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Document 31996S0302

    Entscheidung Nr. 302/96/EGKS der Kommission vom 19. Februar 1996 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über die Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (162. Ausnahmeentscheidung)

    ABl. L 42 vom 20.2.1996, p. 2–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/302(1)/oj

    31996S0302

    Entscheidung Nr. 302/96/EGKS der Kommission vom 19. Februar 1996 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über die Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (162. Ausnahmeentscheidung)

    Amtsblatt Nr. L 042 vom 20/02/1996 S. 0002 - 0006


    ENTSCHEIDUNG Nr. 302/96/EGKS DER KOMMISSION vom 19. Februar 1996 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über die Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (162. Ausnahmeentscheidung)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 71,

    gestützt auf die Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde vom 15. Januar 1964 an die Regierungen der Mitgliedstaaten über eine Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (1), zuletzt geändert durch die Empfehlung 88/27/EGKS der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Einige Eisen- und Stahlerzeugnisse mit ganz besonderen physikalischen und chemischen Eigenschaften, die zur Erzeugung bestimmter Waren unentbehrlich sind, werden in der Gemeinschaft nicht oder nicht in genügendem Maße hergestellt. Seit Jahren wird dieser Mangel durch die Gewährung von Zolltarifkontingenten zum Nullzollsatz ausgeglichen. Die Gemeinschaftserzeuger sind immer noch nicht in der Lage, die gegenwärtigen Qualitätsanforderungen der Abnehmer zu erfuellen. Deshalb erweist es sich als notwendig, Kontingente zu eröffnen, um den Bedarf der Abnehmer sicherzustellen.

    Die zollbegünstigte Einfuhr dieser Erzeugnisse ist im übrigen nicht geeignet, die Stahlunternehmen der Gemeinschaft, die unmittelbar damit in Wettbewerb stehende Erzeugnisse herstellen, zu schädigen.

    Die Zollaussetzung und die Zollkontingente stehen der Verwirklichung der mit der Empfehlung Nr. 1/64 angestrebten Ziele nicht entgegen. Sie wirken sich im Gegenteil günstig auf die Aufrechterhaltung der bisherigen Warenströme zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern aus.

    Es liegen somit Sonderfälle handelspolitischer Art vor, die eine Anwendung der Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 3 der Empfehlung Nr. 1/64 rechtfertigen.

    Es soll sichergestellt werden, daß das gewährte Kontingent ausschließlich den spezifischen Bedarf bestimmter verarbeitender Unternehmen deckt.

    Die Regierungen der Mitgliedstaaten sind zu dem nachstehend aufgeführten Zollkontingent gehört worden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, von den sich aus Artikel 1 der Empfehlung Nr. 1/64 ergebenden Verpflichtungen insoweit abzuweichen, als es notwendig ist, um die für die nachstehend aufgeführten Waren geltenden Zollsätze im Rahmen des angegebenen Zollkontingents bis zu der jeweils angegebenen Höhe auszusetzen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (2) Die genannten Erzeugnisse müssen außerdem den nachstehenden physikalischen Spezifikationen entsprechen:

    a) Erzeugnisse der KN-Codes ex 7209 16 90 und ex 7209 17 90:

    nichtlegierter Hartstahl mit einem Kohlenstoffanteil von 0,64 bis 0,70 GHT für die Herstellung von Montage- oder Förderbändern mit einer zulässigen Betriebstemperatur von 400 °C. Zugfestigkeit 1 200 N/mm2 (+/- 10 %). Andere Elemente oder Eigenschaften gemäß spezifischer technischer Spezifikation (HM 1708).

    b) Erzeugnisse der KN-Codes ex 7219 33 10 und ex 7219 34 10:

    nichtrostender Stahl "NICRO" für die Herstellung von Montage- oder Förderbändern mit einer zulässigen Arbeitstemperatur von 350 °C.

    Typ i): Zugfestigkeit 1 050 N/mm2 (± 10 %). Chemische Zusammensetzung: Kohlenstoffgehalt höchstens 0,06 GHT, 13 GHT Chrom, 4 GHT Nickel.

    Typ ii): Zugfestigkeit 1 200 N/mm2 (± 15 %). Chemische Zusammensetzung: Kohlenstoffgehalt höchstens 0,09 GHT, 15 GHT Chrom, 7 GHT Nickel.

    Andere Elemente oder Eigenschaften gemäß spezieller technischer Spezifikation (HM 1708).

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, von den sich aus Artikel 1 der Empfehlung Nr. 1/64 ergebenden Verpflichtungen insoweit abzuweichen, als es notwendig ist, um die für die nachstehend aufgeführten Waren geltenden Zollsätze im Rahmen des angegebenen Zollkontingents bis zu der jeweils angegebenen Höhe auszusetzen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (2) Die genannten Erzeugnisse müssen im übrigen den nachstehenden physikalischen Spezifikationen entsprechen:

    a) Entkohlung: Tiefe der Entkohlung im fehlerfreien Werkstoff: maximal 0,05 mm: Oberflächenbeschaffenheit: maximale Tiefe der Fehler (Kratzer, Risse oder Überwalzungen), senkrecht zur Oberfläche gemessen, 0,05 mm; nichtmetallische Einschlüsse: Prüfungen durch Zuführen gemäß Norm AFNOR (Referenz A 04/106) vom Juli 1972 und Stahl-Eisen-Blatt 1570/71; maximaler Richtwert Abbildung 1: von der Oberfläche bis zu einer Tiefe entsprechend zwei Dritteln des Radius; maximaler Richtwert Abbildung 2: unterhalb einer Tiefe von zwei Dritteln des Radius bis zum Zentrum. Die angegebenen Werte gelten für alle Arten von Einschlüssen.

    b) Oberflächenfehler: Länge (gemessen an einem Querschnitt): maximal 1,0 % des Durchmessers; Entkohlung: maximal 1,0 des Durchmessers, Durchmesser von 0,50 mm bis 9,0 mm.

    c) Oberflächenfehler: Länge (gemessen an einem Querschnitt): maximal 1,0 % des Durchmessers; Entkohlung; maximal 1,0 % des Durchmessers, Durchmesser von 0,50 mm bis 10,0 mm.

    d) Oberflächenfehler: Länge (gemessen an einem Querschnitt): maximal 1,0 % des Durchmessers; Entkohlung: maximal 0,7 % des Durchmessers, Durchmesser von 0,50 mm bis 10,0 mm.

    Artikel 3

    Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden durch die Kommission verwaltet, die alle für eine effiziente Verwaltung dienlichen Maßnahmen treffen kann.

    Artikel 4

    Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für ein unter diese Verordnung fallendes Erzeugnis enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch die Meldung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge aus dem betreffenden Zollkontingent vor.

    Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzüglich zu übermitteln.

    Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, soweit der Restbetrag ausreicht.

    Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht ausgenutzten Teil so bald wie möglich auf das entsprechende Kontingent zurückzuübertragen.

    Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Rest des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet.

    Artikel 5

    Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Erzeugnisse gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Entscheidung eng zusammen.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995.

    Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Februar 1996

    Für die Kommission

    Leon BRITTAN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. 8 vom 22. 1. 1964, S. 99/64.

    (2) ABl. Nr. L 15 vom 20. 1. 1988, S. 13.

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