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Document 31997D0364
97/364/EC: Commission Decision of 5 February 1997 concerning the financing of shipbuilding in Denmark during 1987 to 1993 (Only the Danish text is authentic) (Text with EEA relevance)
97/364/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 1997 über die Schiffsfinanzierung in Dänemark von 1987 bis 1993 (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
97/364/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 1997 über die Schiffsfinanzierung in Dänemark von 1987 bis 1993 (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 154 vom 12.6.1997, p. 35–40
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
97/364/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 1997 über die Schiffsfinanzierung in Dänemark von 1987 bis 1993 (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 154 vom 12/06/1997 S. 0035 - 0040
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Februar 1997 über die Schiffsfinanzierung in Dänemark von 1987 bis 1993 (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/364/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2, nach Aufforderung aller Beteiligten zur Äußerung gemäß diesem Artikel und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Im Mai 1996 veröffentlichte das dänische Wirtschaftsministerium einen Bericht mit einer Untersuchung der Firma Coopers & Lybrand, aus dem hervorging, daß die Schiffsfinanzierung in Dänemark in den Jahren 1987 bis 1993 in manchen Fällen auf der Grundlage überhöhter Preise erfolgt war, die dazu geführt haben könnten, daß die während jener Zeit geltende Beihilfehöchstgrenze überschritten wurde. Durch Einleitung eines Verfahrens in dieser Angelegenheit sollte daher geklärt werden, ob die von der Kommission für den genannten Zeitraum festgelegte Hoechstgrenze eingehalten worden war. In dem Bericht von Coopers & Lybrand wurde das beim Verkauf von Schiffen benutzte sogenannte Tochtergesellschaftsmodell beschrieben. Danach bestand das Tochtergesellschaftsmodell grundsätzlich darin, daß eine dänische Schiffswerft eine Tochtergesellschaft errichtet und diese das Schiff verkauft, die somit zu einer dänischen Reederei wird, die Anspruch auf Beihilfe nach der geltenden dänischen Kreditregelung hat. Die Tochtergesellschaft verkauft anschließend das Schiff gegen Barzahlung an den tatsächlichen Käufer. Dieser sorgt selbst für die Schiffsfinanzierung. Durch Errichtung der Tochtergesellschaft konnte diese den Preis u. a. um die durch die Schiffsfinanzierung über die Tochtergesellschaft erlangte Beihilfe reduzieren. Das Tochtergesellschaftsmodell führte dazu, daß die für Reeder in Dänemark und in der Gemeinschaft geltenden Kreditregelungen in Barzuschüsse umgewandelt wurden, die auch Drittlandsreedern zur Verfügung standen. In den Verträgen, bei denen das Tochtergesellschaftsmodell Verwendung findet, werden zwei Preise für das Schiff festgelegt: ein Preis, den die Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, d. h. der Werft, zahlt und ein anderer Preis, den der tatsächliche Reeder der Tochtergesellschaft zahlt. Nach Artikel 11 der Richtlinie 87/167/EWG des Rates (1) und Artikel 12 der Richtlinie 90/684/EWG des Rates (2) "übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Berichte über jeden Schiffbau- und Schiffsumbauauftrag am Ende des auf den jeweiligen Vertragsunterzeichnungsmonat folgenden Quartals, einschließlich der Einzelheiten der auftragsbezogenen finanziellen Unterstützung". Diese Berichte sollen Angaben über den Auftragswert und die gewährte Beihilfe enthalten. Die Kommission erstellt anhand der ihr übermittelten Angaben jährlich einen umfassenden Bericht, in dem insbesondere der Umfang der in jedem Mitgliedstaat gewährten auftragsbezogenen Beihilfen und sonstigen Betriebsbeihilfen anzugeben ist. Die dänische Regierung hat der Kommission bei Abschluß jedes einzelnen Auftrages Bericht erstattet, jedoch nur den Preis mitgeteilt, den die Tochtergesellschaft der Werft zahlte, nicht aber den Preis, den der tatsächliche Reeder gezahlt hat. Daher war die Kommission nicht in der Lage, festzustellen, ob die Hoechstgrenze eingehalten worden ist. Die Beschreibung des dänischen Beihilfeniveaus in den umfassenden Jahresberichten, die die Kommission während dieser Zeit erstellt hat, hat sich darüber hinaus als nicht ganz korrekt erwiesen und ist daher nicht mit den Angaben anderer Mitgliedstaaten vergleichbar. Die Kommission beschloß am 17. Juli 1996, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag gegen die Beihilfen einzuleiten, die Dänemark im Zeitraum 1987 bis 1993 für Aufträge gewährt hat, bei denen das sogenannte Tochtergesellschaftsmodell verwendet wurde, d. h. Errichtung einer Tochtergesellschaft beim Verkauf von Schiffen. Die Kommission hob dabei die Notwendigkeit einer vollständigen Unterrichtung über alle Preise hervor, die für jeden einzelnen Auftrag gezahlt worden waren, sowie über die gewährten Beihilfen, d. h. den Preis, den die Tochtergesellschaft der Werft zahlte, und den Preis, den die Reederei der Tochtergesellschaft zahlte. Die Kommission unterstrich in diesem Zusammenhang, daß sie jeden einzelnen Auftrag kontrollieren werde, um festzustellen, ob nicht die Kumulierung der geltenden Beihilferegelungen während dieser Zeit in einigen Fällen dazu geführt hat, daß die Beihilfehöchstgrenze überschritten worden ist. Im Hinblick darauf wollte die Kommission insbesondere folgende Punkte prüfen: 1. Wert aller geltenden dänischen Beihilferegelungen; 2. während dieser Zeit geltende Steuerregelungen; 3. Vorauszahlungen. Mit Schreiben vom 31. Juli 1996 unterrichtete die Kommission die dänische Regierung von ihrem Beschluß, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (3). Die übrigen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten wurden durch Bekanntmachung des Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften davon unterrichtet und aufgefordert, ihre Bemerkungen zu dieser Angelegenheit zu äußern (4). II Im Zuge des Verfahrens sind bei der Kommission Bemerkungen der dänischen Regierung und der dänischen "Skibsværftsforeningen" (Werftenverband) eingegangen. Die dänische Regierung übermittelte am 4. September 1996 ihre Antwort auf die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens. Auf der Grundlage der Antwort der dänischen Regierung forderte die Kommission in ihrem Schreiben vom 10. Oktober 1996 weitere Auskünfte an. Die dänische Regierung beantwortete das Ersuchen der Kommission um weitere Auskünfte mit Schreiben vom 11. November 1996. Zur Orientierung übersandte die Regierung der Kommission ein Schreiben der Firma Coopers & Lybrand an das Wirtschaftsministerium vom 8. November 1996. Am 14. November 1996 übermittelte die Regierung außerdem den Bericht einer Arbeitsgruppe über Steuer- und Finanzierungsfragen in Verbindung mit Schiffen, die von der B& W gebaut worden waren. Nach einer Zusammenkunft mit den Kommissionsdienststellen am 4. Dezember, bei der die dänischen Behörden einen Vermerk vom 3. Dezember 1996 vorlegten, übermittelten die dänischen Behörden der Kommission am 19. Dezember 1996 weitere Auskünfte. Die Bemerkungen der dänischen Regierung, die unmittelbar mit der Untersuchung zusammenhängen, umfassen Angaben über sämtliche Preise in Verbindung mit dem Bau der einzelnen Schiffe, d. h. den Preis, den die Tochtergesellschaft der Werft gezahlt hat, den Preis, den die Reederei der Tochtergesellschaft gezahlt hat sowie sämtliche Beihilfen, die für die einzelnen Aufträge bewilligt wurden. Die dänischen Behörden haben die Kommission des weiteren über sämtliche Beihilferegelungen unterrichtet, die für bestimmte Aufträge gelten, darunter die besonderen Steuervorteile für die Werftindustrie sowie die allgemeinen Steuervorteile für die gesamte Industrie. Die Kommission wurde auch über die erwarteten und tatsächlichen Auswirkungen der Beihilfe auf den Fiskus informiert. Die dänischen Behörden informierten die Kommission außerdem über 10 andere Fälle, in denen vor 1987 Darlehen gewährt worden waren. Diese Fälle werden in der nachstehenden Untersuchung getrennt behandelt. Die dänische Regierung erteilte des weiteren allgemeinere Auskünfte über die Verwaltung der Beihilferegelungen in Dänemark. Der Werftenverband übermittelte der Kommission seine Bemerkungen am 10. September 1996. Dazu gehört auch ein Bericht einer Gruppe dänischer Anwälte über die Verwaltung der Beihilferegelungen im Schiffbau während des betreffenden Zeitraums. Die dänischen Behörden haben zu den Bemerkungen nicht Stellung genommen. Da im Mittelpunkt des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens die Frage steht, ob Dänemark die Beihilfehöchstgrenzen eingehalten hat, werden alle Angaben im Rahmen der Untersuchung der Kommission ausschließlich diese Frage betreffen. Daher werden Bemerkungen der dänischen Behörden und des Werftenverbands über die Verwaltung der Beihilferegelungen bei der Untersuchung der Kommission nur insoweit berücksichtigt, als sie für die Zwecke der Untersuchung für unmittelbar relevant gehalten werden. Aus den Angaben der dänischen Behörden geht klar hervor, daß das Tochtergesellschaftsmodell nur bei 58 Aufträgen von insgesamt 65 verwendet wurde. In den übrigen 7 Fällen war die Verwendung dieses Modells zwar beabsichtigt, doch wurden die entsprechenden Absichten nicht verwirklicht. Daher umfaßt die jetzige Untersuchung allein die Fälle, in denen das Tochtergesellschaftsmodell beim Verkauf von Schiffen tatsächlich verwendet wurde, also 58 Fälle anstatt der ursprünglichen 65. III Bei der Einleitung des Verfahrens bemerkte die Kommission, es gebe Anzeichen dafür, daß Schiffe, bei deren Bau das Tochtergesellschaftsmodell verwendet worden sei, auf der Grundlage überhöhter Preise finanziert worden seien. Dieser Kommission war der Preis mitgeteilt worden, den die Tochtergesellschaft der Werft zahlte. Am wichtigsten ist aber die Feststellung des tatsächlichen Verkaufspreises der Schiffe, damit festgestellt werden kann, ob der gesamte Beihilfebetrag mit der geltenden Beihilfehöchstgrenze übereinstimmt. In diesem Zusammenhang war sich die Kommission mit den dänischen Behörden darüber einig, daß der Preis, den die Tochtergesellschaft der Werft zahlte, nicht als der tatsächliche Preis für das betreffende Schiff betrachtet werden konnte. Dieser Preis war nicht zu den allgemeinen Marktbedingungen festgesetzt worden. Es handelte sich vielmehr um einen Preis, der von der Werft festgesetzt worden war, um ein Darlehen in einen bezuschußten Barverkaufspreis umzuwandeln, von dem auch Kunden außerhalb der Gemeinschaft profitieren konnten. Der Preis eines solchen Auftrags konnte daher nicht als tatsächlicher Verkaufspreis betrachtet werden. Die Kommission akzeptierte stattdessen, daß der in dem Vertrag zwischen dem tatsächlichen Reeder und der Tochtergesellschaft festgelegte und gezahlte Preis als tatsächlicher "Vertragswert" betrachtet werden sollte. Dieser vom Reeder tatsächlich gezahlte Betrag ist die einzig gültige Grundlage für die Berechnung der Beihilfe. Dieser Wert gilt als der vertraglich vorgesehene Preis (vgl. Richtlinien 87/167/EWG und 90/684/EWG). Bei ihrer Untersuchung prüfte die Kommission daher jeden einzelnen der 58 Fälle und die gesamte Beihilfe, die von den dänischen Behörden für die einzelnen Aufträge auf der Grundlage des Preises bewilligt worden war, den der tatsächliche Reeder an die Tochtergesellschaft gezahlt hatte. Dazu ist zu bemerken, daß der Zweck der Tochtergesellschaft zwar in der Errichtung einer dänischen Reederei bestand, die das Schiff gegen Barzahlung an den eigentlichen Kunden verkaufen konnte, daß aber die Tochtergesellschaft in sonstiger Hinsicht nicht als Reederei auftrat, abgesehen davon, daß sie die für Reedereien zur Verfügung stehenden Beihilfen erhielt. Aus einer Prüfung der Verträge zwischen Werft, Tochtergesellschaft und Reederei geht klar hervor, daß alle normalen Pflichten, die mit der Eigenschaft eines Reeders verbunden sind, an den tatsächlichen Reeder übertragen worden waren. IV Die dänische Regierung hat Angaben zu allen Beihilferegelungen gemacht, die während des betreffenden Zeitraums galten. Sie hat außerdem Angaben vorgelegt, anhand deren die Kommission feststellen kann, welche Beihilferegelungen jeweils bei den einzelnen Aufträgen zur Anwendung gelangten und welcher Beihilfesatz bewilligt wurde. Während des betreffenden Zeitraums galten zwei allgemeine Finanzierungsregelungen (die sogenannte "Inlandsmarktregelung" und die "Indexfinanzierungsregelung") sowie drei Steuerregelungen speziell für den Schiffbau. i) Indexfinanzierungsregelung Die dänischen Behörden teilten der Kommission mit, daß die Reeder zwar zwischen zwei verschiedenen Finanzierungsregelungen wählen konnten, daß aber in den Fällen, auf die sich die Untersuchung erstreckt, nur eine der beiden Regelungen zur Anwendung gelangte, nämlich die sogenannte Indexfinanzierungsregelung, die in allen 58 Fällen angewandt wurde. Die Kommission hatte diese Regelung mit Schreiben vom 15. April 1987, 19. Januar 1988 und 30. März 1989 (5) gemäß Richtlinie 87/167/EWG genehmigt. Später wurde die Regelung gemäß Richtlinie 90/684/EWG mit Schreiben der Kommission vom 20. Juni 1991 und 5. August 1992 genehmigt (6). Anhand der Angaben über die Anwendung der Indexfinanzierungsregelung bei den einzelnen Aufträgen hat die Kommission festgestellt, daß die bewilligte Beihilfe mit der Genehmigung der Kommission übereinstimmte. Die Indexfinanzierungsregelung galt bis 1993; anschließend wandelte die dänische Regierung die Regelung in ein Zinszuschußsystem um, dessen Bedingungen - d. h. Möglichkeit, die Beihilfe in Form eines Barzuschusses zu erhalten - den Regelungen in anderen Mitgliedstaaten entspricht. ii) Verwendung der Mittel aus Betriebsgründungskonten und Investmentfonds (7) Diese Regelung galt bis Ende 1987 und besagte, daß Mittel aus Betriebsgründungskonten und Investmentfonds für den Kauf von Schiffsanteilen verwendet werden konnten. 1985 investierte Mittel konnten in die Regelung einbezogen werden, doch mußte der entsprechende Auftrag vor Ende 1988 abgeschlossen und die Lieferung vor Ende 1990 erfolgt sein. Sowohl natürliche als auch juristische Personen konnten die auf die oben beschriebene Weise investierten Mittel für den Kauf von Schiffsanteilen verwenden, ohne diese versteuern zu müssen. Die Kommission legte fest, daß das Beihilfeelement dieser Regelung mit 9 % zu berechnen war. Diese Regelung gelangte bei 2 der 58 Verträge zur Anwendung. iii) Sonderabschreibungen für Vorauszahlungen (8) Diese Steuerregelung galt für Verträge, die vor dem 31. Dezember 1987 über den Bau von Schiffen abgeschlossen wurden, die bis Ende 1990 zu liefern waren. Der Käufer des Schiffes konnte mit Vertragsabschluß Abschreibungen auf das Schiff geltend machen, wenn er nicht hauptberuflich im Reedereigeschäft tätig war. Die Kommission genehmigte die Beihilfe und legte fest, daß sie mit 2 % berechnet werden sollte. In 2 der 58 Fälle wurden diese Sonderabschreibungen für Vorauszahlungen geltend gemacht. iv) Anteilsfinanzierungsregelung (9) Bis 1993 bestand eine Steuervorschrift, die privaten Kleinanlegern, die durch den Erwerb von Anteilen in den Schiffbau investierten, die Möglichkeit gab, Abschreibungen vorzunehmen. Anfangs handelte es sich dabei um eine allgemeine Steuererleichterung, die nicht als staatliche Beihilfe betrachtet wurde. Die Kommission genehmigte die Regelung mit Schreiben vom 20. September 1990 und beschloß, das Beihilfeelement dieser Regelung auf 5,4 % im Rahmen der Hoechstgrenze festzusetzen. Mit Schreiben vom 20. Juni 1991 wurde diese Entscheidung geändert und das Beihilfeelement auf 4,3 % festgesetzt. Diese Regelung fand in 11 der 58 Fälle Anwendung. V Aus den obigen Ausführungen geht hervor, daß während des betreffenden Zeitraums drei Steuerregelungen in Kraft waren. Sämtliche Regelungen waren von der Kommission genehmigt worden, und für sämtliche Regelungen war ein Beihilfeelement berechnet worden, das unterhalb der geltenden Hoechstgrenze lag. Im Zuge des Verfahrens unterrichteten die dänischen Behörden die Kommission davon, daß alle Unternehmen in Dänemark die Körperschaftsteuervorteile in Anspruch nehmen konnten. Der Vorteil bestand darin, daß als Tochtergesellschaft errichtete Gesellschaften Verluste der Tochtergesellschaft mit der von der Muttergesellschaft geschuldeten Steuer verrechnen konnten. Wenngleich es sich dabei um eine allgemeine Maßnahme handelte, die daher nicht als staatliche Beihilfe anzusehen war, war es im vorliegenden Fall doch interessant, festzustellen, ob diese allgemeine Steuervorschrift für die als Tochtergesellschaft errichteten Werften besonders vorteilhaft sein konnte. Sollte dies zutreffen, so würde es sich dabei möglicherweise um eine wettbewerbsverzerrende indirekte staatliche Beihilfe handeln. Auch wenn bei der Anwendung des Tochtergesellschaftsmodells diese generelle Möglichkeit zur Nutzung der Vorschriften über die Behandlung von Verlusten im Rahmen der Körperschaftsbesteuerung bestand, geht doch aus den Angaben der dänischen Behörden hervor, daß keine der Werften, auf die sich die Untersuchung erstreckte, diese Möglichkeit in Anspruch genommen hat. VI In ihrer Antwort vom 11. September auf die Einleitung des Verfahrens machten die dänischen Behörden darauf aufmerksam, daß die tatsächlichen Reeder in 27 der 58 untersuchten Fälle einen großen Teil des Schiffspreises im voraus gezahlt hatten. In den ergänzenden Bemerkungen, die am 11. November übermittelt wurden, führten die dänischen Behörden an, daß in 57 der 58 Fälle der gesamte Betrag oder der größte Teil des Betrages im voraus gezahlt worden war. Nach Ansicht der dänischen Behörden müßte der Vorauszahlungspreis im Verhältnis zum Wert der tatsächlich geleisteten Vorauszahlung berichtigt werden. Für den Reeder bestuende ein Anreiz, das Schiff im voraus zu bezahlen, wenn er bei Anlage der Mittel in langfristigen Schuldverschreibungen einen höheren Zins erzielen kann. Die Werft kann das Geld nicht zur Finanzierung des Schiffsbaus verwenden und zieht daher auch keinen Vorteil daraus. Das Schuldverschreibungsdepot ist die Sicherheit des Reeders dafür, daß die Werft ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Bau des Schiffes erfuellt. Die dänische Regierung macht somit geltend, daß der Reeder heute (Datum der Vertragsunterzeichnung) den künftigen Wert seines Vorauszahlungspreises bezahlt (der künftige Wert des Vorauszahlungspreises entspricht dem Preis, den ein Reeder, der nach Fertigstellung des Schiffes bei der Lieferung bar bezahlen will, für das Schiff entrichtet). Bezahlt der Reeder im voraus, zieht er einen Vorteil aus den höheren Zinsen, die über die Schuldverschreibungen während der Bauzeit des Schiffes auflaufen. Die dänischen Behörden stehen auf dem Standpunkt, daß bei der Berechnung der Beihilfe, die für den Vertrag genehmigt werden kann, der Wert des Zinsvorteils zum Vorauszahlungspreis hinzuzurechnen ist. Die Kommission kann den dänischen Argumenten im Zusammenhang mit den Vorauszahlungen nicht folgen. Wie schon erwähnt, kommt nach Ansicht der Kommission als Grundlage für die Berechnung des tatsächlichen Schiffspreises allein der Preis in Frage, der in dem Vertrag zwischen dem tatsächlichen Reeder und der Tochtergesellschaft festgelegt ist. Es sei daran erinnert, daß die Hoechstgrenze nach der Richtlinie 87/167/EWG und der Richtlinie 90/684/EWG auf der Grundlage des "Vertragswerts (vor Beihilfe)" festgelegt wird. Dieser Ausdruck wird definiert als der "vertraglich vorgesehene Preis zuzüglich der . . . geleisteten Beihilfen". Da davon auszugehen ist, daß die Verträge zwischen Tochtergesellschaften und Reedern frei zwischen unabhängigen Parteien ausgehandelt werden, ist auch davon auszugehen, daß der so festgesetzte Preis einzige Grundlage für die Berechnung der zulässigen Beihilfe ist. Außerdem ist hervorzuheben, daß zwischen den Finanzierungsregelungen für den Bau und Kauf von Schiffen sehr große Unterschiede bestehen und daß es im Schiffbau keine Standardlösung gibt. Das für ein bestimmtes Schiff zusammengestellte Finanzierungspaket wirkt sich ebenso wie verschiedene andere Faktoren, wie beispielsweise die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Werft, der Zinssatz, der Preis der Rohmaterialien, der Arbeitskräfte usw. auf den Preis des betreffenden Schiffes aus. Da in den Verträgen zwischen Reeder und Tochtergesellschaft nur ein Preis angegeben ist, ist davon auszugehen, daß es sich dabei um den "vertraglich vorgesehenen Preis" im Sinne der Richtlinie 87/167/EWG und der Richtlinie 90/684/EWG handelt. Dieser Preis kann nicht später unter Berücksichtigung nur eines der Elemente, die den Schiffspreis beeinflussen, berichtigt werden. Die dänischen Behörden haben auf die budgetären Konsequenzen der geltenden Beihilferegelungen (ohne Steuerregelungen) aufmerksam gemacht. Zwar wurden in dem betreffenden Zeitraum Beihilfen im Gesamtumfang von 890 Mio. ECU genehmigt (Dezember 1996), jedoch nur Beihilfen in Höhe von 9 Mio. ECU ausgezahlt (Dezember 1996). Die dänischen Behörden machen geltend, daß dies bei der Berechnung des Beihilfeniveaus für die einzelnen Aufträge zu berücksichtigen ist. Die Kommission kann sich diesem Argument nicht anschließen, da ja gerade die Tatsache, daß Beihilfe zur Verfügung gestellt wird, den Wettbewerb verfälschen kann (10). Die besonderen Umstände der Finanzierung der dänischen Beihilferegelungen haben bewirkt, daß die Belastungen für den dänischen Fiskus letzten Endes erheblich geringer ausfielen als veranschlagt, was hauptsächlich auf die unerwartete Entwicklung des Zinsniveaus und der Inflation zurückzuführen war. Dies verringert aber nicht die Wirkung der Beihilfe, die in Wirklichkeit für jeden einzelnen Auftrag genehmigt wurde, da die Werften bei der Berechnung der Produktionskosten den Beihilfewert, der vor dem Hintergrund der erwarteten Zins- und Preisniveauentwicklung veranschlagt worden war, in Abzug bringen konnten. Die Tatsache, daß dies letztendlich den dänischen Fiskus weniger teuer zu stehen kam als erwartet, hat keinen Einfluß auf etwaige wettbewerbsverfälschende Wirkungen. VII Die Angaben des Werftenverbandes (Skibsværftsforeningen) betreffen hauptsächlich die Verwaltung der geltenden Beihilferegelungen während des betreffenden Zeitraums durch die zuständigen dänischen Stellen und insbesondere die Möglichkeiten, Beihilfe in Form von Finanzierungsfazilitäten anstelle direkter Zuschüsse für die betreffenden Werften zu gewähren. Der dem Schreiben an die Kommission beigefügte Bericht der Anwälte ist daher lediglich ein Beitrag zu der parallelen dänischen Debatte über die Verwaltung der Werftbeihilfen während des betreffenden Zeitraums durch die dänischen Stellen und ohne Belang für die Untersuchung der Kommission, ob die Beihilfehöchstgrenze eingehalten wurde. VIII Es ist daran zu erinnern, daß während dieser Zeit in Dänemark insgesamt 308 Aufträge vergeben wurden. Nur in 58 Fällen wurde das Tochtergesellschaftsmodell verwendet, und um diese Verträge geht es bei der Untersuchung der Kommission. Die dänischen Behörden haben die Kommission jedoch in ihrer Antwort auf die Einleitung des Verfahrens davon unterrichtet, daß 1986 10 Verträge mit Reedern in Schweden und Norwegen geschlossen wurden, die mit Hilfe von indexgebundenen Darlehen finanziert werden. Die dänische Regierung hat der Kommission die Regelung über indexgebundene Darlehen am 22. September 1986 notifiziert, und die Kommission hat diese Regelung am 15. April 1987 genehmigt (11). Im Hinblick auf eine etwaige Überschreitung der Beihilfehöchstgrenze ist daran zu erinnern, daß es vor Durchführung der Richtlinie 87/167/EWG keine Begrenzung für staatliche Schiffbaubeihilfen gab; alle 10 Verträge wurden aber 1986 vor Durchführung der Richtlinie geschlossen. Auch wenn dies nicht das gegenwärtige Verfahren betrifft, ist doch zu bemerken, daß die dänischen Behörden Beihilfen in Form von indexgebundenen Darlehen gewährt haben, noch bevor die Kommission diese genehmigt hatte. In Anbetracht der Tatsache, daß die Kommission die Regelung später genehmigte und daß es zum damaligen Zeitpunkt keine Beihilfebegrenzung gab, braucht jedoch keine förmliche Untersuchung dieser Fälle eingeleitet zu werden. IX Bei Einleitung des Verfahrens ging man davon aus, daß das Tochtergesellschaftsmodell in 65 Fällen zur Anwendung gelangt war. Im Zuge des Verfahrens zeigte sich aber, daß es sich dabei nur um 58 Fälle handelte. Das Tochtergesellschaftsmodell wurde von den beteiligten Werften in erster Linie entwickelt, um die geltenden Darlehensregelungen in Barzuschüsse umzuwandeln und um Drittlandsreedern die Möglichkeit zu geben, die für EU-Reeder geltenden Regelungen ebenfalls zu nutzen. Anhand der sehr vollständigen Auskünfte der dänischen Behörden kann die Kommission in jedem der 58 Fälle feststellen, welche Beihilferegelungen jeweils zur Anwendung gelangten, und die für jeden Auftrag gewährte Gesamtbeihilfe berechnen. Wie schon erwähnt, hatte die Kommission zum damaligen Zeitpunkt alle Beihilferegelungen genehmigt, und für jede Regelung war ein im Rahmen der Beihilfegrenze zu berechnendes Beihilfeelement bestimmt worden. Um zu beurteilen, ob die Beihilfegrenze überschritten wurde, wird der für jeden einzelnen Auftrag ausgezahlte Betrag mit dem genehmigten Betrag verglichen. Das größte Problem war dabei die Feststellung des tatsächlichen Verkaufspreises der Schiffe. Aus den obengenannten Gründen akzeptierte die Kommission den Antrag der dänischen Regierung, den in dem Vertrag zwischen Reeder und Tochtergesellschaft festgesetzten Preis als den bei der Berechnung des Beihilfeniveaus im Sinne von Richtlinie 87/167/EWG und Richtlinie 90/684/EWG zugrunde zu legenden Preis anzusehen. Aus den obengenannten Gründen kann der Vertragswert nicht berichtigt werden, um etwaige Vorauszahlungen zu berücksichtigen. Aufgrund dessen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die bei Unterzeichnung des Vertrags geltende Beihilfehöchstgrenze in 53 der 58 Fälle eingehalten wurde. In diesen Fällen blieben die im Einzelfall gewährten kumulierten Beihilfen unter der jeweils geltenden Beihilfehöchstgrenze. In 5 Fällen, bei denen es sich um Schiffe handelte, die auf der Odense Staalskibsværft A/S gebaut wurden (Schiffsbaunummern L148, L149, L150, L151 und L152), lagen die kumulierten Beihilfen über der geltenden Hoechstgrenze. Der gesamte Beihilfebetrag, der in diesen Fällen nach Ansicht der Kommission nicht mit der Richtlinie 90/684/EWG und damit nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, beläuft sich auf 1,018 Mio. Dkr (137 000 ECU im Januar 1997) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die dänische Regierung hat ihre Verpflichtungen nach den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie 87/167/EWG und der Richtlinie 90/684/EWG hinsichtlich der Unterrichtung der Kommission über den Preis, den die tatsächlichen Reeder in den betreffenden 58 Fällen gezahlt haben, nicht in ausreichendem Umfang erfuellt. Artikel 2 Die für die Schiffbauaufträge Nr. L148, L149, L150, L151 und L152 der Odense Staalskibsværft genehmigte Beihilfe überschritt die in Richtlinie 90/684/EWG festgesetzte Hoechstgrenze und ist somit unzulässig, da sie entgegen den Bestimmungen der Richtlinie gewährt wurde; sie ist daher mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Artikel 3 Dänemark fordert von der betreffenden Werft den zuviel gezahlten Beihilfebetrag in Höhe von 1,018 Mio. Dkr (137 000 ECU, Januar 1997) nach den im dänischen Recht festgelegten Verfahren und Bestimmungen über die Zahlung von Verzugszinsen für Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat zurück, wobei die Zinsen von dem Tag an, an dem die unzulässige Beihilfe ausgezahlt wurde, auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der verschiedenen dänischen Beihilferegelungen geltenden Zinssatzes erhoben werden. Artikel 4 Dänemark teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 5. Februar 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 69 vom 12. 3. 1987, S. 55. (2) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 27. (3) SG(96) D/6954. (4) ABl. Nr. C 232 vom 10. 8. 1996, S. 6. (5) SG(87) D/4996, SG(88) D/625 und SG(89) D/3952. (6) SG(91) D/12177 und SG(92) D/10731. (7) Die dänische Regierung wurde von der Entscheidung der Kommission mit Schreiben SG(87) D/4996 vom 15. April 1987 unterrichtet. (8) Die dänische Regierung wurde von der Entscheidung der Kommission mit Schreiben SG(90) D/27292 vom 20. September 1990 und SG(91) D/12117 vom 20. Juni 1991 unterrichtet. (9) SG(89) D/5521 vom 27. April 1989. (10) SG(87) D/4996.