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Document 31997D0812
97/812/EC: Commission Decision of 26 November 1997 lifting the suspension of the payment of the anti- dumping duty extended to certain bicycle parts originating in the People's Republic of China granted to certain parties pursuant to Commission Regulation (EC) No 88/97
97/812/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 1997 zur Aufhebung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 88/97 erfolgten Aussetzung der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzolls im Fall bestimmter Parteien
97/812/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 1997 zur Aufhebung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 88/97 erfolgten Aussetzung der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzolls im Fall bestimmter Parteien
ABl. L 334 vom 5.12.1997, p. 37–40
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 27/11/1997
97/812/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 1997 zur Aufhebung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 88/97 erfolgten Aussetzung der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzolls im Fall bestimmter Parteien
Amtsblatt Nr. L 334 vom 05/12/1997 S. 0037 - 0040
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. November 1997 zur Aufhebung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 88/97 erfolgten Aussetzung der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzolls im Fall bestimmter Parteien (97/812/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (2), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfaßte Einfuhren (3), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 ausgeweiteten Antidumpingzoll (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 88/97 stellten mehrere Fahrradmontagebetriebe gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung Anträge auf Befreiung von dem gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 ausgeweiteten Antidumpingzoll (nachstehend "ausgeweiteter Antidumpingzoll" genannt). (2) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wurde die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls für diejenigen Einfuhren wesentlicher Fahrradteile ausgesetzt, die von Parteien, die einen Befreiungsantrag gestellt hatten, zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden. (3) Die Kommission veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der Parteien (5), für die die Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls ausgesetzt wurde, und gab dabei für alle Parteien den Tag des Eingangs ihres Antrags an. (4) Nach dem Eingang dieser Anträge forderte die Kommission zusätzliche Informationen für die Prüfung der Zulässigkeit der Anträge an und legte eine Frist für die Erteilung dieser Informationen fest. (5) Einige Parteien teilten der Kommission in der Folge mit, daß sie ihren Antrag auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll zurückzogen. Daher muß nicht über die Zulässigkeit bzw. die Begründetheit dieser Anträge entschieden werden. Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls muß jedoch aufgehoben werden, damit die fälligen Antidumpingzölle erhoben werden können. Die betroffenen Parteien sind in Anhang I aufgeführt. (6) Andere Parteien, die eine Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll beantragt hatten, arbeiteten nicht innerhalb der vorgesehenen Frist mit der Kommission zusammen. Diese Parteien sind in Anhang II aufgeführt. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 setzte die Kommission diese Parteien von ihrer Absicht in Kenntnis, die Befreiungsanträge abzulehnen, da die Parteien die für die Prüfung der Zulässigkeit der Anträge erforderlichen Informationen nicht fristgerecht erteilt hatten. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. (7) Im Fall der in den Anhängen I und II genannten Parteien ist die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls nicht länger gerechtfertigt. Es ist angezeigt, die Aussetzung aufzuheben und den ausgeweiteten Antidumpingzoll zu erheben - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 gestellten Anträge der in Anhang II genannten Parteien auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll werden als unzulässig abgewiesen. Artikel 2 Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird für die in den Anhängen I und II dieser Entscheidung genannten Parteien aufgehoben. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten und die in den Anhängen I und II aufgeführten Parteien gerichtet. Brüssel, den 26. November 1997 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1. (2) ABl. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1. (3) ABl. L 16 vom 18. 1. 1997, S. 55. (4) ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 17. (5) ABl. C 45 vom 13. 2. 1997, S. 3, und ABl. C 112 vom 10. 4. 1997, S. 9. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE>