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Document 31997D1400

    Beschluß Nr. 1400/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Gesundheitsberichterstattung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1997-2001)

    ABl. L 193 vom 22.7.1997, p. 1–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002; Aufgehoben durch 32002D1786

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/1400/oj

    31997D1400

    Beschluß Nr. 1400/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Gesundheitsberichterstattung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1997-2001)

    Amtsblatt Nr. L 193 vom 22/07/1997 S. 0001 - 0010


    BESCHLUSS Nr. 1400/97/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Juni 1997 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Gesundheitsberichterstattung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1997-2001)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 129,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (4), in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß am 16. April 1997 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 3 Buchstabe o) des Vertrags muß die Tätigkeit der Gemeinschaft einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus umfassen. Artikel 129 des Vertrags sieht in diesem Bereich ausdrücklich eine Gemeinschaftszuständigkeit dahin gehend vor, daß die Gemeinschaft die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und erforderlichenfalls deren Tätigkeit unterstützt.

    (2) Der Rat hat in seiner Entschließung vom 27. Mai 1993 über die künftigen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (5) der Auffassung Ausdruck gegeben, daß eine Verbesserung der Erfassung, Analyse und Weitergabe von Daten aus dem Gesundheitsbereich sowie der Qualität und Vergleichbarkeit der zur Verfügung stehenden Daten für die Aufstellung der künftigen Programme wesentlich ist.

    (3) In seiner Entschließung zur Politik auf dem Gebiet der Volksgesundheit nach Maastricht (6) hat das Europäische Parlament darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, über ausreichende und relevante Informationen als Grundlage für die Entwicklung von Gemeinschaftsaktionen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu verfügen. Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, die Gesundheitsdaten aus den Mitgliedstaaten zu sammeln und zu prüfen, um die Auswirkungen der Gesundheitspolitiken auf den Stand der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft zu bewerten.

    (4) Es empfiehlt sich, eine Durchführbarkeitsstudie über die Möglichkeit der Schaffung einer festen Struktur zur Beobachtung und Evaluierung der Gesundheitsdaten und -indikatoren in der Europäischen Gemeinschaft zu erstellen.

    (5) In ihrer Mitteilung vom 24. November 1993 über den Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit hat die Kommission festgestellt, daß eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Standardisierung und Sammlung vergleichbarer/kompatibler Gesundheitsdaten sowie die Förderung von Gesundheitsberichterstattungssystemen eine Vorbedingung für die Einrichtung eines Rahmens zur Unterstützung der Politiken und Programme der Mitgliedstaaten darstellt. Die Gesundheitsberichterstattung einschließlich der Gesundheitsdaten und -indikatoren wurde als vorrangiger Bereich für Vorschläge für mehrjährige Gemeinschaftsprogramme im Bereich der öffentlichen Gesundheit ausgewählt.

    (6) In seiner Entschließung vom 2. Juni 1994 zum Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (7) hat der Rat erklärt, daß der Sammlung von Gesundheitsdaten Vorrang eingeräumt werden sollte, und die Kommission aufgefordert, entsprechende Vorschläge vorzulegen. Nach Auffassung des Rates sollten die verwendeten Daten und Indikatoren auch Maßnahmen betreffend die Lebensqualität der Bevölkerung, eine genaue Beurteilung der gesundheitlichen Bedürfnisse, Schätzungen der durch Prävention von Krankheiten vermeidbaren Todesfälle, die sozialen und wirtschaftlichen Faktoren, die den Gesundheitszustand der verschiedenen Bevölkerungsgruppen bestimmen, sowie gegebenenfalls - wenn die Mitgliedstaaten dies für erforderlich halten - Gesundheitsfürsorge, medizinische Praxis und Auswirkungen der Reformen abdecken.

    (7) Eine Gesundheitsberichterstattung auf Gemeinschaftsebene ist unerläßlich für die Planung, Begleitung und Evaluierung gemeinschaftlicher Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sowie für die Beobachtung und Bewertung der Auswirkungen der übrigen Gemeinschaftspolitiken auf die Gesundheit.

    (8) Es wird insbesondere durch die Kenntnis der Daten über die öffentliche Gesundheit in Europa, die sich durch die Einführung eines gemeinschaftlichen Systems der Berichterstattung über die öffentliche Gesundheit gewinnen lassen, möglich sein, die Entwicklung der öffentlichen Gesundheit zu verfolgen und Prioritäten und Zielsetzungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit festzulegen.

    (9) Unter Gesundheitsberichterstattung im Sinne dieses Beschlusses wird die Festlegung gemeinschaftlicher Gesundheitsindikatoren sowie die Sammlung, Verbreitung und Analyse gemeinschaftlicher Gesundheitsdaten und -indikatoren verstanden.

    (10) In seiner Entscheidung 93/464/EWG vom 22. Juli 1993 über das Rahmenprogramm für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information 1993 bis 1997 (8) hat der Rat unter der Überschrift "Die Statistik über Gesundheit und Sicherheit" die Analyse der Mortalität und Morbidität nach Ursachen als einen Bereich prioritärer Maßnahmen im Rahmen der sektoralen Programme für die Sozialpolitik, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sowie den Verbraucherschutz ausgewiesen.

    (11) Der Rat hat in seiner Entscheidung 94/913/EG vom 15. Dezember 1994 zur Annahme eines spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich Biomedizin und Gesundheitswesen (1994-1998) (9) die Koordinierung und den Vergleich der europäischen Gesundheitsdaten, einschließlich der Daten über die Ernährung, aus den einzelnen Mitgliedstaaten als spezifischen Forschungsbereich aufgeführt; dem wurde in dem entsprechenden Forschungsprogramm Rechnung getragen.

    (12) Die Gesundheitsberichterstattung auf Gemeinschaftsebene sollte Messungen des Gesundheitszustands sowie der Gesundheitstrends und -determinanten ermöglichen, die Planung, Begleitung und Evaluierung von gemeinschaftlichen Programmen und Maßnahmen erleichtern und den Mitgliedstaaten Gesundheitsinformationen liefern, die für die Entwicklung und Evaluierung ihrer Gesundheitspolitiken hilfreich sind.

    (13) Damit die Anforderungen und Erwartungen in diesem Bereich voll und ganz erfuellt werden, sollte ein gemeinschaftliches Gesundheitsberichterstattungssystem eingerichtet werden; hierzu gehören die Festlegung von Gesundheitsindikatoren und die Sammlung der Daten, insbesondere derjenigen, die erforderlich sind, um letztlich vergleichbare Gesundheitsindikatoren erstellen zu können, sowie die Schaffung eines Netzes für die Übermittlung und Weitergabe von Gesundheitsdaten und -indikatoren und der Aufbau von Kapazitäten für die Analyse und Verbreitung von Gesundheitsinformationen.

    (14) Die sich bietenden Möglichkeiten für die Entwicklung der einzelnen Teile eines gemeinschaftlichen Gesundheitsberichterstattungssystems, zu denen auch ein Ausbau der bestehenden Einrichtungen gehört, sind mit Blick auf die angestrebten Ergebnisse, die Flexibilität und das Kosten-Nutzen-Verhältnis sorgfältig zu prüfen. Es muß ein flexibles System geschaffen werden, das bereits jetzt für brauchbar erklärte Elemente aufnehmen und sich an neue Bedürfnisse und andere Prioritäten anpassen kann. Ein solches System sollte auch die Festlegung eines Bestands an gemeinschaftlichen Gesundheitsindikatoren und die Erfassung der für die Festlegung dieser Indikatoren erforderlichen Daten beinhalten.

    (15) Damit unnötige Doppelarbeit vermieden wird, sollten gemeinschaftliche Gesundheitsdaten und -indikatoren an bestehenden europäischen Daten und Indikatoren ausgerichtet werden, beispielsweise an solchen, die im Besitz der Mitgliedstaaten sind und/oder von diesen an internationale Organisationen weitergeleitet werden.

    (16) Die Datenerfassung wird in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt. Die Gemeinschaft kann Maßnahmen der Mitgliedstaaten, auch solche, die die Datenerfassung im Zusammenhang mit einem Gesundheitsberichterstattungssystem der Gemeinschaft betreffen, unterstützen, wenn eine solche Unterstützung zusätzlichen Nutzen für die Gemeinschaft mit sich bringt.

    (17) Ein gemeinschaftliches Gesundheitsberichterstattungssystem könnte Nutzen aus der Einrichtung eines telematikgestützten Netzes für die Sammlung und Verbreitung der gemeinschaftlichen Gesundheitsdaten und -indikatoren ziehen.

    (18) Mit Hilfe des gemeinschaftlichen Gesundheitsberichterstattungssystems müßte es möglich sein, Daten für die Erstellung regelmäßiger Berichte über den Gesundheitszustand in der Europäischen Gemeinschaft sowie für Analysen der Gesundheitstrends und der Gesundheitsprobleme zu erhalten sowie zur Verfügbarkeit und Verbreitung von Gesundheitsinformationen beizutragen.

    (19) Die Errichtung eines Gesundheitsberichterstattungssystems in der Gemeinschaft setzt zwingend die Beachtung der Datenschutzvorschriften, einschließlich der Schaffung von Vorkehrungen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Sicherung der Daten voraus, wie die Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (10) sowie der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (11).

    (20) Im Rahmen der Aktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit muß ein mehrjähriges Programm aufgelegt werden, das die Entwicklung des künftigen gemeinschaftlichen Gesundheitsberichterstattungssystems und geeigneter Mechanismen für dessen Evaluierung ermöglicht.

    (21) Unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips kann die Gemeinschaft Maßnahmen in Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, z. B. die Gesundheitsberichterstattung, nur treffen, wenn die Maßnahmen aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden können.

    (22) Die auf Gemeinschaftsebene formulierten und durchgeführten Politiken und Programme, insbesondere solche in Zusammenhang mit dem Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, sollten mit den Zielen der Gemeinschaftsaktion zur Gesundheitsberichterstattung vereinbar sein. Die Durchführung von Gemeinschaftsaktionen im Bereich der Gesundheitsberichterstattung sollte die relevanten Forschungsaktivitäten des Rahmenprogramms der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung berücksichtigen und mit ihnen koordiniert werden. Die unter das FTE-Rahmenprogramm fallenden Projekte zu Telematikanwendungen im Gesundheitsbereich sollten mit den Gemeinschaftsaktivitäten zur Gesundheitsberichterstattung koordiniert werden. Die unter das Rahmenprogramm der Gemeinschaft fallenden Maßnahmen im Bereich der statistischen Information, die gemeinschaftlichen Projekte im Bereich des Telematikverbunds für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) und die G-7-Projekte im Gesundheitsbereich sollten eng mit der Durchführung der Gemeinschaftsaktionen auf dem Gebiet der Gesundheitsberichterstattung koordiniert werden. Die Arbeit spezialisierter europäischer Agenturen, wie der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) und der Europäischen Umweltagentur, sollte ebenfalls berücksichtigt werden.

    (23) Die Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organisationen, darunter die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), sowie mit Drittländern sollte ausgebaut werden. Anderen Einrichtungen, so z. B. Nichtregierungsorganisationen, können ebenfalls Aufgaben übertragen werden.

    (24) Vom operativen Gesichtspunkt her sollten die in der Vergangenheit getätigten Investitionen sowohl in bezug auf die Schaffung gemeinschaftlicher Netze als auch in bezug auf die Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen bewahrt und entwickelt werden.

    (25) Die Kommission muß sicherstellen, daß dieses Programm in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt wird.

    (26) Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wurde am 20. Dezember 1994 ein "Modus vivendi" betreffend die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b EG-Vertrag erlassenen Rechtsakte (12) vereinbart.

    (27) Die Daten sind derzeit nicht hinreichend vergleichbar. Unnötige Doppelarbeit sollte vermieden werden durch die gemeinsame Entwicklung von Definitionen, Methoden, Kriterien und Verfahren für den Vergleich und die Konvertierung, die Bereitstellung geeigneter Instrumente für die Datensammlung, wie Erhebungen, Fragebögen oder Teile hiervon, sowie Spezifikationen zum Inhalt der Gesundheitsinformationen, die insbesondere mittels eines Telematiknetzes weitergegeben werden sollen.

    (28) Um den Nutzen und die Wirksamkeit dieses Programms zu steigern, sollten die Aktionen insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und der Verwirklichung der Ziele sowohl auf nationaler als auch auf gemeinschaftlicher Ebene einer kontinuierlichen Bewertung unterzogen und gegebenenfalls entsprechend angepaßt werden.

    (29) In diesem Beschluß wird ein Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit dieses Programms festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 1 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 (13) bildet.

    (30) Dieses Programm soll eine Laufzeit von fünf Jahren haben, damit ausreichend Zeit für die Durchführung der Maßnahmen zur Verfügung steht und die gesteckten Ziele erreicht werden können -

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    Aufstellung des Programms

    (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 wird innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Gesundheitsberichterstattung, im folgenden "dieses Programm" genannt, beschlossen.

    (2) Ziel dieses Programms ist es, zur Einrichtung eines gemeinschaftlichen Gesundheitsberichterstattungssystems beizutragen, das es ermöglicht,

    a) den Gesundheitszustand sowie die Gesundheitstrends und -determinanten in der gesamten Gemeinschaft zu messen;

    b) die Planung, Begleitung und Evaluierung gemeinschaftlicher Programme und Maßnahmen zu erleichtern;

    c) den Mitgliedstaaten geeignete Gesundheitsinformationen zu liefern, anhand deren Vergleiche möglich sind und die einzelstaatlichen Gesundheitspolitiken unterstützt werden können;

    dabei soll die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gefördert und erforderlichenfalls ihre Tätigkeit unterstützt werden, die Koordinierung ihrer Politiken und Programme in diesem Bereich intensiviert und die Zusammenarbeit mit den Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen begünstigt werden.

    (3) Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms und ihre spezifischen Ziele werden im Anhang I unter folgenden Überschriften aufgeführt:

    A. Festlegung gemeinschaftlicher Gesundheitsindikatoren.

    B. Entwicklung eines gemeinschaftlichen Netzes für die Weitergabe von Gesundheitsdaten.

    C. Analysen und Berichterstattung.

    Anhang II enthält eine nichterschöpfende Liste der Bereiche, in denen Gesundheitsindikatoren festgelegt werden könnten.

    Artikel 2

    Durchführung

    (1) Die Kommission sorgt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Durchführung der in Anhang I genannten Maßnahmen gemäß dem Verfahren des Artikels 5.

    (2) Die Kommission arbeitet mit den im Bereich der Gesundheitsberichterstattung tätigen Einrichtungen und Organisationen zusammen.

    Artikel 3

    Finanzierung

    (1) Der Finanzrahmen für die Ausführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 13,8 Millionen ECU festgelegt.

    (2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

    Artikel 4

    Kohärenz und Komplementarität

    Die Kommission sorgt für Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen dieses Programms durchzuführenden Maßnahmen mit den anderen einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen, sowohl mit denjenigen, die innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit durchgeführt werden, als auch insbesondere mit dem Rahmenprogramm für statistische Information, den Projekten im Bereich des telematikgestützten Datenaustauschs zwischen Verwaltungen und dem Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung, vor allem dessen Telematikanwendungen.

    Artikel 5

    Ausschuß

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus je zwei Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß Entwürfe für Maßnahmen, die folgendes betreffen:

    a) die Geschäftsordnung des Ausschusses;

    b) ein Jahresarbeitsprogramm mit den für die jeweiligen Maßnahmen festgelegten Prioritäten;

    c) die Modalitäten, die Kriterien und die Verfahren für die Auswahl und Finanzierung der Vorhaben im Rahmen dieses Programms, einschließlich der Vorhaben, die eine Zusammenarbeit mit im Bereich der öffentlichen Gesundheit tätigen internationalen Organisationen und die Beteiligung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Länder beinhalten;

    d) das Evaluierungsverfahren;

    e) die Modalitäten für die Verbreitung und die Weitergabe der Ergebnisse;

    f) die Einzelheiten der Zusammenarbeit mit den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Einrichtungen und Organisationen;

    g) die im Hinblick auf die Verwirklichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziels dieses Programms anzuwendenden Vorschriften für die Mitteilung von Daten sowie ihre Konvertierung und für die übrigen Methoden, um die Daten vergleichbar zu machen;

    h) die Vorkehrungen für die Definition und Auswahl der Indikatoren;

    i) die Vorkehrungen für die inhaltlichen Spezifikationen, die für Einrichtung und Betrieb der entsprechenden Netze erforderlich sind.

    Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu den vorstehend genannten Entwürfen für Maßnahmen innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

    - Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von zwei Monaten von dieser Mitteilung an;

    - der Rat kann innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

    (3) Die Kommission kann den Ausschuß ferner zu allen anderen Fragen hören, die die Durchführung dieses Programms betreffen.

    Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

    Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

    Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

    (4) Der Vertreter der Kommission unterrichtet den Ausschuß regelmäßig über

    - die im Rahmen dieses Programms bewilligte finanzielle Beteiligung (Betrag, Dauer, Aufschlüsselung und Empfänger);

    - die Vorschläge der Kommission oder Initiativen der Gemeinschaft sowie über die Durchführung von Programmen im Rahmen anderer Bereiche, die für die Erreichung der Ziele dieses Programms unmittelbar relevant sind, damit Kohärenz und Komplementarität nach Artikel 4 gewährleistet sind.

    Artikel 6

    Internationale Zusammenarbeit

    (1) Im Rahmen der Durchführung dieses Programms wird die Zusammenarbeit mit Drittländern und mit im Bereich der öffentlichen Gesundheit tätigen internationalen Organisationen, vor allem der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) sowie mit anderen im Bereich der Gesundheitsüberwachung tätigen Organisationen nach dem Verfahren des Artikels 5 gefördert und durchgeführt.

    (2) Dieses Programm steht der Beteiligung der assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder (AMOEL) nach Maßgabe der Bedingungen offen, die in den mit diesen Ländern über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen zu schließenden Zusatzprotokollen zu den Assoziationsabkommen festgelegt sind. Zypern und Malta werden auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren an diesem Programm nach den Regeln beteiligt, die auch für die Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gelten.

    Artikel 7

    Begleitung und Evaluierung

    (1) Die Kommission sorgt unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten zu erstellenden Bilanzen und erforderlichenfalls unter Beteiligung unabhängiger Sachverständiger für die Evaluierung der durchgeführten Maßnahmen.

    (2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum 30. Juni 2000 einen Zwischenbericht sowie am Ende der Laufzeit des Programms, d. h. spätestens am 30. Juni 2003, einen Abschlußbericht vor. Diese Berichte enthalten Informationen über den Finanzbeitrag der Gemeinschaft in den einzelnen Aktionsbereichen und über die Komplementarität mit den übrigen Programmen und Initiativen gemäß Artikel 4 sowie das Ergebnis der Evaluierung nach Absatz 1. Die Kommission übermittelt diese Berichte ferner dem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie dem Ausschuß der Regionen.

    (3) Die Kommission kann auf der Grundlage der Evaluierung nach Absatz 1 gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Fortsetzung dieses Programms machen.

    Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1997.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. M. GIL-ROBLES

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. NUIS

    (1) ABl. Nr. C 338 vom 16. 12. 1995, S. 4 und

    ABl. Nr. C 214 vom 24. 7. 1996, S. 6.

    (2) ABl. Nr. C 174 vom 17. 6. 1996, S. 3.

    (3) ABl. Nr. C 129 vom 2. 5. 1996, S. 50.

    (4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. April 1996 (ABl. Nr. C 141 vom 13. 5. 1996, S. 94), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juni 1996 (ABl. Nr. C 220 vom 29. 7. 1996, S. 36) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 1996 (ABl. Nr. C 347 vom 18. 11. 1996, S. 73). Beschluß des Rates vom 5. Juni 1997 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 1997.

    (5) ABl. Nr. C 174 vom 25. 6. 1993, S. 1.

    (6) ABl. Nr. C 329 vom 6. 12. 1993, S. 375.

    (7) ABl. Nr. C 165 vom 17. 6. 1994, S. 1.

    (8) ABl. Nr. L 219 vom 28. 8. 1993, S. 1.

    (9) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1994, S. 40.

    (10) ABl. Nr. L 281 vom 23. 11. 1995, S. 31.

    (11) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

    (12) ABl. Nr. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 1.

    (13) ABl. Nr. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 4.

    ANHANG I

    SPEZIFISCHE ZIELE UND AKTIONEN

    A. FESTLEGUNG GEMEINSCHAFTLICHER GESUNDHEITSINDIKATOREN

    Ziel

    Festlegung vergleichbarer gemeinschaftlicher Gesundheitsindikatoren im Wege einer kritischen Überprüfung der vorliegenden Gesundheitsdaten und -indikatoren durch Entwicklung von Methoden zur Erstellung vergleichbarer Gesundheitsdaten und -indikatoren und durch Entwicklung geeigneter Verfahren für die Sammlung der schrittweise vergleichbaren Gesundheitsdaten, die für die Festlegung dieser Indikatoren erforderlich sind.

    1. Ermittlung, Überprüfung und kritische Analyse der auf europäischer Ebene und in den Mitgliedstaaten vorliegenden Gesundheitsindikatoren und -daten mit dem Ziel, ihre Relevanz, Qualität und Abdeckung im Hinblick auf die Festlegung gemeinschaftlicher Gesundheitsindikatoren zu bestimmen, wobei als Grundlage die von Mitgliedstaaten anerkannten Daten verwendet werden.

    2. Ermittlung eines Bestands an gemeinschaftlichen Gesundheitsindikatoren, einschließlich eines Teilbestands an Kernindikatoren für die Begleitung der gemeinschaftlichen Programme und Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und eines Teilbestands an Hintergrundindikatoren, die für die Begleitung der anderen Gemeinschaftspolitiken, -programme und -maßnahmen bestimmt sind und den Mitgliedstaaten als gemeinsame Maßstäbe für Vergleiche dienen können. Anhang II enthält eine nichterschöpfende Liste der Bereiche, in denen Gesundheitsindikatoren festgelegt werden könnten.

    3. Einführung und Unterstützung der systematischen Sammlung von Gesundheitsdaten, deren Vergleichbarkeit durch Ausarbeitung von Daten-Lexika, durch Entwicklung geeigneter Konvertierungsverfahren und -vorschriften und durch andere Methoden im Hinblick auf die Verwirklichung des Ziels nach Artikel 1 Absatz 2 zu erzielen ist.

    4. Beitrag zur Sammlung vergleichbarer Daten durch Förderung der Ausarbeitung von Erhebungen einschließlich gemeinschaftsweiter Erhebungen zur Erarbeitung der Gemeinschaftspolitiken oder von Modulen oder abgestimmten Modellfragebögen in bereits bestehenden Erhebungen.

    5. Förderung der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, die für den Bereich der gemeinschaftlichen Gesundheitsdaten und -indikatoren zuständig sind, sowie von Netzen für den Austausch von Gesundheitsdaten, die spezifische Bereiche der öffentlichen Gesundheit abdecken, mit dem Ziel, die Vergleichbarkeit der Daten zu verbessern.

    6. Anreize zur und Unterstützung bei der Evaluierung der Durchführbarkeit und Kostenwirksamkeit der Entwicklung standardisierter Statistiken über die Ressourcen des Gesundheitswesens mit dem Ziel, diese in das zu schaffende gemeinschaftliche Gesundheitsberichterstattungssystem einzubeziehen.

    7. Unterstützung bei der Fortführung der laufenden Durchführbarkeitsstudie über die Möglichkeit der Schaffung einer festen Struktur zur Beobachtung und Evaluierung der gemeinschaftlichen Gesundheitsdaten und -indikatoren.

    B. ENTWICKLUNG EINES GEMEINSCHAFTLICHEN NETZES FÜR DIE WEITERGABE VON GESUNDHEITSDATEN

    Ziel

    Ermöglichung einer effektiven und zuverlässigen Übermittlung und Weitergabe von Gesundheitsdaten und -indikatoren mit telematikgestütztem Datenaustausch als wichtigstem Hilfsmittel.

    8. Ermutigung zur und Unterstützung der Entwicklung eines Netzes für die Übermittlung und Weitergabe von Gesundheitsdaten, hauptsächlich durch einen telematikgestützten Austausch und ein System dezentralisierter Datenbanken, insbesondere durch Festlegung von Datenspezifikationen und von Verfahren für den Zugang, die Datenwiedergewinnung, die Vertraulichkeit und Sicherheit für die verschiedenen in das System einzubeziehenden Informationsarten.

    C. ANALYSEN UND BERICHTERSTATTUNG

    Ziel

    Entwicklung von Verfahren und Instrumenten für die Analyse und Berichterstattung sowie Unterstützung von Analysen und Berichterstattung über den Gesundheitszustand, Gesundheitstrends und -determinanten sowie die gesundheitlichen Auswirkungen von Politiken.

    9. Anregung und Unterstützung der Bereitstellung von Kapazitäten für Analysen durch den Ausbau bestehender Kapazitäten sowie von Kapazitäten zur Erforschung der Durchführbarkeit etwaiger neuer Strukturen sowie vergleichbarer und prädiktiver Verfahren und Instrumente, zur Prüfung von Hypothesen und Modellen sowie zur Evaluierung von Szenarien und Ergebnissen im Bereich der Gesundheit.

    10. Unterstützung bei der Analyse der Auswirkung von gemeinschaftlichen Maßnahmen und Programmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sowie bei der Erstellung und Verbreitung von Berichten über die Evaluierung dieser Auswirkung.

    11. Unterstützung bei der Vorbereitung, der Erstellung und Verbreitung von Berichten, Analysen und sonstigem Informationsmaterial als Hilfe für die Herstellung von Vergleichen des Gesundheitszustands, der Gesundheitstrends und -determinanten sowie der gesundheitlichen Auswirkungen der Politiken.

    ANHANG II

    NICHTERSCHÖPFENDE LISTE DER BEREICHE, IN DENEN GESUNDHEITSINDIKATOREN FESTGELEGT WERDEN KÖNNTEN

    A. Gesundheitszustand

    1. Lebenserwartung:

    - Lebenserwartung in einem bestimmten Alter,

    - Gesundheitserwartung.

    2. Mortalität:

    - gesamt,

    - Todesursachen,

    - krankheitsspezifische Überlebenschancen.

    3. Morbidität:

    - krankheitsspezifische Morbidität,

    - Komorbidität.

    4. Funktion und Lebensqualität:

    - Selbstangaben zum Gesundheitszustand,

    - körperliche Behinderung,

    - Aktivitätseinschränkungen,

    - funktionale(r) Status/Funktionstüchtigkeit,

    - Einschränkung der Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen,

    - geistige Gesundheit.

    5. Anthropometrische Merkmale.

    B. Lebensweise und gesundheitsrelevante Gewohnheiten

    1. Tabakkonsum.

    2. Alkoholkonsum.

    3. Konsum illegaler Drogen.

    4. Körperliche Betätigung.

    5. Ernährung.

    6. Sexualleben.

    7. Sonstiges.

    C. Lebens- und Arbeitsbedingungen

    1. Beschäftigung/Arbeitslosigkeit:

    - berufliche Situation.

    2. Arbeitsumgebung:

    - Unfälle,

    - Exposition gegenüber karzinogenen und anderen gefährlichen Stoffen,

    - Berufskrankheiten.

    3. Wohnverhältnisse.

    4. Aktivitäten zu Hause und in der Freizeit:

    - Unfälle im Haushalt,

    - Freizeit.

    5. Verkehr:

    - Autounfälle.

    6. Externe Umwelt:

    - Luftverschmutzung,

    - Wasserverschmutzung,

    - andere Arten der Umweltverschmutzung,

    - Strahlung,

    - Exposition gegenüber karzinogenen und anderen gefährlichen Stoffen außerhalb der Arbeitsumgebung.

    D. Gesundheitsschutz

    1. Finanzierungsquellen.

    2. Einrichtungen/Personal:

    - Nutzung von Einrichtungen des Gesundheitswesens,

    - Personal im Gesundheitswesen.

    3. Kosten/Ausgaben:

    - stationäre Versorgung,

    - ambulante Versorgung,

    - Arzneimittel.

    4. Verbrauch/Verwendung:

    - stationäre Versorgung,

    - ambulante Versorgung,

    - Arzneimittel.

    5. Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention.

    E. Demographische und soziale Faktoren

    1. Geschlecht.

    2. Alter.

    3. Familienstand.

    4. Wohngegend.

    5. Bildung.

    6. Einkommen.

    7. Bevölkerungsuntergruppen.

    8. Krankenversicherungsstatus.

    F. Verschiedenes

    1. Produktsicherheit.

    2. Sonstiges.

    Erklärungen der Kommission

    Bei der Umsetzung des nächsten statistischen Programms der Gemeinschaft (1998-2002) stellt die Kommission sicher, daß dem Aufbau von Statistiken im Bereich der Gesundheitsüberwachung zur Stärkung dieses Programms besondere Aufmerksamkeit entgegengebracht wird.

    Zu Artikel 5 Absatz 4

    Die Kommission verpflichtet sich, das Europäische Parlament auf die gleiche Weise jährlich zu den gefaßten Beschlüssen zu unterrichten.

    Erklärung des Europäischen Parlaments

    Das Europäische Parlament nimmt die Erklärung der Kommission zur Kenntnis und verpflichtet sich, diese Maßnahme im Rahmen des Haushaltsverfahrens zu unterstützen.

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