4. 7. 1996, S. 21.

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