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Document 31997R0447

    Verordnung (EG) Nr. 447/97 der Kommission vom 7. März 1997 zur Einführung von Höchstmengen der Gemeinschaft für die Wiedereinfuhr bestimmter Textilwaren mit Ursprung und nach passiver Veredelung in der Volksrepublik China in die Europäische Gemeinschaft und zur Änderung der Tabelle in Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

    ABl. L 68 vom 8.3.1997, p. 16–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/06/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R0937

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/447/oj

    31997R0447

    Verordnung (EG) Nr. 447/97 der Kommission vom 7. März 1997 zur Einführung von Höchstmengen der Gemeinschaft für die Wiedereinfuhr bestimmter Textilwaren mit Ursprung und nach passiver Veredelung in der Volksrepublik China in die Europäische Gemeinschaft und zur Änderung der Tabelle in Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

    Amtsblatt Nr. L 068 vom 08/03/1997 S. 0016 - 0016


    VERORDNUNG (EG) Nr. 447/97 DER KOMMISSION vom 7. März 1997 zur Einführung von Hoechstmengen der Gemeinschaft für die Wiedereinfuhr bestimmter Textilwaren mit Ursprung und nach passiver Veredelung in der Volksrepublik China in die Europäische Gemeinschaft und zur Änderung der Tabelle in Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 152/97 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 2 des Anhangs VII und Artikel 17,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 2 des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 enthält die Bedingungen, unter denen Hoechstmengen für bestimmte Textilwaren festgelegt werden können, die nach passiver Veredelung in bestimmten Drittländern in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden.

    Gemäß Artikel 2 des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 können Hoechstmengen für die Wiedereinfuhr der Textilwaren festgelegt werden, für die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 Hoechstmengen gelten.

    Einige Mitgliedstaaten ersuchten die Kommission, für das Jahr 1997 Hoechstmengen für bestimmte Textilwaren (Kategorien 159 und 161) mit Ursprung in der Volksrepublik China festzusetzen, die nach passiver Veredelung in der Volksrepublik China in die Europäische Gemeinschaft wiedereingeführt werden. Für die Direkteinfuhren der Textilwaren der Kategorien 159 und 161 gelten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 Hoechstmengen.

    Dieses Ersuchen entspricht dem Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, und es ist notwendig, für bestimmte Textilwaren (Kategorien 159 und 161) mit Ursprung in der Volksrepublik China, welche nach passiver Veredelung in der Volksrepublik China in die Europäische Gemeinschaft wiedereingeführt werden, für das Jahr 1997 Hoechstmengen festzusetzen und die Tabelle in Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 entsprechend zu ändern.

    Die vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Hoechstmengen der Gemeinschaft für die Waren der Kategorien 159 und 161 mit Ursprung in der Volksrepublik China für das Jahr 1997 werden auf 8 bzw. 15 Tonnen festgesetzt.

    (2) Die Tabelle in Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wird entsprechend geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. März 1997

    Für die Kommission

    Leon BRITTAN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 275 vom 8. 11. 1993, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 26 vom 29. 1. 1997, S. 8.

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