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Document 31997D0247

    97/247/EG: Beschluss der Kommission vom 4. April 1997 über die Einsetzung einer Fachgruppe "Aquakultur" des Beratenden Ausschusses für Fischereiwirtschaft

    ABl. L 97 vom 12.4.1997, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1999; Aufgehoben durch 399D0478

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/247/oj

    31997D0247

    97/247/EG: Beschluss der Kommission vom 4. April 1997 über die Einsetzung einer Fachgruppe "Aquakultur" des Beratenden Ausschusses für Fischereiwirtschaft

    Amtsblatt Nr. L 097 vom 12/04/1997 S. 0028 - 0029


    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 4. April 1997 über die Einsetzung einer Fachgruppe "Aquakultur" des Beratenden Ausschusses für Fischereiwirtschaft (97/247/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Es ist wichtig, die Ansichten der Wirtschaftskreise und der Verbraucher über verschiedene Aspekte kennenzulernen, die sich für den Aquakultursektor durch die Einführung einer Gemeinschaftsregelung für Fischerei und Aquakultur ergeben.

    Mit dem Beschluß 71/128/EWG (1), dessen Wortlaut durch den Beschluß 89/4/EWG (2), ersetzt wurde, setzte die Kommission einen Beratenden Ausschuß für Fischereiwirtschaft ein.

    Angesichts der Entwicklung des Aquakultursektors, seiner wirtschaftlichen Bedeutung sowie bestimmter Besonderheiten empfiehlt es sich, eine Fachgruppe "Aquakultur" des Beratenden Ausschusses für Fischereiwirtschaft einzusetzen, um die Anhörung dieses Sektors zu gewährleisten.

    Zur Koordinierung der Anhörung des Fischereisektors und des Aquakultursektors erscheint es angebracht, daß der Vorsitzende des Beratenden Ausschusses für Fischereiwirtschaft nach dem Vorsitz dieser Fachgruppe übernimmt und daß gemeinsame Sitzungen des Beratenden Ausschusses für Fischereiwirtschaft und der Fachgruppe einberufen werden, wann immer dies notwendig ist -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1) Bei der Kommission wird eine Fachgruppe "Aquakultur" des Beratenden Ausschusses für Fischereiwirtschaft eingesetzt, nachstehend "Fachgruppe" genannt.

    (2) Die Fachgruppe besteht aus Vertretern folgender mit der Aquakultur zusammenhängender Wirtschaftsgruppen: Erzeuger und Genossenschaften, Kreditunternehmen, Handel und Industrie, Arbeitnehmer sowie Verbraucher.

    Artikel 2

    (1) Die Fachgruppe kann von der Kommission zu Fragen bezüglich der Aquakultur gehört werden und insbesondere zu den Maßnahmen, die sie im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik im Aquakultursektor zu treffen hat.

    (2) Der Vorsitzende der Fachgruppe kann der Kommission empfehlen, die Fachgruppe zu einer in ihre Zuständigkeit fallenden Frage zu hören.

    (3) Er tut dies insbesondere auf Antrag einer der vertretenen Wirtschaftsgruppen.

    Artikel 3

    Die Fachgruppe besteht aus 20 Mitgliedern. Die Sitze verteilen sich wie folgt:

    - dreizehn auf die Erzeuger und Genossenschaften der Aquakultur, von denen mindestens vier auf die Erzeuger und Genossenschaften der Muschelzucht entfallen;

    - drei auf den Handel und die Verarbeitungsunternehmen der Aquakultur;

    - zwei auf die Arbeitnehmer im Sektor Aquakultur;

    - einer auf die Seehandelsbanken und die spezialisierten Genossenschafts-Kreditinstitute;

    - einer auf die Verbraucher.

    Artikel 4

    (1) Die Mitglieder der Fachgruppe werden von der Kommission auf Vorschlag derjenigen auf Gemeinschaftsebene zusammengeschlossenen Berufsverbände und Organisationen ernannt, die für die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Wirtschaftsgruppen am repräsentativsten sind. Für jeden zu besetzenden Sitz schlagen diese Stellen zwei Kandidaten verschiedener Staatsangehörigkeit vor.

    (2) Die Amtszeit der Fachgruppenmitglieder hat eine Dauer von drei Jahren, mit Ausnahme der ersten Amtszeit, die bei Ablauf der Amtszeit der Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Fischereiwirtschaft endet. Wiederernennung ist zulässig. Die Tätigkeit ist unentgeltlich.

    Nach Ablauf der drei Jahre üben die Mitglieder der Fachgruppe ihre Tätigkeit bis zu ihrer Ersetzung oder Wiederernennung weiter aus.

    Im Todesfall oder bei freiwilligem Rücktritt vor Ablauf der drei Jahre erlischt das Mandat.

    Die Mandatszeit eines Mitglieds kann ebenfalls beendet werden, falls die Stelle, die seine Kandidatur vorgeschlagen hat, eine Ersetzung beantragt.

    Das Gruppenmitglied wird dann für den Rest seiner Amtszeit nach dem Verfahren gemäß Absatz 1 ersetzt.

    (3) Die Liste der Mitglieder wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Artikel 5

    Der Vorsitz der Fachgruppe wird vom Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses für Fischereiwirtschaft geführt. Die Fachgruppe wählt zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von drei Jahren, mit Ausnahme der ersten Amtszeit, die bei Ablauf der Amtszeit der Fachgruppenmitglieder gemäß Artikel 4 Absatz 2 endet. Die Wahl erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Mit der gleichen Mehrheit kann die Fachgruppe dem Präsidium weitere Mitglieder beiordnen. In diesem Fall umfaßt das Präsidium außer dem Vorsitzenden höchstens einen Vertreter für jede in der Fachgruppe vertretene Wirtschaftsgruppe. Dem Präsidium obliegen Vorbereitung und Organisation der Arbeiten der Fachgruppe.

    Artikel 6

    Auf Antrag einer der vertretenen Wirtschaftsgruppen kann der Vorsitzende einen Vertreter dieser Wirtschaftsgruppe zur Teilnahme an den Sitzungen der Fachgruppe einladen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er jede Person, die für eine auf der Tagesordnung stehende Frage besonders kompetent ist, als Sachverständigen zur Teilnahme an den Arbeiten der Fachgruppe hinzuziehen. Die Sachverständigen nehmen an den Beratungen nur für die Dauer der Behandlung der Frage teil, die zu ihrer Teilnahme Anlaß gegeben hat.

    Artikel 7

    Die Fachgruppe kann aus Gründen der Arbeitserleichterung Arbeitsgruppen einsetzen.

    Artikel 8

    (1) Die Fachgruppe tritt nach Einberufung durch die Europäische Kommission an deren Sitz zusammen. Das Präsidium tritt nach Einberufung durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Kommission zusammen.

    (2) Gemeinsame Sitzungen mit dem Beratenden Ausschuß für Fischereiwirtschaft werden auf Antrag des Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses für Fischereiwirtschaft oder der Kommission einberufen.

    (3) Die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen der Fachgruppe, des Präsidiums und der Arbeitsgruppen teil.

    (4) Die Sekretariatsgeschäfte der Fachgruppe, des Präsidiums und der Arbeitsgruppen werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

    Artikel 9

    Gegenstand der Beratungen der Fachgruppe sind die von der Kommission angeforderten Stellungnahmen. Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt.

    Die Kommission kann bei Aufforderung zur Stellungnahme der Fachgruppe eine Frist setzen, innerhalb welcher die Stellungnahme abzugeben ist.

    Die Stellungnahmen der vertretenen Wirtschaftsgruppen werden in einem Sitzungsbericht niedergelegt, welcher der Kommission übermittelt wird.

    Kommt eine einstimmige Stellungnahme in der Fachgruppe zustande, so werden die gemeinsamen Schlußfolgerungen niedergelegt und dem Sitzungsbericht beigefügt.

    Artikel 10

    Unbeschadet von Artikel 214 des Vertrages dürfen die Mitglieder der Fachgruppe Auskünfte, von denen sie durch ihre Tätigkeit in der Fachgruppe oder in den Arbeitsgruppen Kenntnis erlangt haben, nicht preisgeben, falls die Kommission sie darauf hingewiesen hat, daß die erbetene Stellungnahme oder die gestellte Frage Probleme vertraulichen Charakters berührt.

    In diesem Fall nehmen an den Sitzungen nur die Mitglieder der Fachgruppe und die Vertreter der Dienststellen der Kommission teil.

    Artikel 11

    Dieser Beschluß tritt am 4. April 1997 in Kraft.

    Brüssel, den 4. April 1997

    Für die Kommission

    Emma BONINO

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 68 vom 22. 3. 1971, S. 18.

    (2) ABl. Nr. L 5 vom 7. 1. 1989, S. 33.

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