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Document 31997D0007

    97/7/EG: Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Aufhebung der Richtlinie 75/339/EWG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an fossilen Brennstoffen bei den Wärmekraftwerken zu halten

    ABl. L 3 vom 7.1.1997, p. 6–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/12/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/7(1)/oj

    31997D0007

    97/7/EG: Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Aufhebung der Richtlinie 75/339/EWG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an fossilen Brennstoffen bei den Wärmekraftwerken zu halten

    Amtsblatt Nr. L 003 vom 07/01/1997 S. 0006 - 0006


    ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20. Dezember 1996 zur Aufhebung der Richtlinie 75/339/EWG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an fossilen Brennstoffen bei den Wärmekraftwerken zu halten (97/7/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 103a,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Richtlinie 75/339/EWG (4) datiert aus der Zeit nach der Ölkrise in den siebziger Jahren und sollte zur Erhöhung der Versorgungssicherheit der Gemeinschaft beitragen.

    Gemäß der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Elektrizitätserzeuger zur ständigen Unterhaltung von Vorräten an fossilen Brennstoffen in einem Umfang zu verpflichten, der es ermöglichte, die Lieferung elektrischer Energie mindestens 30 Tage lang fortzusetzen.

    Die Stromwirtschaft hält unabhängig von der genannten Richtlinie die für die Gewährleistung der Stromlieferung notwendigen Brennstoffvorräte.

    Die Kommission hat seit Jahren von den Mitgliedstaaten keine Informationen über die vorhandenen Bestände mehr abgerufen, da sie diese Informationen nicht für nützlich hält.

    Im Fall einer Krise hätte die Richtlinie nicht mehr den Nutzen, die Elektrizitätsversorgung zu verbessern -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 75/339/EWG wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. BARRETT

    (1) ABl. Nr. C 272 vom 18. 9. 1996, S. 9.

    (2) ABl. Nr. C 380 vom 16. 12. 1996.

    (3) Stellungnahme vom 28. November 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. Nr. L 153 vom 13. 6. 1975, S. 35.

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