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Document 31997R0896
Commission Regulation (EC) No 896/97 of 20 May 1997 amending and rectifying Regulation (EC) No 1663/95 laying down detailed rules for the application of Regulation (EEC) No 729/70 regarding the procedure for the clearance of the accounts of the EAGGF Guarantee Section
Verordnung (EG) Nr. 896/97 der Kommission vom 20. Mai 1997 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 bezüglich des Rechnungsabschlußverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie
Verordnung (EG) Nr. 896/97 der Kommission vom 20. Mai 1997 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 bezüglich des Rechnungsabschlußverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie
ABl. L 128 vom 21.5.1997, p. 8–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R0885
Verordnung (EG) Nr. 896/97 der Kommission vom 20. Mai 1997 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 bezüglich des Rechnungsabschlußverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie
Amtsblatt Nr. L 128 vom 21/05/1997 S. 0008 - 0009
VERORDNUNG (EG) Nr. 896/97 DER KOMMISSION vom 20. Mai 1997 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 bezüglich des Rechnungsabschlußverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 schließt die Kommission die Rechnungen der in Artikel 4 derselben Verordnung genannten Zahlstellen vor dem 30. April des Jahres nach dem betreffenden Haushaltsjahr. Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 genannte Rechnungsabschlußentscheidung berücksichtigt lediglich die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) derselben Verordnung wird erst später über die Übernahme oder endgültige Ablehnung von Ausgaben entschieden, die Gegenstand einer Kürzung oder Aussetzung von Vorschüssen sind gemäß Artikel 13 der Entscheidung 94/729/EG des Rates (3) und/oder Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 (4) und/oder einer Kürzung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 296/96. Damit Ausgaben, die Gegenstand einer Kürzung oder Aussetzung sind, in Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission (5) nicht verfrüht oder vorläufig finanziert werden, sollte die betreffende Bestimmung geändert werden. In der französischen Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 ist ein wesentlicher Fehler zu berichtigen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fonds-Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 erhält Absatz 1 folgende Fassung: "(1) Die Rechnungsabschlußentscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 bestimmt, unbeschadet späterer Entscheidungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) derselben Verordnung, die vom EAGFL zur Finanzierung anzuerkennenden Ausgaben, die während des betreffenden Haushaltsjahres von dem jeweiligen Mitgliedstaat getätigt wurden, unter Zugrundelegung der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der vorstehenden Verordnung genannten Richtungen sowie der auf das betreffende Haushaltsjahr entfallenden Kürzungen und Aussetzungen von Vorschüssen einschließlich der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission (*) genannten Kürzungen Zur Bestimmung der Beträge, die vom Mitgliedstaat gemäß der in Unterabsatz 1 genannten Rechnungsabschlußentscheidung wieder einzuziehen oder ihm zu erstatten sind, werden die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Vorschüsse von den Ausgaben abgezogen, die gemäß Unterabsatz 1 für dasselbe Haushaltsjahr anerkannt sind. Die wieder einzuziehenden oder die zu erstattenden Beträge werden von den Vorschüssen abgezogen, die auf die Ausgaben des zweiten Monats nach dem Monat geleistet werden, in dem die Rechnungsabschlußentscheidung getroffen wird, bzw. sie werden diesen Vorschüssen zugefügt. (*) ABl. Nr. L 39 vom 17. 2. 1996, S. 5." Artikel 2 (Betrifft lediglich die französische Fassung) Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Mai 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (2) ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 14. (4) ABl. Nr. L 39 vom 17. 2. 1996, S. 5. (5) ABl. Nr. L 158 vom 8. 7. 1995, S. 6.