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Document 31997D0216

97/216/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1997 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in den Niederlanden und zur Aufhebung der Entscheidung 97/122/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 87 vom 2.4.1997, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/06/1998; Aufgehoben durch 398D0412

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/216/oj

31997D0216

97/216/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1997 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in den Niederlanden und zur Aufhebung der Entscheidung 97/122/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 087 vom 02/04/1997 S. 0024 - 0025


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. März 1997 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in den Niederlanden und zur Aufhebung der Entscheidung 97/122/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (97/216/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Niederlanden kam es in einem Gebiet mit hoher Schweinebesatzdichte zu Ausbrüchen von klassischer Schweinepest.

Die Niederlande haben Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, getroffen.

Angesichts der vermehrten Ausbrüche hat die Kommission am 14. Februar 1997 die Entscheidung 97/122/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in den Niederlanden (4) erlassen.

Angesichts des Auftretens der klassischen Schweinepest in zwei Besamungsstationen müssen zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um die Gefahr der Verbreitung der Seuche in anderen Mitgliedstaaten zu verringern.

Die Verbringung von lebenden Schweinen und von Ebersamen aus den Niederlanden in andere Mitgliedstaaten muß verboten werden.

Schweineembryonen und -eizellen gemäß Anhang IV der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/166/EG der Kommission (6), werden denselben Beschränkungen unterworfen, wie sie für lebende Schweine gelten. Daher ist ihre Verbringung von den Niederlanden in andere Mitgliedstaaten verboten.

Diese Entscheidung ist vor dem 15. April 1997 zu überprüfen.

Im Interesse der Klarheit ist die Entscheidung 97/122/EG über bestimmte Schutzmaßnahmen aufzuheben.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Niederlande versenden

a) keine lebenden Schweine,

b) keinen Ebersamen

in andere Mitgliedstaaten.

Artikel 2

(1) Die Niederlande legen in einem Abstand von acht Tagen in der im Anhang angegebenen Form Daten über die Situation der klassischen Schweinepest vor.

(2) Diese Entscheidung wird vor dem 15. April 1997 überprüft.

Artikel 3

Die Entscheidung der Kommission 97/122/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. März 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(3) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11.

(4) ABl. Nr. L 45 vom 15. 2. 1997, S. 48.

(5) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54.

(6) ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 23.

ANHANG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Bericht über den Verlauf der klassischen Schweinepest

Kringen:

Bezugszeitraum:

Kring (1) Schweine (2) Ausbrüche Verdachtsbestände (5) Serologische Untersuchungen (6) insgesamt (3) letzter Ausbruch (4) positiv negativ

(1) Kring: Name und Code im Rahmen des Tierseuchenmeldesystems.

(2) Schweine: Gesamtschweinepopulation in dem betreffenden Kring.

(3) Insgesamt: alle Seuchenmeldungen nach dem 1. Januar 1997.

(4) Letzter Ausbruch: Datum des im Jahr 1997 zuletzt gemeldeten Seuchenausbruchs.

(5) Verdachtsbestände: Zahl der seuchenverdächtigen Bestände im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 80/217/EWG innerhalb des Bezugszeitraums.

(6) Serologische Untersuchungen: Zahl der Positiv- und Negativbefunde bei Proben, die während des Bezugszeitraums untersucht wurden.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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