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Document 31997D0221

97/221/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 1997 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Musters der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidung 91/449/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 89 vom 4.4.1997, p. 32–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/06/2005; Aufgehoben durch 32005D0432

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/221/oj

31997D0221

97/221/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 1997 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Musters der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidung 91/449/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 089 vom 04/04/1997 S. 0032 - 0038


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Februar 1997 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Musters der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidung 91/449/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) (97/221/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/91/EG (2), insbesondere auf die Artikel 21a und 22,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/90/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 77/99/EWG des Rates (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/68/EG (6), wird der Begriff des Fleischerzeugnisses dahin gehend definiert, daß bestimmte Behandlungsmindestanforderungen erfuellt sein müssen.

In der Entscheidung 91/449/EWG der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/92/EG (8), sind die Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Rindfleisch-, Schweinefleisch-, Equidenfleisch- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen aus Drittländern festgelegt.

Es gilt, die Veterinärbedingungen und die Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Zuchtwildfleisch, Hauskaninchenfleisch und Jagdwildfleisch aus Drittländern festzulegen.

Welche Kategorien Fleischerzeugnisse aus Drittländern eingeführt werden können, hängt von der Tiergesundheitslage im Herstellungsdrittland oder in Teilen des Herstellungsdrittlands ab. Um eingeführt werden zu können, müssen bestimmte Fleischerzeugnisse einer besonderen Behandlung unterzogen worden sein.

Die Entscheidung 97/222/EG der Kommission (9) enthält ein Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Fleischerzeugnisse einführen.

Entsprechend ist festzulegen, welche Behandlungen und welche Bescheinigung für die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus dem Herstellungsdrittland erforderlich sind. Im Interesse der Präzisierung und Vereinfachung der Gemeinschaftsgesetzgebung ist es gerechtfertigt, die Veterinärbedingungen und -bescheinigungen für die Einfuhr der verschiedenen Kategorien Fleischerzeugnisse zusammenzufassen und die Entscheidung 91/449/EWG aufzuheben.

Diese Veterinärbedingungen und -bescheinigungen gelten unbeschadet der Anforderung gemäß der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (10), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/160/EG der Kommission (11), daß für das betreffende Drittland ein genehmigtes Rückstandsuntersuchungsprogramm vorliegen muß.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zum Zweck dieser Entscheidung

1. gilt die Fleischerzeugnisdefinition gemäß Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 77/99/EWG;

2. müssen die zur Herstellung des betreffenden Fleischerzeugnisses verwendeten Fleischarten oder Fleischerzeugnisse stammen von

- Hausgefluegel der folgenden Arten: Haushühner, Puten, Perlhühner, Gänse und Enten

oder

- Haustieren der folgenden Arten: Rinder (einschließlich Bubalus bubalis und Bison bison), Schweine, Schafe, Ziegen und Einhufer

oder

- Zuchtwild und Hauskaninchen im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 91/425/EWG (12)

oder

- Jagdwild im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 92/45/EWG (13).

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind;

1. Die Fleischerzeugnisse wurden aus Fleisch der in Artikel 1 genannten Tierarten hergestellt und stammen

2. a) entweder

aus den in Teil II des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG aufgelisteten Drittländern bzw. den in Teil I des Anhangs der genannten Entscheidung festgelegten Teilen von Drittländern und erfuellen folgende Anforderung:

- sie enthalten Fleisch und/oder Fleischerzeugnisse einer oder mehrerer Tierarten, das/die einer unspezifischen Behandlung gemäß Teil IV des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG unterzogen wurde/wurden;

b) oder

aus den in Teil II und Teil III des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG aufgelisteten Drittländern bzw. den in Teil I des Anhangs der genannten Entscheidung festgelegten Teilen von Drittländern und erfuellen eine der folgenden Anforderungen:

- sie enthalten Fleisch und/oder Fleischerzeugnisse einer einzigen Tierart, die in der betreffenden Artenrubrik als zugelassenen aufgeführt ist, und wurden zumindest der für Fleisch dieser Tierart erforderlichen spezifischen Behandlung gemäß Teil IV des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG unterzogen;

- sie enthalten frisches, teilweise verarbeitetes oder verarbeitetes Fleisch mehrerer Tierarten, das vor der Endbehandlung vermischt wurde, wobei diese Endbehandlung der intensivsten der für die einzelnen Fleischbestandteile und die betreffende Tierart erforderlichen Behandlungen gemäß Teil IV des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG zumindest gleichwertig war;

- die Enderzeugnisse werden zubereitet durch Vermischen von zuvor behandeltem Fleisch mehrerer Tierarten, wobei die erste Behandlung, der die einzelnen Fleischbestandteile unterzogen wurden, der für die betreffende Fleischart erforderlichen Behandlung gemäß Teil IV des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG zumindest gleichwertig war.

Die in der Tabelle in Teil IV des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG angegebenen Behandlungen entsprechen den veterinärhygienisch annehmbaren Mindestanforderungen für die Verarbeitung von Fleisch der betreffenden Tierarten aus den genannten Ländern.

3. Das für die Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendete frische Fleisch entspricht den einschlägigen Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr dieses Fleisches in die Gemeinschaft.

Artikel 3

Die Fleischerzeugnisse gemäß Artikel 2 erfuellen die in der Bescheinigung nach dem Muster im Anhang festgelegten Tiergesundheitsanforderungen. Diese Bescheinigung, vom amtlichen Tierarzt ordnungsgemäß ausgefuellt und unterzeichnet, muß der Einfuhrsendung beiliegen.

Artikel 4

Die Entscheidung 91/449/EWG wird hiermit aufgehoben.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. März 1997.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Februar 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 13 vom 16. 1. 1997, S. 26.

(3) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(4) ABl. Nr. L 13 vom 16. 1. 1997, S. 24.

(5) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85.

(6) ABl. Nr. L 332 vom 30. 12. 1995, S. 10.

(7) ABl. Nr. L 240 vom 29. 8. 1991, S. 28.

(8) ABl. Nr. L 21 vom 27. 1. 1996, S. 71.

(9) Siehe Seite 39 dieses Amtsblatts.

(10) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15.

(11) ABl. Nr. L 62 vom 4. 3. 1997, S. 39.

(12) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 41.

(13) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35.

ANHANG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

MUSTER EINER TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR FLEISCHERZEUGNISSE, DIE ZUM VERSAND IN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT BESTIMMT SIND

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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