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Document 31997D0659

97/659/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1997 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit in Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

ABl. L 278 vom 11.10.1997, p. 28–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/659/oj

31997D0659

97/659/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1997 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit in Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 278 vom 11/10/1997 S. 0028 - 0028


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Oktober 1997 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit in Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (97/659/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EWG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1995 traten in Deutschland 28 Ausbrüche der Newcastle-Krankheit auf. Da diese Seuche eine schwerwiegende Gesundheitsgefahr für das Gefluegel der Gemeinschaft darstellt, hat die Gemeinschaft die Möglichkeit, zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche Ausgleichszahlungen für die erlittenen Verluste zu gewähren.

Nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit haben die deutschen Behörden unverzüglich entsprechende Maßnahmen eingeleitet, zu denen auch die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG gehören. Deutschland hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten diese Maßnahmen mitgeteilt.

Die Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Finanzhilfe sind erfuellt.

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland kann eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für die Tilgung der 1995 aufgetretenen Newcastle-Krankheit erhalten. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt:

- 50 % der Deutschland entstandenen Kosten für Ausgleichszahlungen an die Erzeuger für die Keulung und unschädliche Beseitigung von Gefluegel bzw. Gefluegelerzeugnissen;

- 50 % der Deutschland entstandenen Kosten für die Reinigung und Desinfektion der Betriebsgelände und -anlagen;

- 50 % der Deutschland entstandenen Kosten für Ausgleichszahlungen an die Erzeuger für die Vernichtung verseuchter Futtermittel und verseuchter Betriebsanlagen.

Artikel 2

(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird nach Vorlage der entsprechenden Belege gewährt.

(2) Deutschland übersendet die in Absatz 1 genannten Belege spätestens drei Monate nach der Notifizierung dieser Entscheidung.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 1. Oktober 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(2) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

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