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Document 31997R0113

    Verordnung (EG) Nr. 113/97 der Kommission vom 22. Januar 1997 mit Übergangsmaßnahmen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich der Interventionsregelung für Tomaten/Paradeiser und Auberginen/Melanzani

    ABl. L 20 vom 23.1.1997, p. 26–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996; Aufgehoben und ersetzt durch 397R0659

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/113/oj

    31997R0113

    Verordnung (EG) Nr. 113/97 der Kommission vom 22. Januar 1997 mit Übergangsmaßnahmen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich der Interventionsregelung für Tomaten/Paradeiser und Auberginen/Melanzani

    Amtsblatt Nr. L 020 vom 23/01/1997 S. 0026 - 0027


    VERORDNUNG (EG) Nr. 113/97 DER KOMMISSION vom 22. Januar 1997 mit Übergangsmaßnahmen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich der Interventionsregelung für Tomaten/Paradeiser (1*) und Auberginen/Melanzani (2*)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (3), insbesondere auf Artikel 57,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sieht bestimmte Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von der alten Regelung zu der mit besagter Verordnung eingeführten Regelung vor. Gemäß Artikel 23 derselben Verordnung wird Erzeugerorganisationen, welche die von ihren Mitgliedern gelieferten Erzeugnisse für die von ihnen als angemessen erachtete Zeit nicht zum Verkauf anbieten, eine gemeinschaftliche Rücknahmevergütung gewährt. In Anwendung von Artikel 24 wenden sie die Bestimmungen des Artikels 23 auf Betriebsinhaber an, die keinem der in besagter Verordnung vorgesehenen Zusammenschlüsse angehören. Bis zur Verabschiedung endgültiger Durchführungsbestimmungen für die Interventionsregelung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist es übergangsweise notwendig, das Wirtschaftsjahr für Tomaten/Paradeiser und Auberginen/Melanzani sowie Bestimmungen für die Zahlung der genannten Rücknahmevergütung festzusetzen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Als "vermarktete Menge" im Sinne von Artikel 23 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 gilt die von einer Erzeugerorganisation unter den Bedingungen von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 erster und vierter Gedankenstrich derselben Verordnung tatsächlich verkaufte oder verarbeitete Erzeugung ihrer Mitglieder sowie die von einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 zweiter und dritter Gedankenstrich verkaufte oder verarbeitete Erzeugung der Mitglieder anderer Erzeugerorganisationen.

    Artikel 2

    Das Wirtschaftsjahr für Tomaten/Paradeiser und Auberginen/Melanzani beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

    Artikel 3

    (1) Die Zahlung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 für Tomaten/Paradeiser und Auberginen/Melanzani erfolgt übergangsweise auf Antrag der Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 11 und 13 der genannten Verordnung oder ihren Vereinigungen bei der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats.

    (2) Der Antrag gemäß Absatz 1 ist für einen Zeitraum von mindestens einem Monat zu stellen; ihm sind für jedes Erzeugnis Belege beizufügen über die von der Erzeugerorganisation vermarktete und die nicht zum Verkauf gebotene Menge

    - der von ihren Mitgliedern gelieferten und von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung;

    - der Erzeugung der Mitglieder anderer Erzeugerorganisationen, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 von der fraglichen Erzeugerorganisation vermarktet wurde;

    - der von jedem der Betriebsinhaber, die keiner Erzeugerorganisation angehören, unter den Bedingungen von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 gelieferten Menge.

    (3) Für alle seit Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres nicht zum Verkauf angebotenen Mengen überprüfen die Mitgliedstaaten die einzelnen Anträge auf Einhaltung der in Artikel 23 Absatz 3 und 4 sowie Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannten Hoechstmengen. Für den Fall der Überschreitung dieser Mengenbegrenzung gilt, daß die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Vergütungen nur innerhalb der festgesetzten Hoechstmengen gewährt wird. Überschußmengen werden bei der Prüfung des folgenden Antrags verrechnet.

    (4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten für jede Partie nicht zum Verkauf angebotener Erzeugnisse, für die eine gemeinschaftliche Rücknahmevergütung gewährt wird, daß die in Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgelegten Normen erfuellt sind.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1997.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Januar 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

    (2) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1.

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