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Document 31997D0425

97/425/EG: Entscheidung des Rates vom 30. Juni 1997 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken anzuwenden und beizubehalten

ABl. L 182 vom 10.7.1997, p. 22–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2000; Aufgehoben durch 399D0880

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/425/oj

31997D0425

97/425/EG: Entscheidung des Rates vom 30. Juni 1997 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken anzuwenden und beizubehalten

Amtsblatt Nr. L 182 vom 10/07/1997 S. 0022 - 0027


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 30. Juni 1997 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken anzuwenden und beizubehalten (97/425/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (1), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 4 und 6,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG hat der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig Mitgliedstaaten ermächtigt, aus besonderen politischen Erwägungen Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen für Mineralöle einzuführen.

Gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 92/81/EWG obliegt es dem Rat, die Lage bis zum 31. Dezember 1996 auf der Grundlage eines Berichts der Kommission zu prüfen.

Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Absicht mitgeteilt, bestimmte Befreiungen oder Ermäßigungen beizubehalten, die in ihren jeweiligen Steuervorschriften bereits vorgesehen sind, oder neue Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen; in beiden Fällen sollte das Verfahren nach Artikel 8 Absatz 4 zur Anwendung kommen.

Die übrigen Mitgliedstaaten wurden hiervon unterrichtet.

Bestimmte Befreiungen und Ermäßigungen bleiben aufgrund besonderer politischer Erwägungen bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft; andere bleiben bis zum 31. Dezember 1998 in Kraft. Es sollten Vorkehrungen für ihre Verlängerung über die genannten Zeitpunkte hinaus getroffen werden. Die Ermäßigungen und Befreiungen werden von der Kommission regelmäßig überprüft, um ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und anderen Zielen des Vertrages zu gewährleisten.

Bestimmte Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen sollten mit Wirkung vom 1. Januar 1998 aufgehoben werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 8 Absätze 4 und 6 der Richtlinie 92/81/EWG werden unbeschadet der Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Mineralöle (4) folgende Mitgliedstaaten ermächtigt, die nachstehend genannten Verbrauchsteuerermäßigungen oder Verbrauchsteuerbefreiungen bis zum 31. Dezember 1999 beizubehalten und automatisch um jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern, sofern der Rat nicht vor Ende des jeweiligen Zweijahreszeitraums auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschließt, daß einige oder alle der betreffenden Ausnahmen aufgehoben oder geändert werden:

1. Königreich Belgien:

- für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs,

- für Flüssiggas (LPG), Erdgas und Methan,

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG,

- für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schiffahrt;

2. Königreich Dänemark:

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG,

- teilweise Steuerrückzahlung an die gewerbliche Wirtschaft, sofern die betreffenden Steuern den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen und der Betrag der gezahlten und nichterstatteten Steuer zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben oder Kontrollgebühren auf Mineralöl vorgesehenen Mindestsätze unterschreitet,

- für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs,

- für eine Ermäßigung des Abgabensatzes auf Dieselkraftstoff zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe, sofern die Anreize an die einschlägigen technischen Merkmale wie spezifisches Gewicht, Schwefelgehalt, Destillationspunkt, Cetan-Zahl und -index geknüpft sind und die Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöl vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten;

3. Bundesrepublik Deutschland:

- für die Verwendung der als Abfallgase anfallenden gasförmigen Kohlenwasserstoffe als Heizstoffe,

- für die Entnahme von Mineralölproben für Analysen, Produktionstests oder andere wissenschaftliche Zwecke,

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff genutzt wird und dessen Verwertung steuerbar ist;

4. Griechische Republik:

- für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs,

- für die Verwendung von LPG und Methan für industrielle Zwecke,

- für die Nutzung durch die Streitkräfte des Staates,

- Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Kraftstoffe für den Betrieb von Dienstfahrzeugen des Amtes des Ministerpräsidenten und der nationalen Polizei benutzt werden;

5. Königreich Spanien:

- für LPG als Kraftstoff für Fahrzeuge des öffentlichen Nahverkehrs,

- für LPG als Kraftstoff für Taxis,

- für Altöl, das -aufbereitet oder nicht - als Heizstoff genutzt wird und dessen Verwertung steuerbar ist;

6. Französische Republik:

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG,

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff genutzt wird und dessen Verwertung steuerbar ist,

- für Kraftstoff für Taxis im Rahmen einer Jahreshöchstmenge,

- für bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung von Regionen, die einen Bevölkerungsverlust erleiden;

7. Irland:

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG,

- für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schiffahrt,

- für Fahrzeuge des öffentlichen Nahverkehrs,

- für LPG, Erdgas und Methan als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge,

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff genutzt wird und dessen Verwertung steuerbar ist,

- für die Tonerdegewinnung im Shannon-Gebiet,

- für Kraftfahrzeuge von Behinderten;

8. Italienische Republik:

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG,

- für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs,

- für Kraftstoff für Taxis,

- für die Verwendung der als Abfallgase anfallenden gasförmigen Kohlenwasserstoffe als Brennstoff,

- für Methan als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge,

- für den Verbrauch in der Region Aostatal und der Provinz Görz,

- für die Nutzung durch die Streitkräfte des Staates,

- für Krankenwagen;

9. Großherzogtum Luxemburg:

- für Fahrzeuge des öffentlichen Nahverkehrs,

- für LPG, Erdgas und Methan;

10. Königreich der Niederlande:

- für LPG, Erdgas und Methan,

- für die Entnahme von Mineralölproben für Analysen, Produktionstests oder andere wissenschaftliche Zwecke,

- für die Nutzung durch die Streitkräfte des Staates;

11. Republik Österreich:

- für LPG als Kraftstoff für Fahrzeuge des öffentlichen Nahverkehrs;

12. Portugiesische Republik:

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG,

- Verbrauchsteuerbefreiung für LPG, Erdgas und Methan als Kraftstoff für den öffentlichen Nahverkehr,

- Verbrauchsteuerermäßigung für Heizöl, das in der autonomen Region Madeira verbraucht wird, wobei diese Ermäßigung die Mehrkosten für die Beförderung in die Region nicht übersteigen darf,

- Verbrauchsteuerbefreiung für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff genutzt wird und dessen Verwertung steuerbar ist;

13. Republik Finnland:

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG,

- für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schiffahrt,

- Verbrauchsteuerbefreiung für Methan und LPG für alle Verwendungszwecke,

- Verbrauchsteuersatzermäßigung auf Dieselkraftstoff und Heizöl, sofern die Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöl vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten,

- Verbrauchsteuersatzermäßigung auf reformuliertes unverbleites und verbleites Benzin, sofern die Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöl vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten;

14. Königreich Schweden:

- Verbrauchsteuersatzermäßigung für Mineralöle, die für gewerbliche Zwecke verbraucht werden, sofern die ermäßigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöl vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten,

- Verbrauchsteuerbefreiung für biologisch gewonnenes Methan und andere Abfallgase,

- Steuersatzermäßigungen für Dieselkraftstoff in Übereinstimmung mit umwelttechnischen Klassifizierungen;

15. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland:

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG,

- für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs,

- für LPG, Erdgas und Methan als Kraftstoff,

- für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schiffahrt,

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff genutzt wird und dessen Verwertung steuerbar ist.

Artikel 2

Gemäß Artikel 8 Absätze 4 und 6 der Richtlinie 92/81/EWG werden unbeschadet der Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG folgende Mitgliedstaaten ermächtigt, die nachstehend genannten Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen bis zum 31. Dezember 1999 anzuwenden oder beizubehalten, sofern der Rat nicht vor diesem Zeitpunkt auf Vorschlag der Kommission einstimmig befindet, daß einige oder alle Ausnahmen für einen weiteren spezifischen Zeitraum geändert oder verlängert werden:

1. Königreich Belgien:

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff genutzt wird und dessen Verwertung steuerbar ist,

- Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes für schweres Heizöl zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe. Eine derartige Ermäßigung ist speziell an den Schwefelgehalt geknüpft, und der ermäßigte Satz darf 6,5 ECU/t keinesfalls unterschreiten;

2. Königreich Dänemark:

- Anwendung differenzierter Verbrauchsteuersätze auf Kraftstoff, je nachdem ob es sich um eine Abgabe in Tankstellen mit einem System zur Rückführung von Kraftstoffdämpfen oder die Abgabe in anderen Tankstellen handelt, sofern dabei zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschritten werden;

3. Griechische Republik:

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Steuersätzen auf unverbleites Benzin, sofern die ermäßigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten;

4. Königreich Spanien:

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Steuersätzen auf unverbleites Benzin, sofern die ermäßigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten;

5. Französische Republik:

- Ermäßigung des Abgabensatzes auf Dieselkraftstoff zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe. Eine derartige Ermäßigung ist speziell an den Schwefelgehalt geknüpft, und der für schweres Heizöl erhobene Satz muß dem nach dem Gemeinschaftsrecht geltenden Mindestsatz für schweres Heizöl entsprechen,

- im Rahmen einer Jahreshöchstmenge Verbrauchsteuerbefreiung für Gas, das als Kraftstoff für den öffentlichen Verkehr verwendet wird;

6. Irland:

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Verbrauchsteuersätzen auf unverbleites Benzin, sofern die ermäßigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten;

7. Italienische Republik:

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff genutzt wird und dessen Verwertung steuerbar ist;

8. Großherzogtum Luxemburg:

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff genutzt wird und dessen Verwertung steuerbar ist,

- Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes für schweres Heizöl zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe. Eine derartige Ermäßigung ist speziell an den Schwefelgehalt geknüpft, und der ermäßigte Satz darf 6,5 ECU/t keinesfalls unterschreiten;

9. Republik Österreich:

- für Erdgas und Methan,

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff genutzt wird und dessen Verwertung steuerbar ist;

10. Portugiesische Republik:

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Verbrauchsteuersätzen auf unverbleites Benzin, sofern die ermäßigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten,

- Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf Dieselkraftstoff zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe. Eine derartige Ermäßigung ist speziell an den Schwefelgehalt geknüpft, und der für schweres Heizöl erhobene Satz muß dem nach dem Gemeinschaftsrecht geltenden Mindestsatz für schweres Heizöl entsprechen;

11. Republik Finnland:

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff genutzt wird und dessen Verwertung steuerbar ist;

12. Königreich Schweden:

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Steuersätzen auf unverbleites Benzin, sofern die ermäßigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten,

- Verbrauchsteuersatzermäßigung für Mineralöle, die für gewerbliche Zwecke verbraucht werden, indem sowohl ein niedrigerer Satz als der Regelsatz als auch ein ermäßigter Satz für energieintensive Unternehmen eingeführt werden, wobei die ermäßigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen dürfen,

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/81/EWG;

13. Vereinigtes Königreich:

- Ermäßigung des Abgabensatzes auf Dieselkraftstoff zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe,

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Steuersätzen auf unverbleites Benzin, sofern die ermäßigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindesteinsätze unterschreiten.

Artikel 3

Gemäß Artikel 8 Absätze 4 und 6 der Richtlinie 92/81/EWG werden unbeschadet der Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG folgende Mitgliedstaaten ermächtigt, die nachstehend genannten Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen bis zum 31. Dezember 1998 anzuwenden oder beizubehalten, sofern der Rat nicht vor diesem Zeitpunkt auf Vorschlag der Kommission einstimmig befindet, daß einige oder alle Ausnahmen für einen weiteren spezifischen Zeitraum geändert oder verlängert werden:

1. Französische Republik:

- für den Verbrauch auf der Insel Korsika, sofern die ermäßigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten,

- Steuerbefreiung für schweres Heizöl, das als Brennstoff für die Tonerdegewinnung in der Region Gardanne verwendet wird;

2. Italienische Republik:

- Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die bei der Herstellung von Tonerde auf Sardinien als Brennstoff eingesetzt werden,

- Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf Heizöl, das für die Dampfgewinnung, und auf Gasöl, das zur Trocknung und "Aktivierung" von Molekularsieben in der Provinz Reggio Calabria verwendet wird, sofern die ermäßigten Sätze nicht die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben und Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten,

- Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf in der Region Friaul-Julisch Venetien verbrauchtes Benzin, sofern die ermäßigten Sätze nicht die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten,

- Steuersatzermäßigung für in den Provinzen Udine und Triest verbrauchte Mineralöle sofern die ermäßigten Sätze nicht die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten;

3. Königreich der Niederlande:

- ermäßigter Satz für Dieselkraftstoff für gewerblich genutzte Fahrzeuge, sofern die ermäßigten Sätze nicht die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten.

Artikel 4

Folgende Ausnahmeregelungen werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 aufgehoben:

1. Königreich Belgien:

- für Kraftstoffe zum Betrieb von Motoren, die bei der Trockenlegung überschwemmter Flächen eingesetzt werden;

2. Griechische Republik:

- Ermäßigung des Abgabensatzes auf Dieselkraftstoff zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe, sofern die Anreize an die einschlägigen technischen Merkmale wie spezifisches Gewicht, Schwefelgehalt, Destillationspunkt, Cetan-Zahl und -index geknüpft sind und die Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindesteinsätze unterschreiten,

- für Entsalzungsanlagen,

- Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Kraftstoffe für den Betrieb von Dienstfahrzeugen des Metropoliten benutzt werden,

- für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schiffahrt;

3. Irland:

- für den Betrieb von Leuchttürmen;

4. Italienische Republik:

- für Kraftstoffe zum Betrieb von Motoren, die bei der Trockenlegung überschwemmter Flächen eingesetzt werden;

5. Königreich der Niederlande:

- für Kraftstoffe zum Betrieb von Motoren, die bei der Trockenlegung überschwemmter Flächen eingesetzt werden,

- für Entsalzungsanlagen;

6. Königreich Schweden:

- Steuersatzermäßigungen für leichtes Heizöl in Übereinstimmung mit umwelttechnischen Klassifizierungen;

7. Vereinigtes Königreich:

- für den Betrieb von Leuchttürmen.

Artikel 5

(1) Die Entscheidungen des Rates 92/510/EWG (5), 93/697/EG (6), 95/585/EG (7), 96/273/EG (8), 96/418/EG (9), 97/91/EG (10), 97/92/EG (11), 97/93/EG (12), und 97/136/EG (13) werden mit Wirkung vom 1. Juli 1997 aufgehoben.

(2) Folgende Ermächtigungen, die infolge von Anträgen aufgrund besonderer politischer Erwägungen gewährt wurden, und die nach Auslaufen der Zweimonatsfrist nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG als stillschweigend vom Rat beschlossen gelten, werden mit Wirkung vom 1. Juli 1997 aufgehoben:

- Die Ermächtigung, die Deutschland aufgrund des Antrags vom 15. März 1994 gewährt wurde, den die Kommission den Mitgliedstaaten am 7. April 1994 mitgeteilt hat.

- Die Ermächtigung, die Spanien aufgrund des Antrags vom 17. Mai 1994 gewährt wurde, den die Kommission den Mitgliedstaaten am 17. Juni 1994 mitgeteilt hat.

- Die Ermächtigung, die Frankreich aufgrund des Antrags vom 13. Dezember 1993 gewährt wurde, den die Kommission den Mitgliedstaaten am 7. April 1994 mitgeteilt hat.

- Die Ermächtigung, die Frankreich aufgrund des Antrags vom 23. November 1994 gewährt wurde, den die Kommission den Mitgliedstaaten am 19. Dezember 1994 mitgeteilt hat.

- Die Ermächtigung, die Italien aufgrund des Antrags vom 15. März 1994 gewährt wurde, den die Kommission den Mitgliedstaaten am 5. April 1994 mitgeteilt hat.

- Die Ermächtigung, die Irland aufgrund des Antrags vom 30. Juli 1993 gewährt wurde, den die Kommission den Mitgliedstaaten am 15. September 1993 mitgeteilt hat.

- Die Ermächtigung, die Portugal aufgrund des Antrags vom 11. März 1994 gewährt wurde, den die Kommission den Mitgliedstaaten am 7. April 1994 mitgeteilt hat.

- Die Ermächtigung, die dem Vereinigten Königreich aufgrund des Antrags vom 20. Januar 1994 gewährt wurde, den die Kommission den Mitgliedstaaten am 24. Februar 1994 mitgeteilt hat.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. NUIS

(1) ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 46).

(2) ABl. Nr. C 382 vom 18. 12. 1996, S. 5.

(3) ABl. Nr. C 200 vom 30. 6. 1997.

(4) ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 12. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 46).

(5) ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 16.

(6) ABl. Nr. L 321 vom 23. 12. 1993, S. 29.

(7) ABl. Nr. L 327 vom 30. 12. 1995, S. 33.

(8) ABl. Nr. L 102 vom 25. 4. 1996, S. 40.

(9) ABl. Nr. L 172 vom 11. 7. 1996, S. 22.

(10) ABl. Nr. L 29 vom 31. 1. 1997, S. 53.

(11) ABl. Nr. L 29 vom 31. 1. 1997, S. 54.

(12) ABl. Nr. L 29 vom 31. 1. 1997, S. 55.

(13) ABl. Nr. L 52 vom 22. 2. 1997, S. 18.

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