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Document 31997R0613

    Verordnung (EG) Nr. 613/97 der Kommission vom 8. April 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates betreffend die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Reiserzeuger

    ABl. L 94 vom 9.4.1997, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2003; Aufgehoben durch 32003R2237

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/613/oj

    31997R0613

    Verordnung (EG) Nr. 613/97 der Kommission vom 8. April 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates betreffend die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Reiserzeuger

    Amtsblatt Nr. L 094 vom 09/04/1997 S. 0001 - 0003


    VERORDNUNG (EG) Nr. 613/97 DER KOMMISSION vom 8. April 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates betreffend die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Reiserzeuger

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf die Artikel 8, 21 und 25 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 können die Reiserzeuger der Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen eine Ausgleichszahlung beantragen. Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2466/96 (3), und der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2015/95 (5), sind die Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung festzulegen.

    Für Französisch-Guyana und Portugal sind Sondermaßnahmen vorzusehen, um den unterschiedlichen Aussaatzeiten Rechnung zu tragen.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 enthält keine Sondervorschriften über die Frist für die Einreichung der Beihilfeanträge "Flächen" im Reissektor. Somit sind für das Wirtschaftsjahr 1997/98 übergangsweise die jeweiligen Termine festzusetzen.

    Der Kommission müssen rechtzeitig die nötigen statistischen Angaben zur Feststellung des Umfangs der anzuwendenden Kürzungen vorgelegt werden. Die Mitgliedstaaten verfügen über diese Angaben aufgrund der Anträge, die die Erzeuger gestellt haben. Es ist also eine genormte und regelmäßige Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission vorzusehen, mit der die erforderlichen Angaben übermittelt werden. Es ist vorzusehen, daß die etwaigen Kürzungen der Ausgleichszahlungen auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben vorgenommen werden.

    Den Mitgliedstaaten muß ermöglicht werden, ihre Mitteilungen zu berichtigen, um zu gewährleisten, daß die von der Kommission festgesetzten Kürzungssätze der wirklichen Lage entsprechen. Außerdem ist vorzusehen, daß die Kommission die ursprünglich festgesetzten Sätze erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Berichtigungen anpaßt. Im Hinblick auf Rechtssicherheit ist die Anwendung dieses Berichtigungsmechanismus jedoch zeitlich zu begrenzen.

    Aus dem Funktionieren der Regelung ergibt sich, daß für die Flächen, die in den Mitteilungen an die Kommission nicht erfaßt sind, keine Ausgleichszahlungen gewährt werden können.

    Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu den Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 unbeschadet der Bestimmungen festgelegt, die im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3508/92 und (EWG) Nr. 3887/92 erlassen werden.

    Artikel 2

    Für eine Parzelle kann nur ein Antrag auf Ausgleichszahlung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3072/95 und darf kein anderer Beihilfeantrag gestellt werden.

    In Französisch-Guyana wird die Ausgleichszahlung außerdem auf der Grundlage des Durchschnitts der Aussaatflächen für jeden der beiden Zyklen gewährt.

    Artikel 3

    Die Ausgleichszahlung wird für Flächen gewährt,

    - die vollständig genutzt werden auf denen alle üblichen Arbeiten durchgeführt wurden und auf denen der Reis den Blühzeitpunkt erreicht hat;

    - für die sich der Antrag auf mindestens 0,3 ha bezieht und jede Anbauparzelle über die vom Mitgliedstaat festgesetzte Mindestgröße hinausgeht.

    Artikel 4

    (1) Um für die Ausgleichszahlung in Betracht zu kommen, muß die Fläche spätestens an dem der Ernte vorausgehenden 31. Mai bestellt worden sein, ausgenommen in Portugal, wo dieses Datum der 30. Juni ist.

    In Französisch-Guyana müssen die Flächen für jeden der beiden Zyklen spätestens an dem der Ernte vorausgehenden 31. Dezember und 30. Juni bestellt worden sein. Frankreich gewährleistet die wirksame Überprüfung der für den Dezemberzyklus bestellten Fläche.

    (2) Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 kommen die Daten gemäß Absatz 1 zu den Terminen hinzu, die

    - in Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92,

    - in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 genannt sind.

    Artikel 5

    Der Antrag auf Ausgleichszahlung enthält ergänzend zu den Anforderungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 die Angabe der ausgesäten Sorten.

    Artikel 6

    (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben gemäß der Tabelle des Anhangs für jede Grundfläche spätestens am 15. September.

    Der Umfang der etwaigen Kürzungen gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 wird vor dem 16. Oktober auf der Grundlage und nach Überprüfung der genannten Angaben und gemäß der genannten Bestimmung festgesetzt.

    (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Mitteilungen können von den Mitgliedstaaten nach dem 15. September berichtigt werden, sofern die Mitteilungen mit den Berichtigungen innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt bei der Kommission eintreffen. Spätestens zum Ende dieses Viermonatszeitraums nimmt die Kommission auf der Grundlage und nach der Überprüfung der berichtigten Angaben nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 erforderlichenfalls eine Neubewertung des Umfangs der Kürzungen gemäß Artikel 6 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung vor.

    Die betreffenden Mitgliedstaaten wenden die geänderten Kürzungssätze an, indem sie den betreffenden Erzeugern die Differenz zwischen der ursprünglich und der sich aus der Anwendung des berichtigten Kürzungssatzes ergebenden Ausgleichszahlung zahlen bzw. diese Differenz wiedereinziehen. Die Wiedereinziehung erfolgt gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92.

    Ist infolge einer Berichtigungsmitteilung eines Mitgliedstaats ein Zuschlag zu der Ausgleichszahlung zu zahlen, so muß dies vor dem folgenden 31. März geschehen.

    (3) Ausgleichszahlungen dürfen nur für Reisanbauflächen gewährt werden, die vom Mitgliedstaat in der Mitteilung gemäß Absatz 1, einschließlich der Berichtigungen gemäß Absatz 2, aufgeführt wurden.

    (4) Die Mitgliedstaaten teilen die Flächen, für die eine Ausgleichszahlung geleistet wurde, vor dem 15. März oder im Fall einer Berichtigung vor dem 15. Mai mit, der auf den Beginn jedes Wirtschaftsjahres folgt.

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Mai 1997 die zusätzlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung mit.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. April 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 18.

    (2) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 335 vom 24. 12. 1996, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 36.

    (5) ABl. Nr. L 197 vom 22. 8. 1995, S. 2.

    ANHANG

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

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