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Document 31997D0238

    97/238/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 1996 über die staatliche Beihilfe Frankreichs zugunsten des Unternehmens für audiovisuelle Produktionen Société française de Production (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 95 vom 10.4.1997, p. 19–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/238/oj

    31997D0238

    97/238/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 1996 über die staatliche Beihilfe Frankreichs zugunsten des Unternehmens für audiovisuelle Produktionen Société française de Production (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 095 vom 10/04/1997 S. 0019 - 0024


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Oktober 1996 über die staatliche Beihilfe Frankreichs zugunsten des Unternehmens für audiovisuelle Produktionen Société française de Production (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/238/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen für den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

    nach Aufforderung der Betroffenen zur Stellungnahme (1) gemäß den genannten Artikeln,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    DIE BEIHILFE

    I

    Diese Entscheidung betrifft Beihilfen in Höhe von 1 110 Mio. FF, die in den Jahren 1993-1996 der Société française de production (SFP) gewährt wurden. In den Jahren 1993 und 1994 wurde Kapital in Höhe von 860 Mio. FF, im Februar 1996 Kapital in Höhe von 250 Mio. FF für das Unternehmen bereitgestellt.

    BESCHREIBUNG

    II

    Nachdem Wettbewerber, die angaben, durch die von der SFP berechneten niedrigen Preise Schaden zu erleiden, am 7. April 1994 eine Beschwerde bei der Kommission eingereicht hatten, hat die Kommission mit Schreiben vom 22. Juni 1994 Auskünfte der französischen Behörden angefordert. Nach einem Gespräch vom 12. September 1994 mit Vertretern der Kommission haben die französischen Behörden die Fragen der Kommission zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt mit Schreiben vom 21. Oktober 1994 beantwortet.

    Die Antworten konnten die Zweifel der Kommission jedoch insbesondere deswegen nicht zerstreuen, weil eine Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben c) und d) nicht begründet und kein geeigneter Umstrukturierungsplan vorgelegt wurde.

    Die Kommission sah sich wegen ihrer Zweifel veranlaßt, durch eine Entscheidung vom 16. November 1994 das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen, wovon die französische Regierung mit Schreiben vom 1. Dezember 1994 in Kenntnis gesetzt wurde. In diesem Schreiben wurde die französische Regierung ersucht, zu den Zweifeln der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe Stellung zu nehmen, einen vollständigen und realistischen Umstrukturierungsplan vorzulegen und sich zu verpflichten, der SFP ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission keine weiteren öffentlichen Mittel zur Verfügung zu stellen (Schreiben in dem in Fußnote 1 genannten Amtsblatt von 1995).

    Das Schreiben, mit dem sich die französische Regierung verpflichtete, ohne Genehmigung der Kommission keine neuen Beihilfen zu gewähren, wurde der Kommission am 16. Dezember 1994 und mit Schreiben vom 16. Januar 1995 die Stellungnahme der französischen Behörden übermittelt.

    Von den anderen Mitgliedstaaten und den sonstigen Betroffenen erhielt die Kommission nach der Eröffnung des Verfahrens keine Stellungnahme.

    Bei Besprechungen von Vertretern der Kommission und den französischen Behörden vom 21. Dezember 1995 und 15. Februar 1996 wurden die von den französischen Behörden geplanten Maßnahmen zugunsten der SFP erörtert und nachdrücklich die Vorlage eines Umstrukturierungsplans gefordert. Die französische Regierung beabsichtigt, die SFP zu privatisieren und dies mit einer Umstrukturierung des Unternehmens zu verbinden.

    Bei der Besprechung vom 15. Februar legte die französische Delegation [. . .] (2) die wirkliche Finanzlage der SFP und Privatisierungsaussichten dar. [. . .] bestätigt die problematische Finanzlage der SFP, die Verluste von mehr als 100 Mio. FF im Jahr erzielt, und macht die Notwendigkeit einer Umstrukturierung deutlich.

    Bei dieser Besprechung haben die französischen Behörden wie auch schon bei der vorhergehenden Besprechung vom 21. Dezember 1995 den Vertretern der Kommission mitgeteilt, daß eine neue Kapitalzuführung dringend erforderlich sei, um die Liquidität der SFP zu erhalten. Mit Schreiben der französischen Regierung vom 19. Februar 1996 wurde diese neue Beihilfe von 250 Mio. FF offiziell angekündigt. Die Kommission beschloß deshalb mit Entscheidung vom 15. Mai 1996, die den französischen Behörden mit Schreiben vom 4. Juni 1996 mitgeteilt wurde (das Schreiben wurde in dem in Fußnote 1 genannten Amtsblatt von 1996 veröffentlicht), diese Beihilfe in das Verfahren einzubeziehen.

    Der von der französischen Regierung anläßlich der Besprechung vom 15. Februar 1996 vorgelegte Zeitplan sah die parlamentarische Abstimmung über das erforderliche Privatisierungsgesetz im April 1996 und die Eigentumsübertragung Ende Juni oder Anfang Juli 1996 vor. Die französische Regierung war der Auffassung, daß ein Umstrukturierungsplan unmittelbar nach Verabschiedung des Privatisierungsgesetzes durch das Parlament vorgelegt werden könnte (April 1996). Ergänzende Auskünfte über die Privatisierung der SFP übermittelte die französische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 27. Februar 1996.

    Seit der Eröffnung des Verfahrens, in dessen Verlauf die Kommission die französische Regierung wiederholt auf ihre Verpflichtung zur Vorlage eines Umstrukturierungsplans hingewiesen hat, sind über 18 Monate vergangen. Bei der Besprechung vom 15. Februar 1996 gab sie ihnen deutlich zu verstehen, daß sie nicht länger als bis Ende April 1996 warten und sodann eine ablehnende Entscheidung zu erlassen hätte, wenn ihr der Umstrukturierungsplan nicht bis dahin vorgelegt worden sein sollte.

    Seit vier Monaten ist diese Frist abgelaufen, und der Plan liegt der Kommission noch nicht vor. Das Fernschreiben vom 1. Juli 1996, mit dem die französische Regierung die Kommission über die Fortschritte der Umstrukturierung unterrichtet, läßt den Schluß zu, daß dieser Plan noch lange nicht fertig ausgearbeitet ist, da er nicht vor Ende September 1996 vorliegen wird. Mit Schreiben vom 29. August 1996 haben die französischen Behörden Auskünfte zu einem Übernahmeangebot für die SFP übermittelt. Dieses Angebot enthält einen Vorschlag des Bieters zur Sanierung der SFP, doch haben die französischen Behörden nicht mitgeteilt, ob die französische Regierung beabsichtigt, das Angebot anzunehmen und ob sie sich also dafür entschieden hat. Dieser Vorschlag kann also nicht als der erforderliche Umstrukturierungsplan angesehen werden.

    III

    Die Beihilfe muß im Gesamtzusammenhang mit der Entwicklung des französischen audiovisuellen Markts geprüft werden.

    Im Jahr 1974 wurde die öffentliche nationale Einrichtung für den audiovisuellen Bereich, ORTF, in mehrere Gesellschaften aufgespalten: Die Fernsehproduktionstätigkeiten wurden im Rahmen einer neuen Gesellschaft SFP fortgesetzt und die Ausstrahlungstätigkeiten mehreren anderen Einrichtungen übertragen. Die SFP nahm jedoch weiter eine geschützte Stellung auf dem französischen audiovisuellen Markt ein. Gegenwärtig wird die SFP 100 %ig vom Staat kontrolliert [. . .].

    Die SFP hat die Holdingfunktion für drei Betriebsgesellschaften: Studios, Video und Produktionen. Die Holding (67 Beschäftigte), die im Jahr 1994 gegründet wurde, erbringt bestimmte Dienstleistungen (Rechtsberatung, Personalverwaltung) für die anderen Abteilungen der Gruppe.

    "Studios" (100 %ige Tochter) bietet eine Palette von Leistungen im Zusammenhang mit der Produktion von Unterhaltungssendungen, Spielen und Werbung für das Fernsehen an. Sie umfaßt die nachstehenden Ressorts (Stand Ende 1995):

    - Ressort "Unterhaltungssendungen, Spiele, Werbung": 8 Personen sind mit den Beziehungen zu den Kunden befaßt;

    - Ressort "Aufnahme" (334 Personen): stellt, hauptsächlich für die Fernsehgesellschaften, Material und Aufnahmeteams bereit;

    - Ressort "Bühne" (54 Personen): Bühnenbau für die Fernsehprogrammproduktion. Es stellt für Produzenten und Verteiler, die Fernsehsendungen produzieren wollen, mehrere feste Bühnen bereit;

    - Ressorts "Betriebsverwaltung" und "Regiedienste" (111 Personen): diese Ressorts koordinieren die für die Produktion erforderlichen Zuständigkeiten und leisten allgemeine Dienste der Betriebsgesellschaft Studios;

    - Ressort "France costumes" (12 Personen): liefert die Kostüme für die Produktion von Fernsehsendungen und Filmen.

    "Video" ist auf die Weiterverbreitung wichtiger Ereignisse (hauptsächlich Sportveranstaltungen) spezialisiert, die besonders schweres Fest- und Mobilaufnahmegerät erfordern. Sie führt auch Aufnahmearbeiten für "Studios" durch und umfaßt zwei Ressorts:

    - Das Ressort "SFP-Ausrüstung" (1993: 213 Beschäftigte): stellt das Material und die Aufnahmeteams bereit.

    - Das Ressort "SFP-Video-Postproduktion" (1993: 63 Beschäftigte): sorgt für die Montage der Videoarbeiten.

    Die dritte Tochter ist "Produktion" (1993: 43 Beschäftigte): ihre Tätigkeit besteht im wesentlichen darin, audiovisuelle Programme für die Fernsehsender und Langspielfilme herzustellen oder mit herzustellen. Ihre beiden Ressorts sind die "SFP cinéma" und "15-30 productions".

    IV

    Der Geschäftsbereich audiovisuelle Produktion wurde im Jahr 1986 für den Wettbewerb geöffnet. Die SFP, die auf dieses neue Wettbewerbsumfeld schlecht vorbereitet war, verzeichnete einen Umsatzrückgang und stand erstmals finanziellen Schwierigkeiten gegenüber. Diese Probleme führten zu einem drastischen Personalabbau: Ende 1995 war die Zahl der Beschäftigten, die 1985 noch 2 515 Personen erreicht hatte, auf 1 056 Mitarbeiter gesunken. Für das Jahr 1995 wurde ein Umsatz von 646 Mio. FF erreicht.

    Die seit dem Jahr 1986 verzeichneten Verluste wurden vom Staat und den anderen öffentlichen Anteilseignern ausgeglichen. Seither wurden staatliche Beihilfen in Höhe von insgesamt über 2 Mrd. FF gewährt.

    Für die Jahre 1986-1990 wurden im Rahmen einer ersten öffentlichen Maßnahme Beihilfen in Höhe von insgesamt 940 Mio. FF zugeführt, eine zweite Maßnahme führte 1991 zu Zuwendungen in Höhe von weiteren 320 Mio. FF, also wurden insgesamt 1,260 Mrd. FF (194 Mio. ECU) zugeführt. Die Kommission hatte diese beiden Maßnahmen mit ihren Entscheidungen vom 27. Februar 1991 bzw. vom 25. März 1992 genehmigt.

    Bei der Entscheidung vom Jahr 1992 hatten die französischen Behörden erklärt, daß es sich um die letzte Beihilfemaßnahme handelte. Indes haben sie trotz ihrer Erklärungen weitere finanzielle Unterstützung für das Unternehmen gewährt, das sich als unfähig erwiesen hat, sich wirklich an den Wettbewerb anzupassen, obwohl regelmäßig optimistische Vorausschätzungen über seine Geschäftslage verbreitet wurden.

    So erfolgten im Rahmen einer dritten Maßnahme zugunsten des Unternehmens erneut Zahlungen staatlicher Beihilfen in Höhe von 460 Mio. FF im Jahr 1993 bzw. 400 Mio. FF im Jahr 1994, also in Höhe von insgesamt 860 Mio. FF (132 Mio. ECU). Mit Entscheidung vom 16. November eröffnete die Kommission hinsichtlich der letztgenannten Zahlungen ein Verfahren.

    Die vierte und letzte Zuwendung von 250 Mio. FF (39 Mio. ECU) wurde von den französischen Behörden am 16. Februar 1996 angekündigt. Mit Entscheidung vom 15. Mai 1996 beschloß die Kommission, diese neue Beihilfe im Rahmen des laufenden Verfahrens zu prüfen.

    Unter Einbeziehung der letzten Maßnahme wurden von 1986 bis 1996 Beihilfen zugunsten dieses Unternehmens in Höhe von insgesamt 2,370 Mrd. FF (365 Mio. ECU) gewährt.

    V

    Anläßlich der ersten Beihilfemaßnahme (1986-1990) machten die französischen Behörden geltend, daß das Unternehmen durch einen von den Aktionären der SFP am 13. Juni 1990 genehmigten Umstrukturierungsplan, der in den Jahren 1990 und 1991 durchgeführt werden sollte, im Jahr 1992 seine Rentabilität wiederherstellen könnte. Dieser Plan beruht einerseits auf der Annahme, daß die SFP ihre Marktstellung wieder herstellen und ihren Umsatz erhöhen könnte und andererseits auf Maßnahmen im Hinblick auf die Sanierung des Unternehmens, die Senkung seiner Festkosten (vor allem durch Personalabbau und teilweise Veräußerung eines Teils des Anlagevermögens) und im Hinblick auf die Partnersuche für bestimmte Tätigkeiten.

    Die zweite Beihilfemaßnahme (1991) wurde infolge der enttäuschenden Ergebnisse der Durchführung des Plans von 1990 erforderlich. Da die Nachfrage bei den von der SFP angebotenen Leistungen nicht den Vorausschätzungen entsprach, stieg der Umsatz nicht im erwarteten Maße. So wurden zwar Arbeitsplätze abgebaut, aber nicht in ausreichendem Maße. Die Veräußerung von Anlagevermögen und die geplanten Assoziierungsverträge konnten nicht erfolgreich durchgeführt werden.

    Der sodann vorgelegte neue Umstrukturierungsplan sah die Fortführung der Neuordnungsmaßnahmen durch eine weitere Festkostenreduktion vor (darin wurde auch die Neuaushandlung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal behandelt) und den Abschluß von Assoziierungsabkommen. Die Wiederherstellung der Rentabilität wurde für 1994 zugesagt.

    Nach Angaben der französischen Behörden war die dritte Maßnahme (1993-1994) erforderlich, damit das Unternehmen seinen Schuldendienst leisten und die Ausgaben in Verbindung mit den Entlassungen begleichen sowie seine Liquidität, die sich durch Verzögerungen im Immobilienverkauf verschlechtert hatte, zu verbessern. Die französische Regierung sah die Wiederherstellung der Rentabilität für Ende 1995 vor. Indes tragen die von dem Unternehmen geforderten Anpassungsmaßnahmen offenbar noch immer keine Früchte: Die Beschäftigtenzahl und die Löhne sind weiter zu hoch und müssen nun beide verringert werden. [. . .] Die Partnersuche bleibt weiter erfolglos. Es wird daher festgestellt, daß mehrere langanstehende Probleme immer noch nicht gelöst worden sind und die Umstrukturierungsmaßnahmen fortgeführt werden müssen.

    Laut Pressemitteilungen sollen die Verluste der SFP im Jahr 1995 270 Mio. FF erreicht haben, bei einem Umsatz von 646 Mio. FF.

    In ihrer Entscheidung vom 25. März 1992 hatte die Kommission ausdrücklich erklärt, daß die zweite Maßnahme auch die letzte sein mußte. Die jetzt geprüften Beihilfen, die tatsächlich ausgezahlt worden sind, zeigen also unbestreitbar, daß die vom französischen Staat eingegangene Verpflichtung, wonach es sich bei der zweiten Maßnahme um die letzte handeln mußte, nicht erfuellt wurde.

    DER STANDPUNKT DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG

    VI

    Die französische Regierung schätzt die Beihilfe aus folgenden drei Gründen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ein:

    - die Umstrukturierungsmaßnahmen werden gegenwärtig durchgeführt. Wie erwähnt, umfassen diese Maßnahmen die gleichen Aktionen und verfolgen die gleichen Ziele wie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die vorhergehende Beihilfe genehmigt hatte;

    - die gezahlten Beihilfen dienen zur Deckung der hohen Kosten der SFP und geben ihr nicht die Möglichkeit, ihre Preise auf dem Markt künstlich zu senken;

    - die Märkte der audiovisuellen Produktion sind Märkte, die aus sprachlichen Gründen nationale Märkte bleiben. Die Tätigkeit der SFP betrifft hauptsächlich den französischen Markt, und ihre Wettbewerber sind französische Unternehmen. Die französischen Behörden schließen daraus, daß die gewährte Beihilfe nicht geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

    BEWERTUNG

    VII

    Die Finanzhilfen wurden ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission beschlossen und ausgezahlt und sind folglich rechtswidrig.

    Die Kommission hat folgende Fragen zu prüfen:

    - Handelt es sich bei den staatlichen Zuwendungen um Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag? Hierfür müssen sie

    - vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden;

    - durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen;

    - den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    - Kann für die betreffende Beihilfe eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92, insbesondere Absatz 3 Buchstaben c) oder d) herangezogen werden?

    Die Zuwendungen des französischen Staates gereichen nur der SFP unter Ausschluß der anderen Unternehmen zum Vorteil und begünstigen dieses Unternehmen im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern. Ohne konkrete Rentabilitätsaussichten hätte ein privater Kapitalgeber nie in eine dritte, sodann vierte Kapitalzufuhr eingewilligt. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Beitrag der öffentlichen Anteilseigner in Form eines Zuschusses oder in Form einer Kapitalausstattungsmaßnahme (Kapitalzufuhr) erfolgt ist. Im letztgenannten Fall wird darauf hingewiesen werden, daß das Unternehmen trotz der schon seit 1990 vorhergesagten raschen Sanierung auch im Jahr 1995 ungeachtet der vorangegangenen Beihilfemaßnahme weiter mit Verlust arbeitete und daß nichts auf eine positive Entwicklung schließen läßt. Die Umstrukturierungsmaßnahmen, die die französische Regierung erwähnt (siehe Punkt V), sind unzureichend:

    - Der Lohntarifvertrag des öffentlichen Sektors dürfte nicht mehr angewandt werden, denn die derzeitige Lohnkostenstruktur der SFP ist nicht wettbewerbsfähig. Indes ist zweifelhaft, ob ein neues Lohnabkommen getroffen werden kann;

    - die Suche nach möglichen Partnern für verschiedene Tätigkeiten ist sehr viel arbeitsaufwendiger als vorgesehen;

    - überdies ist der angemessene Umstrukturierungsplan, den die Kommission bei der Verfahrenseröffnung gefordert hat, von den französischen Behörden immer noch nicht vorgelegt worden, obwohl die vorgeschlagenen und bisher durchgeführten Maßnahmen unzureichend sind, um die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. Deshalb ist diese Beihilfe einer Betriebsbeihilfe gleichzustellen, die nicht genehmigt werden kann.

    VIII

    Die Kommission vertritt die Auffassung, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 durch diese Beihilfe beeinträchtigt wird. Nach Angaben der französischen Regierung ist nur ein begrenzter Teil der Produktion der SFP (10 % der Video-Produktion) für den internationalen Wettbewerbsmarkt bestimmt. Dies ändert nichts an der Tatsache, daß die Beihilfe der SFP zum Vorteil gereicht, um ihre Dienste in den anderen Mitgliedstaaten oder den Ländern des EWR zu vermarkten, und für die von ausländischen audiovisuellen Unternehmen kommerzialisierten Dienste den Zutritt zum französischen Markt erschwert.

    Ebenso ist die Existenz eines europäischen Marktes der für das Fernsehen und den Film bestimmten Produktionen zu berücksichtigen. Dieser ist durch die Herstellung von Koproduktionen durch europäische Produzenten und durch die Verbreitung audiovisueller Produktionen in anderen Ländern als dem Herstellungsland gekennzeichnet. In Anbetracht der dynamischen Politik, die die französische Regierung zur Verbreitung französischer Werke in anderen Ländern betreibt, ist dieser Gesichtspunkt im Falle des französischen Marktes besonders erheblich.

    Zwar stellt die kulturelle und sprachliche Vielfalt einen Abschottungsfaktor für die Märkte dar und es kommt nur bei 20 % der europäischen Filme zu einem grenzübergreifenden Programmaustausch (3), doch ist hierbei zu berücksichtigen, daß die bedeutende Unterstützung für die SFP zu einer noch stärkeren Abschottung beiträgt. Wie erwähnt, werden die Absatzmöglichkeiten für Produktionen aus anderen Mitgliedstaaten in Frankreich durch die Beihilfe verringert.

    Infolgedessen ist diese Beihilfe als eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. Die Widerlegung dieser Analyse mit der Begründung, daß diese Zuwendungen nicht die Deckung von Betriebsverlusten infolge ungewöhnlich niedriger oder unter den Marktpreisen liegender Preise bewirken, wird durch kein von der französischen Regierung vorgetragenes Beweiselement bestätigt. Selbst wenn dies der Fall wäre, bezwecken übrigens diese Beihilfen, wie die französischen Behörden einräumen, Anbieter auf dem Markt zu erhalten, deren Kostenstruktur unwirksam und nicht wettbewerbsfähig ist. Derartige Beihilfen bieten ihnen die Möglichkeit, ihre Tätigkeit, ihren Markt und ihre Beschäftigtenzahl zum Nachteil der anderen Wettbewerber im Markt aufrechtzuerhalten.

    Im übrigen besteht in Anbetracht der Art der Tätigkeiten der SFP auch nicht die Möglichkeit einer an die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes gebundene Verpflichtung des öffentlichen Dienstes geltend zu machen, um gegebenenfalls eine staatliche Förderung zu begründen.

    IX

    Im vorliegenden Fall gelangen die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben a) und b) nicht zur Anwendung. Die Kommission hat daher geprüft, ob auf diese Beihilfe eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben c) und d) anwendbar war.

    Die Beihilfe ist dazu bestimmt, die Existenzfähigkeit der SFP aufrechtzuerhalten. Zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) auf Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten hat die Kommission Leitlinien verabschiedet (4), die die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe festlegen:

    - Beihilfen müssen an ein Umstrukturierungs-/Sanierungsprogramm geknüpft sein, das der Kommission im nötigen Detail vorgelegt wird, und die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraum wiederherstellen;

    - die beabsichtigten Maßnahmen müssen die Wettbewerbsverfälschungen nach Möglichkeit begrenzen und mit dem gemeinsamen Interesse vereinbar bleiben. Sie müssen sich auf die Marktstellung des Begünstigten auswirken, um die wettbewerbsverfälschende Wirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb angemessen auszugleichen;

    - die Beihilfe muß auf das absolut notwendige Minimum begrenzt werden.

    In ihrer Entscheidung vom 16. November 1994, das Verfahren für die dritte Beihilfemaßnahme zu eröffnen, hat die Kommission einen angemessenen Umstrukturierungsplan gefordert. Infolge dieser Entscheidung haben die französischen Behörden am 16. Januar 1995 bzw. am 15. Februar 1996 und am 29. August 1996 [. . .] zur Geschäftslage der SFP und den erfolgten Umstrukturierungsmaßnahmen übermittelt. [. . .] müssen geprüft werden, um zu bewerten, ob sie ausreichend Informationen enthalten, damit sie als der verlangte Umstrukturierungsplan angesehen werden können.

    [. . .] wiederholen hauptsächlich, was die französische Regierung der Kommission bereits anläßlich der ersten beiden Beihilfemaßnahmen mitgeteilt hatte. [. . .] vom 16. Januar 1995 weist auf die schlechte Geschäftslage des Unternehmens und den nötigen Personalabbau, die Überprüfung der Arbeitsbedingungen, die Veräußerung eines Teils der Immobilien und den Abschluß von Vereinbarungen mit Partnern im Hinblick auf die Veräußerung von einigen dieser Tätigkeiten hin. Jedoch enthält [. . .] keine Argumente, die darauf schließen lassen, daß das Unternehmen die nötigen Maßnahmen zufriedenstellend durchführen kann, daß diese Maßnahmen ausreichend zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens beitragen, daß sie den Wettbewerb nach Möglichkeit nicht verfälschen, und daß die Beihilfe auf das absolut notwendige Minimum begrenzt wird. [. . .] kann also nicht als der verlangte Umstrukturierungsplan angesehen werden.

    [. . .] 15. Februar 1996 ist [. . .] und wurde von den französischen Behörden nicht als Umstrukturierungsplan vorgelegt. [. . .] die derzeitige finanzielle Lage der SFP und stellt Überlegungen zur Privatisierung der SFP an. [. . .], daß die Personalkosten übermäßig hoch sind und der Umsatz unbestimmt ist. Das bedeutet, daß das für das Jahr 1995 erwartete finanzielle Gleichgewicht, das für 1995 vorgesehen war, noch nicht erreicht wurde, woraus ersichtlich ist, daß die meisten geplanten Maßnahmen nicht durchgeführt wurden. [. . .] die Angebote der dritten Parteien, die an der Übernahme des Unternehmens interessiert sind, zusammen mit einem Umstrukturierungsplan vorgelegt werden müssen.

    Mit Schreiben vom 29. August 1996 haben die französischen Behörden Auskünfte zu einem Übernahmeangebot der SFP übermittelt. Das Angebot enthält einen Vorschlag zur Sanierung der SFP, aber die französischen Behörden haben nicht mitgeteilt, ob die französische Regierung das Angebot annehmen wollte und ob es also berücksichtigt werden würde. Dieser Vorschlag kann also nicht als der erforderliche Umstrukturierungsplan angesehen werden.

    Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, daß seit der Eröffnung des Verfahrens über 18 Monate vergangen sind und daß, obwohl die Vertreter der Kommission die französischen Behörden mehrmals auf ihre Verpflichtung zur Vorlage eines Umstrukturierungsplans hingewiesen haben, dieser Plan immer noch nicht vorliegt. In der Sitzung vom 15. Februar 1996 hat die Kommission deutlich zu verstehen gegeben, daß sie spätestens Ende April 1996 eine ablehnende Entscheidung zu erlassen hätte, wenn ihr der Umstrukturierungsplan bis dahin nicht vorgelegt sein sollte. Diese Frist ist jetzt seit fünf Monaten abgelaufen und der Plan liegt der Kommission immer noch nicht vor.

    Ohne Umstrukturierungsplan wird das Unternehmen weiter mit Verlust arbeiten, und die in Rede stehende Beihilfe muß also einer Betriebsbeihilfe gleichgestellt werden (vgl. Punkt VII). Eine derartige Beihilfe könnte nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete) nicht genehmigt werden.

    Hierzu ist festzustellen, daß die in Rede stehenden Beihilfen die Existenzfähigkeit der SFP sicherstellen sollen und den Charakter einer Betriebsbeihilfe haben und daß die französische Regierung kein Argument vorgetragen hat, das zu der Auffassung berechtigt, daß sie die Förderung der Kultur und die Erhaltung des Besitzstandes im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag bezweckten.

    Im übrigen tragen diese Beihilfen insbesondere in ihrer nachteiligen Wirkung auf die Abschottung der Märkte in Europa - die Kommission betrachtet diesen Faktor als eines der Haupthindernisse der europäischen Film- und Fernsehprogrammindustrie - dem Wesen nach nicht zu dem gemeinschaftlichen Ziel der Entwicklung einer wettbewerbsfähigen europäischen Industrie auf dem Weltmarkt bei. Diese Feststellung wird dadurch bekräftigt, daß die Rentabilität der SFP mit diesen Beihilfen nicht wiederhergestellt werden kann. Die der SFP gewährte Beihilfe kann infolgedessen nicht aufgrund des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag genehmigt werden. Die Folgen einer Nichtzuweisung der Beihilfe, nämlich eine weitere Verschlechterung der Geschäftslage der SFP zugunsten wettbewerbsfähigerer, insbesondere französischer Industrien, sind also keine geeignete Grundlage, um den Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag heranzuziehen.

    Schlußfolgernd ist festzustellen, daß die in Rede stehende Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, da kein Grund die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 2 oder 3 rechtfertigt.

    X

    Die französische Regierung hat die Kommission nicht rechtzeitig von der Beihilfemaßnahme in Kenntnis gesetzt, so daß diese dazu nicht Stellung nehmen konnte, bevor sie zur Anwendung gelangte. Die Gewährung und die Auszahlung einer Beihilfe ohne vorherige Anmeldung verstoßen gegen den Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag. Die in Rede stehende Beihilfe in Höhe von 1,110 Mrd. FF ist deshalb rechtswidrig ausgezahlt worden und muß auch in Anbetracht ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt vom Empfänger zurückgezahlt werden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Beihilfe in Höhe von 1,110 Mrd. FF, die der SFP in der Zeit von 1993 bis 1996 gewährt wurde, ist rechtswidrig, denn sie wurde unter Verstoß gegen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 3 zugewiesen. Sie ist auch mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

    Artikel 2

    Frankreich setzt die SFP davon in Kenntnis, daß sie den in Artikel 1 genannten Betrag von 1,110 Mrd. FF einschließlich der Zinsen ab dem Tag der Zahlung der rechtswidrigen Beihilfe bis zum Tag der Rückzahlung zurückfordert. Der Zinssatz ist der Referenzzinssatz für Frankreich, den die Kommission zur Bewertung des Beihilfeelements in den Regionalinvestitionsbeihilfen anwendet.

    Artikel 3

    Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 2. Oktober 1996

    Für die Kommission

    Karel VAN MIERT

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. C 80 vom 1. 4. 1995, S. 7.

    ABl. Nr. C 171 vom 15. 6. 1996, S. 3.

    (2) [. . .] vertraulich.

    (3) Strategische Optionen für die Stärkung der Programmindustrie im Rahmen der audiovisuellen Politik der Europäischen Union - Grünbuch, KOM(94) endg. vom 6. April 1994.

    (4) Gemeinschaftliche Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12.

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