EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31996Y0402(01)

Entschließung des Rates vom 11. März 1996 über den Kurzstreckenseeverkehr

ABl. C 99 vom 2.4.1996, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

31996Y0402(01)

Entschließung des Rates vom 11. März 1996 über den Kurzstreckenseeverkehr

Amtsblatt Nr. C 099 vom 02/04/1996 S. 0001 - 0002


ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 11. März 1996 über den Kurzstreckenseeverkehr (96/C 99/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

A. gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

unter Berücksichtigung des Weißbuchs über die künftige Entwicklung der gemeinsamen Verkehrspolitik vom 2. Dezember 1992 (1), das vom Rat auf seinen Tagungen vom 7. und 8. sowie 19. Juni 1993 begrüßt wurde,

in Anbetracht der Mitteilung der Kommission über die Entwicklung des Kurzstreckenseeverkehrs vom 5. Juli 1995 (2),

in Anbetracht der Bedeutung des Verkehrswesens für die Wirtschaft der Europäischen Union,

angesichts der allgemein zunehmenden Sättigung und der hohen Kosten der Landverkehrswege,

angesichts des potentiellen Beitrags, den der Kurzstreckenseeverkehr zur Verwirklichung einer auf Dauer tragbaren Mobilität leisten könnte,

in der Erwägung, daß es aufgrund dieser Überlegungen erforderlich ist, sich sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten um eine Förderung bzw. Verbesserung des Kurzstreckenseeverkehrs zu bemühen und dabei das Recht der Benutzer auf freie Wahl zu respektieren,

in der Erwägung, daß in den Fällen, in denen der Entwicklung des Kurzstreckenseeverkehrs Hindernisse im Wege stehen, seitens der regionalen und lokalen Behörden sowie der Hafenbehörden und maritimen Industrien selbst Abhilfemaßnahmen ergriffen werden sollten -

B. NIMMT KENNTNIS VON

1. den beträchtlichen Vorteilen, die der Kurzstreckenseeverkehr im Vergleich zum Landverkehr für die Europäische Union aufweist, von denen die folgenden hervorzuheben sind:

a) allgemeine Verfügbarkeit freier Kapazitäten im Kurzstreckenseeverkehr,

b) geringerer Energieverbrauch und geringere Luftverschmutzung,

c) potentieller Beitrag zur Entwicklung von Randgebieten der Europäischen Union,

d) Möglichkeit einer Ausweitung des Kurzstreckenseeverkehrs bei geringen Ausgaben für die Infrastruktur;

2. den Berichten und den vereinbarten mehrjährigen Arbeitsprogrammen, die von verschiedenen Konferenzen über die Schiffahrt in bestimmten Gebieten wie der Ostsee, dem Schwarzen Meer und dem Mittelmeer angenommen wurden;

3. den Berichten und Vorschlägen des Forums der maritimen Industrien über die Zweckmäßigkeit einer Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs als einer unter den Gesichtspunkten von Wirtschaftlichkeit, Energieverbrauch, Sicherheit und Umweltbelastung tragfähigen Alternative zum Landverkehr;

C. ERKLÄRT, DASS die Politik in bezug auf den Kurzstreckenseeverkehr vor allem auf folgendes abzielt:

1. ausgewogenes Wachstum dieser Verkehrsart und

2. aktive und effektive Einbindung des Kurzstreckenseeverkehrs, einschließlich der Zubringerdienste, in den kombinierten Verkehr;

D. BEABSICHTIGT, diese Ziele durch die Förderung folgender Maßnahmen zu verwirklichen:

1. verstärkter Ausbau der umweltrelevanten Vorteile des Kurzstreckenseeverkehrs;

2. im Interesse der Nutzer Förderung eines freien und fairen Wettbewerbs zwischen den Verkehrsträgern, bei dem alle Verkehrsträger sämtliche Kosten einschließlich der externen Kosten selbst tragen;

3. Förderung eines freien und fairen Wettbewerbs zwischen den Gemeinschaftshäfen und zwischen den Schiffahrtslinien;

4. Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Häfen, um den Kosten- und Zeitaufwand für die Hafenabfertigung zu verringern;

5. Nutzung des kombinierten Verkehrs für die Entwicklung des Kurzstreckenseeverkehrs;

6. Stärkung des Vertrauens von Verladern und Verkehrsunternehmen in die Möglichkeiten des Kurzstreckenseeverkehrs;

7. Straffung und - soweit angebracht - Koordinierung, Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren und der sonstigen hafentechnischen Verwaltungsvorgänge;

8. Förderung von Initiativen von Schiffahrtsunternehmen, die Leistungen im Kurzstreckenseeverkehr anbieten;

9. Entwicklung und Durchführung von Pilotprojekten zum Kurzstreckenseeverkehr, soweit diese den Wettbewerb zwischen den Verkehrsträgern oder zwischen Schiffahrtsunternehmen oder Häfen aller Mitgliedstaaten nicht verzerren, und Verbreitung der Ergebnisse;

10. Unterstützung von Ausbildung, Forschung und Entwicklung im Bereich des Kurzstreckenseeverkehrs und der Hafenabfertigung;

11. Unterstützung und Ausweitung des elektronischen Datenaustauschs (EDI);

E. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG VORSTEHENDER PUNKTE

1. begrüßt generell das in der Kommissionsmitteilung enthaltene Aktionsprogramm;

2. nimmt zur Kenntnis, daß die Kommission ihr Grünbuch über die Internalisierung von externen Kosten im Verkehrsbereich so bald wie möglich vorlegen wird;

3. nimmt zur Kenntnis, daß die Kommission möglichst schnell Leitlinien für staatliche Beihilfen für Schiffahrtsunternehmen und Häfen ausarbeiten und die Mitgliedstaaten und die maritimen Industrien zu diesen Leitlinien anhören wird;

4. kommt überein, daß die Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs weiterhin ein wichtiger Bestandteil der laufenden Tätigkeit von Gemeinschaft und Mitgliedstaaten wie dem Plan transeuropäischer Transportnetze und dem Vierten Rahmenprogramm im Bereich von Forschung und Entwicklung sein könnte;

F. ERSUCHT DIE KOMMISSION, dem Rat so rasch wie möglich und unter Berücksichtigung des Aktionsprogramms und des Subsidiaritätsgrundsatzes die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung der in Abschnitt C genannten Ziele vorzuschlagen oder weiterzuentwickeln; hierzu zählen insbesondere Maßnahmen

1. zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen Häfen;

2. zur Förderung der verstärkten Inanspruchnahme des Kurzstreckenseeverkehrs bei potentiellen Nutzern;

3. zur Vereinfachung und Straffung der Zollverfahren und der sonstigen hafentechnischen Verwaltungsvorgänge in bezug auf den Kurzstreckenseeverkehr;

4. zur Förderung der Initiativen von Schiffahrtsunternehmen, die Leistungen im Kurzstreckenseeverkehr anbieten;

5. zur Unterstützung von Programmen zur Ausbildung, Forschung und Entwicklung in diesem Verkehrsbereich;

6. zur Förderung des Einsatzes von Informationstechnologien mit dem Ziel einer optimalen Entwicklung dieser Verkehrsart;

G. ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN,

1. die in den Abschnitten C und D genannten Ziele und Mittel zu unterstützen;

2. mit der Kommission bei der Absteckung eines gemeinschaftlichen Rahmens zur Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs zusammenzuarbeiten;

3. Maßnahmen zur Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs unter Berücksichtigung des in der Mitteilung der Kommission vorgeschlagenen Aktionsprogramms durchzuführen und ihre regionalen und lokalen Behörden und ihre Hafenbehörden sowie die maritimen Industrien aufzufordern, dies ebenfalls zu tun;

4. praktische Konsultationen, beispielsweise im Rahmen runder Tische in der Art des Forums der maritimen Industrien, zu fördern, an denen die maritimen Industrien und die regionalen und lokalen Behörden sowie die Hafenbehörden teilnehmen.

(1) Dok. KOM(92) 494 endg.

(2) Dok. KOM(95) 317 endg.

Top