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Document 31997D0109

    Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 1997 zur Verlängerung der in Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/33/EWG des Rates genannten Frist für die Einfuhr von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut - mit Ausnahme von Saatgut - aus Drittländern

    ABl. L 39 vom 8.2.1997, p. 21–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/12/1998; Stillschweigend aufgehoben durch 31999D0029

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/109/oj

    31997D0109

    Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 1997 zur Verlängerung der in Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/33/EWG des Rates genannten Frist für die Einfuhr von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut - mit Ausnahme von Saatgut - aus Drittländern

    Amtsblatt Nr. L 039 vom 08/02/1997 S. 0021 - 0021


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Januar 1997 zur Verlängerung der in Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/33/EWG des Rates genannten Frist für die Einfuhr von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut - mit Ausnahme von Saatgut - aus Drittländern (97/109/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/25/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Entscheidung 95/25/EG ist der in Artikel 16 Absatz 2 der vorstehenden Richtlinie genannte Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 verlängert worden.

    Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/33/EWG befindet die Kommission darüber, ob Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial - mit Ausnahme von Saatgut - aus einem Drittland, das in bezug auf Versorgerauflagen, Echtheit, Merkmale, Pflanzenschutz, Nährsubstrat, Verpackung, Prüfungsregelung, Kennzeichnung und Plombierung die gleiche Gewähr bietet, mit Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial - mit Ausnahme von Saatgut - aus der Gemeinschaft, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfuellen, gleichzustellen sind.

    Die zur Zeit vorliegenden Informationen über die in Drittländern geltenden Bedingungen reichen jedoch in bezug auf kein Drittland für eine Entscheidung der Kommission aus.

    Bekanntlich führen die Mitgliedstaaten mittlerweile Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial - mit Ausnahme von Saatgut - aus bestimmten Drittländern ein. Damit der normale Handel nicht unterbrochen wird, sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie ermächtigt werden, für die Einfuhr von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial - mit Ausnahme von Saatgut - aus Drittländern Bedingungen anzuwenden, die den für die Erzeugung und Vermarktung von Gemeinschaftserzeugnissen geltenden gleichwertig sind.

    Das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial - mit Ausnahme von Saatgut -, die von einem Mitgliedstaat gemäß einer nach Artikel 16 Absatz 2 erster Unterabsatz der Richtlinie getroffenen Entscheidung dieses Mitgliedstaats eingeführt werden, soll in anderen Mitgliedstaaten keiner Beschränkung hinsichtlich der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Kriterien unterliegen.

    Die in Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie genannte Frist sollte daher erneut verlängert werden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Artikel 16 Absatz 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 92/33/EWG genannte Frist wird bis zum 31. Dezember 1998 verlängert.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 17. Januar 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 36 vom 16. 2. 1995, S. 34.

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