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Document 31997D0620

    97/620/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. September 1997 über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Fischereierzeugnissen mit Ursprung in China und zur Änderung der Entscheidung 97/368/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 254 vom 17.9.1997, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/12/1999; Stillschweigend aufgehoben durch 32000D0086

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/620/oj

    31997D0620

    97/620/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. September 1997 über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Fischereierzeugnissen mit Ursprung in China und zur Änderung der Entscheidung 97/368/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 254 vom 17/09/1997 S. 0017 - 0018


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. September 1997 über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Fischereierzeugnissen mit Ursprung in China und zur Änderung der Entscheidung 97/368/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (97/620/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (2), insbesondere auf Artikel 19,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Bei der Einfuhr gegarter Langustenschwänze aus einem Verarbeitungsbetrieb in China wurde der Erreger Vibrio cholerae entdeckt.

    Das Auftreten von Vibrio cholerae in Lebensmitteln ist auf unzureichende Hygiene vor und/oder nach der Verarbeitung zurückzuführen und stellt eine potentielle Gefahr für die menschliche Gesundheit dar.

    Daher sind Einfuhren von Erzeugnissen aus dem betreffenden chinesischen Betrieb ab sofort zu verbieten.

    Inspektionsbesuche der Gemeinschaft in China und Stichprobenkontrollen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft haben ergeben, daß die Erzeugung und Verarbeitung von Fischereierzeugnissen potentielle Gesundheitsrisiken birgt.

    In der Entscheidung 97/368/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Fischereierzeugnissen mit Ursprung in China (3), geändert durch die Entscheidung 97/587/EG (4), ist vorgesehen, daß die Einfuhr frischer Fischereierzeugnisse mit Ursprung in China ausgesetzt wird und daß frische oder verarbeitete Fischereierzeugnisse mit Ursprung in China systematisch mikrobiologischen Untersuchungen zu unterziehen sind.

    Die Entscheidung 97/368/EG sollte vor dem 30. September 1997 überprüft werden; angesichts neuer Befunde erscheint es erforderlich, die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen bis zum 28. Februar 1998 zu verlängern.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Entscheidung gilt für frische, gefrorene oder verarbeitete Fischereierzeugnisse mit Ursprung in China.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in allen Aufmachungen, die aus folgendem Betrieb in China stammen: Yangcheng Fengbao Aquatic Food Co., Ltd (Betriebscode Nr. 3200/02226).

    Artikel 3

    In Artikel 6 der Entscheidung 97/368/EG wird das Datum 30. September 1997 durch das Datum 28. Februar 1998 ersetzt.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Bestimmungen für Einfuhren aus China, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich hiervon.

    Artikel 5

    Alle durch die Anwendung dieser Entscheidung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 16. September 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

    (2) ABl. L 162 vom 1. 7. 1996, S. 1.

    (3) ABl. L 156 vom 13. 6. 1997, S. 57.

    (4) ABl. L 238 vom 29. 8. 1997, S. 45.

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