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Document 31997L0010

Richtlinie 97/10/EG der Kommission vom 26. Februar 1997 zur 3. Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 68 vom 8.3.1997, p. 24–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 28/03/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1997/10/oj

31997L0010

Richtlinie 97/10/EG der Kommission vom 26. Februar 1997 zur 3. Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 068 vom 08/03/1997 S. 0024 - 0026


RICHTLINIE 97/10/EG DER KOMMISSION vom 26. Februar 1997 zur 3. Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juni 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/55/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 2a dieser Richtlinie, der mit der Richtlinie 89/678/EWG des Rates (3) eingeführt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben die Entscheidung 90/238/Euratom, EGKS, EWG (4) über einen Aktionsplan 1990 bis 1994 im Rahmen des Programms "Europa gegen den Krebs" angenommen.

Die Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zur 14. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG hatte das Verbot (mit bestimmten Ausnahmen) des Inverkehrbringens der als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 (CMR) eingestuften Stoffe, die zur Verwendung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind, durch ihre Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG zur Folge.

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG enthielt bereits Stoffe, die als CMR eingestuft sind und für die die Richtlinie 94/60/EG nicht galt.

Das Inverkehrbringen dieser CMR-Stoffe und von Zubereitungen, die diese CMR-Stoffe enthalten, zur Verwendung durch die Öffentlichkeit sollte mit bestimmten Ausnahmen ebenfalls verboten werden.

Die in dieser Richtlinie festgelegten Einschränkungen des Inverkehrbringens sollten dem derzeitigen Stand der Kenntnisse und Technik über sicherere Alternativen Rechnung tragen.

Diese Richtlinie greift den Vorschriften der Gemeinschaft zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitskräfte in der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (6) und den auf dieser beruhenden Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 90/394/EWG (7), nicht vor.

Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen entsprechen dem Standpunkt des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse für gefährliche Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird gemäß dem Anhang zu dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt angepaßt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 1997 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 30. Juni 1998 an.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Februar 1997

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201.

(2) ABl. Nr. L 231 vom 12. 9. 1996, S. 20.

(3) ABl. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 24.

(4) ABl. Nr. L 137 vom 30. 5. 1990, S. 31.

(5) ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990, S. 1.

ANHANG

Die Punkte 29, 30 und 31 des Anhangs I erhalten folgenden Wortlaut:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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