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Asiakirja 31997D0387

    97/387/EG: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 24. April 1997 zur Entlastung des Verwaltungsrats des Europäischen Zentrums zur Förderung der Berufsbildung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 1995

    ABl. L 162 vom 19.6.1997, s. 51—51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Asiakirjan oikeudellinen asema Ei enää voimassa, Voimassaolon päättymispäivämäärä: 24/04/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/387/oj

    31997D0387

    97/387/EG: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 24. April 1997 zur Entlastung des Verwaltungsrats des Europäischen Zentrums zur Förderung der Berufsbildung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 1995

    Amtsblatt Nr. L 162 vom 19/06/1997 S. 0051 - 0053


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 24. April 1997 zur Entlastung des Verwaltungsrats des Europäischen Zentrums zur Förderung der Berufsbildung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 1995 (97/387/EG)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 206,

    - in Kenntnis der Rechnungslegung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung sowie des diesbezüglichen Berichts des Rechnungshofs (C4-0052/97),

    - in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 17. April 1997 (C4-0177/97),

    - in Kenntnis seiner Entschließung vom 17. April 1996 zur Unterrichtung des Verwaltungsrats des Europäischen Zentrums zur Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) über die Gründe für den Aufschub des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1994 (1),

    - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A4-0138/97),

    1. nimmt die folgenden Finanzdaten für das Europäische Zentrum zur Förderung der Berufsbildung zur Kenntnis:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. erteilt dem Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 1995.

    Der Generalsekretär

    Julian PRIESTLEYDer Präsident

    José María GIL-ROBLES

    (1) ABl. Nr. C 141 vom 13. 5. 1996, S. 125.

    ENTSCHLIESSUNG mit den Bemerkungen, die integrierender Bestandteil der Beschlüsse zur Entlastung des Verwaltungsrats des Europäischen Zentrums zur Förderung der Berufsbildung für die Durchführung des Haushaltsplans des Zentrums für die Haushaltsjahre 1994 und 1995 sind

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 206,

    - in Kenntnis der Rechnungslegung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung sowie des diesbezüglichen Berichts des Rechnungshofs für 1994 (C4-0564/95) und 1995 (C4-0052/97),

    - in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 11. März 1996 (C4-0196/96) und 17. April 1997 (C4-0177/97),

    - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 1996 zur Unterrichtung des Verwaltungsrats des Europäischen Zentrums zur Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) über die Gründe für den Aufschub des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1994 (1),

    - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A4-0138/97),

    A. in der Erwägung, daß das Europäische Zentrum zur Förderung der Berufsbildung 1995 aufgrund eines Beschlusses des Europäischen Rates seine Hauptgeschäftsstelle von Berlin nach Thessaloniki verlegt hat,

    B. in der Erwägung, daß das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission den Wunsch geäußert haben, daß das CEDEFOP alle erforderlichen Schritte unternimmt, um seinen Mitarbeitern im Zusammenhang mit diesem Umzug eine sozialverträgliche Behandlung zu gewährleisten,

    C. in der Erwägung, daß der griechische Staat 1995 die Bereitstellung einer geeigneten vorläufigen und später ständigen Unterbringung des CEDEFOP im Großraum Thessaloniki zugesagt hat,

    D. in der Erwägung, daß der Ausschuß für Haushaltskontrolle und der Ausschuß für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit geprüft haben, inwieweit das CEDEFOP die in dem Zwischenbericht über den Aufschub der Entlastung für das Haushaltsjahr 1994 dargelegten Bedingungen erfuellt hat,

    Personalverwaltung

    1. nimmt die Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vielfältigen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Einstellungsverfahren bei dem Versuch, die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung zwischen Personal und Verwaltung des Zentrums umzusetzen, zur Kenntnis und akzeptiert ihre Stichhaltigkeit; ist jedoch der Ansicht, daß die Mehrzahl der aufgedeckten Unregelmäßigkeiten darauf zurückzuführen waren, daß diese Verfahren für die außergewöhnlichen Umstände, in denen sich das CEDEFOP befand, nicht geeignet und alternative, besser geeignete Bestimmungen nicht vorhanden waren;

    2. ist der Ansicht, daß die noch offenen Personalprobleme spätestens 1997 gelöst werden müssen; fordert das Zentrum und die Kommission auf, in einem angemessenen Rahmen alle erforderlichen Ad-hoc-Vorkehrungen für Einzelpersonen zu treffen, um bis Ende 1997 alle Stellen in Thessaloniki besetzen zu können, und gegebenenfalls in einzelnen Fällen die Bedingungen des Rahmenabkommens streng anzuwenden;

    3. ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, daß das Konzept zur Lösung der ausstehenden personellen Besetzungsprobleme von CEDEFOP, wie es in dem jüngsten Brief der Kommission zu diesem Thema dargelegt wurde, überaus formalistisch und unflexibel ist und keine praktische Lösung dieser Probleme bietet; fordert daher die Kommission auf, ihrer Verpflichtung nachzukommen, sich mit den Opfern des erzwungenen Umzugs von CEDEFOP von Fall zu Fall zu befassen;

    4. ist der Ansicht, daß die Schwierigkeiten bei der Besetzung der freien Stellen in der neuen Hauptgeschäftsstelle des Zentrums und die mit dem Umzug nach Thessaloniki im Jahr 1994/95 verbundenen Probleme der Personalmotivierung die Fähigkeit des CEDEFOP zur Durchführung seines Arbeitsprogramms sowie zur Einhaltung solider Finanzverwaltungskriterien schwerwiegend eingeschränkt haben;

    5. erinnert das Zentrum daran, daß es seine künftigen Beschäftigungspraktiken auf diejenigen anderer dezentralisierter Gemeinschaftseinrichtungen abstimmen muß, räumt jedoch ein, daß unter den gegebenen Umständen ein Übergangszeitraum, innerhalb dessen Mitarbeiter aufgrund andersartiger Verträge beschäftigt werden, unvermeidlich ist;

    Gebäude

    6. bringt seine Besorgnis angesichts des ungewöhnlichen Charakters des Bau- und Kaufvertrags für die Gebäude zwischen dem CEDEFOP und dem griechischen Staat zum Ausdruck, nicht unbedingt wegen finanzieller Nachteile, sondern weil die mangelnde Transparenz der Vereinbarungen für einen Vertrag, der sich auf den Haushaltsplan der EG auswirkt, unangemessen ist;

    7. ist ferner besorgt darüber, daß das CEDEFOP die Hälfte des veranschlagten Kaufpreises für seine neue Hauptgeschäftsstelle bereits vor Baubeginn vorgestreckt hat und zu einem sehr frühen Zeitpunkt nach Baubeginn ein weiteres Viertel vorstrecken wird, wobei der Vertrag keine ausdrückliche Bestimmung über die Verwendung der aufgelaufenen Zinsen für diese Vorschußzahlungen enthält;

    8. fordert das CEDEFOP auf, sein vertragliches Recht auf Einsicht in die Unterlagen gemäß Artikel 4 des Vertrags mit dem griechischen Staat zu nutzen und vom 30. Juni 1997 an dem Europäischen Parlament alle sechs Monate über den Fortgang der Bauarbeiten an dem neuen Gebäude zu berichten; dabei ist insbesondere der Wert der durchgeführten Arbeiten anzugeben;

    9. fordert das CEDEFOP ferner auf, Einzelheiten darüber mitzuteilen, nach welchem Mechanismus die endgültigen Baukosten seiner neuen Hauptgeschäftsstelle nach Auslaufen des Bauvertrags festgelegt werden; fordert das CEDEFOP auf, falls noch keine klaren Bestimmungen hierüber existieren, so rasch wie möglich zu einer geeigneten Vereinbarung zu gelangen;

    10. hebt hervor, daß die Bemerkungen in diesem Bericht Grundsatzfragen sind und den Charakter des Bauvertrags an sich betreffen; sie beeinträchtigen in keiner Weise die unbedingte Zuversicht des Parlaments, daß der betreffende Mitgliedstaat alle seine Verpflichtungen gegenüber dem CEDEFOP einhalten wird;

    Politische Fragen

    11. ist der Ansicht, daß das Zentrum auf die Forderung des Parlaments positiv reagiert hat, folgendes zu gewährleisten:

    - qualitativ hochwertige Leistungen, die dem Bedarf der Kunden des CEDEFOP entsprechen, und

    - eine klare, kohärente Funktion im Rahmen der Berufsbildungspolitik der Europäischen Gemeinschaft;

    12. fordert das Zentrum auf, die übrigen EU-Institutionen regelmäßig über seine Tätigkeiten zu informieren;

    Allgemeine Anmerkungen

    13. ist der Ansicht, daß das CEDEFOP eine Zeit ungeheurer Erschütterungen durchlaufen hat, durch die seine Fähigkeit zu einer effizienten Wahrnehmung seiner Aufgaben stark beeinträchtigt wurde; stellt jedoch fest, daß die eigentliche Verantwortung für diesen Umbruch und den daraus entstandenen Schaden nicht dem CEDEFOP, sondern dem Europäischen Rat angelastet werden muß; ist der Ansicht, daß der Verwaltungsrat des Zentrums unter außergewöhnlich schwierigen Umständen und ohne in irgendeiner Hinsicht bedeutende praktische Hilfe von außerhalb zwar unvollkommen, aber doch im Rahmen angemessener Erwartungen reagiert hat; glaubt allerdings, daß es jetzt an der Zeit ist, daß das CEDEFOP diese Schwierigkeiten überwindet, und erwartet, daß das Zentrum von jetzt an die gleiche Strenge bei der Finanzverwaltung an den Tag legen wird, zu der auch andere Einrichtungen verpflichtet sind;

    14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die beiden Entlastungsbeschlüsse dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung sowie der Kommission und dem Rat zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

    (1) ABl. Nr. C 141 vom 13. 5. 1996, S. 125.

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