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Document 31997D0604

97/604/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. August 1997 zur Änderung der Entscheidung 95/199/EG und zur Genehmigung einer Änderung des den Zeitraum 1994 bis 1999 betreffenden einzigen Programmplanungsdokuments zu den strukturellen Interventionen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen der Zielvorgabe 5a in Hessen (Bundesrepublik Deutschland) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

ABl. L 243 vom 5.9.1997, p. 56–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/604/oj

31997D0604

97/604/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. August 1997 zur Änderung der Entscheidung 95/199/EG und zur Genehmigung einer Änderung des den Zeitraum 1994 bis 1999 betreffenden einzigen Programmplanungsdokuments zu den strukturellen Interventionen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen der Zielvorgabe 5a in Hessen (Bundesrepublik Deutschland) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 243 vom 05/09/1997 S. 0056 - 0057


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. August 1997 zur Änderung der Entscheidung 95/199/EG und zur Genehmigung einer Änderung des den Zeitraum 1994 bis 1999 betreffenden einzigen Programmplanungsdokuments zu den strukturellen Interventionen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen der Zielvorgabe 5a in Hessen (Bundesrepublik Deutschland) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (97/604/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 31. Mai 1995 hat die Kommission die Entscheidung 95/199/EG zur Genehmigung des den Zeitraum 1994 bis 1999 betreffenden einzigen Programmplanungsdokuments zu den strukturellen Interventionen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen der Zielvorgabe 5a in Hessen (Bundesrepublik Deutschland) (2) genehmigt.

Die deutsche Regierung hat der Kommission am 19. August 1996 einen Antrag auf Änderung des genehmigten einzigen Programmplanungsdokuments vorgelegt und durch zusätzliche Informationen am 18. Februar, am 14. März und am 12. Mai 1997 vervollständigt.

Dieser Antrag betrifft die Aufnahme des Sektors Blumen und Pflanzen in das einzige Programmplanungsdokument sowie die Übertragung der ursprünglich für die Sektoren "Andere pflanzliche Erzeugnisse" (Nichtnahrungsmittel und Heilpflanzen) und "Verschiedene Erzeugnisse" (Produkte des ökologischen Landbaus) vorgesehenen Finanzmittel auf die Sektoren Fleisch, Obst und Gemüse sowie in einem geringeren Maße Kartoffeln. Bei diesen Übertragungen wird dem Ergebnis der Anwendung der Maßnahmen in den ersten drei Jahren der Programmlaufzeit und der Marktentwicklung Rechnung getragen. Die Neuaufteilung auf die Sektoren gründet sich auf die Verringerung bzw. Ausdehnung der unterstützenden Maßnahmen in den jeweiligen Sektoren.

Gemäß Artikel 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/90 der Kommission vom 2. Juli 1990 über die Einzelheiten der Verwendung des Ecu beim Haushaltsvollzug für die Strukturfonds (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2745/94 (4), sind in den Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung der einzigen Programmplanungsdokumente die für den Gesamtzeitraum beschlossenen Gemeinschaftsbeiträge und ihre jährliche Aufteilung in Ecu zu Preisen des Jahres auszudrücken, in dem die jeweiligen Entscheidungen ergehen, und zu indexieren. Deutschland hat beschlossen, die durch die Indexierung 1996 und 1997 geschaffenen Beträge zu dem ursprünglich bewilligten Betrag in konstanten Preisen von 1995 hinzuzufügen.

Gemäß Artikel 25 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3193/94 (6), hat der Begleitausschuß für das den Zeitraum 1994 bis 1999 betreffende einzige Programmplanungsdokument zu den strukturellen Interventionen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse außerhalb des Gebiets der Zielvorgabe 1 im Rahmen der Zielvorgabe 5a in Deutschland auf seiner Sitzung vom 13. Mai 1997 eine befürwortende Stellungnahme zu dem Antrag abgegeben.

Während der Umsetzung des einzigen Programmplanungsdokuments trägt der Mitgliedstaat dafür Sorge, daß die darin enthaltenen Einzelvorhaben mit den für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 951/97 geltenden Auswahlkriterien übereinstimmen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und ländliche Entwicklung -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 95/199/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird der Sektor "Blumen und Pflanzen" in die gemeinsame Maßnahme aufgenommen.

2. In Artikel 3 Absatz 1 wird der Hoechstbetrag der Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, durch "21 196 375 ECU" ersetzt.

3. In Artikel 4 wird die Tabelle mit der jährlichen Aufteilung durch folgende Tabelle ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Der Finanzierungsplan im Anhang der Entscheidung 95/199/EG wird durch einen neuen Plan ersetzt, in dem den Änderungen in den verschiedenen Sektoren Rechnung getragen wird und der Teil von Anhang I dieser Entscheidung ist (7).

Artikel 2

Die in Anhang II dieser Entscheidung (8) aufgeführten Änderungen des mit der Entscheidung 95/199/EG genehmigten einzigen Programmplanungsdokuments werden genehmigt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 5. August 1997

Für die Kommission

Monika WULF-MATHIES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 142 vom 2. 6. 1997, S. 22.

(2) ABl. L 127 vom 10. 6. 1995, S. 23.

(3) ABl. L 170 vom 3. 7. 1990, S. 36.

(4) ABl. L 290 vom 11. 11. 1994, S. 4.

(5) ABl. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.

(6) ABl. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 11.

(7) Anhang nicht im Amtsblatt zu veröffentlichen.

(8) Anhang nicht im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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