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Document 31996S0003

Entscheidung Nr. 3/96/EGKS der Kommission vom 21. November 1995 über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Rußland und der Ukraine

ABl. L 5 vom 8.1.1996, p. 1–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/3(1)/oj

31996S0003

Entscheidung Nr. 3/96/EGKS der Kommission vom 21. November 1995 über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Rußland und der Ukraine

Amtsblatt Nr. L 005 vom 08/01/1996 S. 0001 - 0022


ENTSCHEIDUNG Nr. 3/96/EGKS DER KOMMISSION vom 21. November 1995 über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Rußland und der Ukraine

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat mit Rußland und der Ukraine Abkommen über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen geschlossen, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen.

In diesen Abkommen sind für die Überführung bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr für 1995 und 1996 Hoechstmengen festgelegt.

Da gewährleistet werden muß, daß der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert werden kann, sind geeignete Methoden der administrativen Zusammenarbeit festzulegen.

Zur wirksamen Anwendung dieser Abkommen sind für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft und die Einführung eines Systems zur Erteilung solcher Einfuhrgenehmigungen erforderlich.

Für die Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder zum Zollagerverfahren, zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder zum Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, gelten diese Gemeinschaftshöchstmengen nicht.

Um die Einhaltung der Gemeinschaftshöchstmengen zu gewährleisten, ist ein besonderes Verwaltungsverfahren einzurichten, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten keine Einfuhrgenehmigungen erteilen, ohne vorher von der Kommission die Bestätigung erhalten zu haben, daß bei der betreffenden Hoechstmenge noch Mengen verfügbar sind.

In den Abkommen ist ein System der Zusammenarbeit zwischen Rußland, der Ukraine und der Gemeinschaft zur Verhütung von Umgehungseinfuhren mittels Umladung, Umleitung oder auf andere Weise festgelegt worden. Es wird ein Konsultationsverfahren eingeführt, um mit dem betreffenden Land zu einer Einigung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Hoechstmenge zu gelangen, wenn sich herausstellt, daß das Abkommen umgangen wurde. Die Ausfuhrländer haben sich ferner bereit erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß solche Anpassungen rasch vorgenommen werden können. Kommt innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung mit dem Ausfuhrland zustande, so kann die Gemeinschaft die gleichwertige Anpassung vornehmen, sofern schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen.

Bis zum Abschluß und Inkrafttreten dieser Abkommen waren aufgrund der Empfehlung Nr. 73/95/EGKS der Kommission (1) für unter die Abkommen fallende Einfuhren Einfuhrgenehmigungen erforderlich. Nachdem diese Abkommen nun in Kraft getreten sind und nach den Bestimmungen dieser Entscheidung nunmehr eine Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft erforderlich ist, muß die genannte Empfehlung aufgehoben und die Empfehlung Nr. 3118/94/EGKS der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Empfehlung Nr. 393/95/EGKS (3), über die vorherige gemeinschaftliche Überwachung entsprechend geändert werden (4).

Ungeachtet dessen müssen, um die wirksame Anwendung des gemeinschaftlichen Lizenzsystems zu gewährleisten und Kohärenz und Kontinuität sicherzustellen, die aufgrund der Empfehlung Nr. 73/95/EGKS erforderlichen Ausfuhrlizenzen auf die in dieser Entscheidung festgelegten Hoechstmengen angerechnet werden.

Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung des Rates -HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1) Diese Entscheidung gilt für die Einfuhr von in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in den in Anhang II aufgeführten Drittländern, mit denen die Gemeinschaft bilaterale Abkommen geschlossen hat (im folgenden "Ausfuhrländer" genannt).

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Eisen- und Stahlerzeugnisse in Erzeugnisgruppen gemäß Anhang I eingeteilt.

(3) Die Tarifierung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse erfolgt anhand der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die Verfahren für die Durchführung dieses Absatzes sind in Anhang III festgelegt.

(4) Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften bestimmt.

(5) Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind in den Anhängen III und IV und in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt.

Artikel 2

Hoechstmengen

(1) Für die in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in einem der Ausfuhrländer gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang V festgesetzten jährlichen Hoechstmengen.

Die Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft ist für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem der Ausfuhrländer von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 4 erteilt wird.

Die genehmigten Einfuhren werden auf die Hoechstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse aus dem betreffenden Ausfuhrland versandt worden sind.

(2) Damit sichergestellt ist, daß die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt wurden, die Gesamthöchstmengen für jede Erzeugnisgruppe und für jedes Ausfuhrland zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die zuständigen Behörden Einfuhrgenehmigungen erst, nachdem die Kommission bestätigt hat, daß für die betreffende Erzeugnisgruppe von Eisen- und Stahlerzeugnissen und das betreffende Ausfuhrland, für die ein Einführer bzw. Einführer bei diesen Behörden Anträge gestellt hat bzw. haben, noch Teilmengen der Gemeinschaftshöchstmenge verfügbar sind.

(3) Nach dem 23. Januar 1995 erfolgte Einfuhren von Erzeugnissen, für die gemäß der Empfehlung Nr. 73/95/EGKS eine Einfuhrgenehmigung erforderlich war, werden auf die entsprechenden Hoechstmengen in Anhang V angerechnet.

(4) Die Einfuhren von Erzeugnissen, für die nach dem 1994 geltenden Quotensystem eine Einfuhrgenehmigung erteilt worden war, werden nicht auf die entsprechenden Hoechstmengen in Anhang V angerechnet, wenn sie vor dem 31. Januar 1995 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(5) Für die Zwecke dieser Entscheidung gilt als Versanddatum der Erzeugnisse der Zeitpunkt, zu dem sie auf das der Ausfuhr dienende Beförderungsmittel verladen wurden.

(6) Nach Inkrafttreten dieser Entscheidung gilt die Überwachung nach Maßgabe der Empfehlung Nr. 3118/94/EGKS nicht für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse.

Artikel 3

Nichterhebungsverfahren

(1) Die in Anhang V aufgeführten Hoechstmengen gelten nicht für die Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder in das Zollagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.

(2) Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach Be- oder Verarbeitung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Mengen werden auf die entsprechenden Hoechstmengen in Anhang V angerechnet.

Artikel 4

Sonderbestimmungen für die Verwaltung der Gemeinschaftshöchstmengen

(1) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Original-Ausfuhrbescheinigungen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen eingereicht worden sind. Die Kommission bestätigt umgehend in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten ("Windhundverfahren"), daß die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

(2) Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn in ihnen jeweils das Ausfuhrland, die betreffende Erzeugnisgruppe, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Quotenjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen, eindeutig angegeben sind.

(3) Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden auf elektronischem Wege im Rahmen des für diesen Zweck geschaffenen integrierten Netzes übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung eines anderen Kommunikationsmittels erforderlich machen.

(4) Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe und jedes Drittland. Ferner nimmt die Kommission in den Fällen, in denen die mitgeteilten Anträge die Hoechstmengen überschreiten, im Hinblick auf eine Klärung der Frage und rasche Abhilfe unverzüglich Kontakt mit den Behörden des betreffenden Ausfuhrlandes auf.

(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Diese nicht ausgenutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffenden Erzeugnisgruppen und die betreffenden Drittländer übertragen.

(6) Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertigen Papiere werden nach Maßgabe des Anhangs III erteilt.

(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von jeder Rücknahme einer Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Papiers in Fällen, in denen die entsprechenden Ausfuhrlizenzen von den zuständigen Behörden des betreffenden Ausfuhrlandes zurückgenommen oder für ungültig erklärt worden sind. Sind jedoch die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen Behörden eines Ausfuhrlandes erst über die Rücknahme oder Ungültigerklärung einer Ausfuhrlizenz unterrichtet worden, nachdem die betreffenden Erzeugnisse bereits in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, so werden die betreffenden Mengen auf die Hoechstmenge für das Jahr angerechnet, in dem diese Erzeugnisse versandt worden sind.

(8) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 7 alle zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 5

Statistiken

(1) Für die in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse teilen die Mitgliedstaaten der Kommission monatlich innerhalb eines Monats nach dem Ende eines jeden Monats die Gesamtmengen mit, die in diesem Monat in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, und zwar unter Angabe des Codes der Kombinierten Nomenklatur und der einschlägigen statistischen Maßeinheit sowie gegebenenfalls der besonderen Maßeinheiten dieses Codes. Die Einfuhren sind entsprechend den geltenden statistischen Verfahren aufzuschlüsseln.

(2) Im Hinblick auf die Beobachtung der Markttrends bei den unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnissen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. März jedes Jahres die Einfuhrstatistiken des Vorjahres.

Artikel 6

Umgehung

(1) Stellt die Kommission aufgrund von nach den Verfahren in Anhang IV durchgeführten Ermittlungen fest, daß die ihr zur Verfügung stehenden Informationen beweisen, daß in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse mit Ursprung in einem Ausfuhrland durch Umladung, Umleitung oder auf andere Weise unter Umgehung dieser Hoechstmenge in die Gemeinschaft eingeführt worden sind und daß die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie um die Eröffnung von Konsultationen, um zu einer Vereinbarung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Hoechstmenge zu gelangen.

(2) Bis zum Abschluß der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission das betreffende Ausfuhrland ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die in diesen Konsultationen vereinbarten Anpassungen von Hoechstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens oder, wenn die Hoechstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauffolgenden Jahr vorgenommen werden können, sofern schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen.

(3) Gelingt es der Gemeinschaft und dem Ausfuhrland nicht, eine zufriedenstellende Lösung zu finden, und stellt die Kommission fest, daß schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen, so zieht sie nach dem Verfahren des Artikels 7 gleichwertige Mengen von Erzeugnissen mit Ursprung in dem betreffenden Ausfuhrland von den betreffenden Hoechstmengen ab.

Artikel 7

Ausschuß

(1) Bei der Durchführung dieser Entscheidung wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) In den Fällen, in denen auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen wird, unterbreitet der Vorsitzende dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß stimmt diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann, einstimmig zu.

Die Kommission trifft die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission den Entwurf unverzüglich dem Rat.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach seiner Befassung nicht einstimmig zugestimmt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

(3) Der Ausschuß kann zu allen anderen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Entscheidung gehört werden, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Artikel 8

Schlußbestimmungen

Änderungen der Anhänge, die erforderlich sind, damit dem Abschluß, der Änderung oder dem Außerkrafttreten von Abkommen mit Drittländern oder Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften über Statistiken, Zollregelungen oder gemeinsame Einfuhrregelungen Rechnung getragen werden kann, werden nach dem Verfahren des Artikels 7 vorgenommen.

Artikel 9

Diese Entscheidung stellt in keiner Weise eine Ausnahmeregelung von den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen dar, welche die Gemeinschaft mit den in Anhang II aufgeführten Drittländern geschlossen hat und die in allen Kollisionsfällen maßgebend sind.

Artikel 10

Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 1995

Für die Kommission

Jacques SANTER

Präsident

(1) ABl. Nr. L 13 vom 19. 1. 1995, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 330 vom 21. 12. 1994, S. 6.

(3) ABl. Nr. L 43 vom 25. 2. 1995, S. 23.

(4) Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

ANHANG I

A. Flacherzeugnisse

1. Rollen

7208 11 00

7208 12 10

7208 12 91

7208 12 95

7208 12 98

7208 13 10

7208 13 91

7208 13 95

7208 13 98

7208 14 10

7208 14 91

7208 14 99

7208 21 10

7208 21 90

7208 22 10

7208 22 91

7208 22 95

7208 22 98

7208 23 10

7208 23 91

7208 23 95

7208 23 98

7208 24 10

7208 24 91

7208 24 99

7211 12 10

7211 19 10

7211 22 10

7211 29 10

7219 11 10

7219 11 90

7219 12 10

7219 12 90

7219 13 10

7219 13 90

7219 14 10

7219 14 90

7225 10 10

7225 20 20

7225 30 00

2. Grobbleche

7208 31 00

7208 32 10

7208 32 30

7208 32 51

7208 32 59

7208 32 91

7208 32 99

7208 33 10

7208 33 91

7208 33 99

7208 41 00

7208 42 10

7208 42 30

7208 42 51

7208 42 59

7208 42 91

7208 42 99

7208 43 10

7208 43 91

7208 43 99

7211 11 00

7211 21 00

3. Sonstige Flacherzeugnisse

7208 34 10

7208 34 90

7208 35 10

7208 35 90

7208 44 10

7208 44 90

7208 45 10

7208 45 90

7208 90 10

7209 11 00

7209 12 10

7209 12 90

7209 13 10

7209 13 90

7209 14 10

7209 14 90

7209 21 00

7209 22 10

7209 22 90

7209 23 10

7209 23 90

7209 24 10

7209 24 91

7209 24 99

7209 31 00

7209 32 10

7209 32 90

7209 33 10

7209 33 90

7209 34 10

7209 34 90

7209 41 00

7209 42 10

7209 42 90

7209 43 10

7209 43 90

7209 44 10

7209 44 90

7209 90 10

7210 11 10

7210 12 11

7210 12 19

7210 20 10

7210 31 10

7210 39 10

7210 41 10

7210 49 10

7210 50 10

7210 60 11

7210 60 19

7210 70 31

7210 70 39

7210 90 31

7210 90 33

7210 90 35

7210 90 39

7211 19 91

7211 19 99

7211 22 90

7211 29 91

7211 29 99

7211 30 10

7211 41 10

7211 41 91

7211 49 10

7211 90 11

7212 10 10

7212 10 91

7212 21 11

7212 29 11

7212 30 11

7212 40 10

7212 40 91

7212 50 31

7212 50 51

7212 60 11

7212 60 91

7219 21 11

7219 21 19

7219 21 90

7219 22 10

7219 22 90

7219 23 10

7219 23 90

7219 24 10

7219 24 90

7219 31 10

7219 31 90

7219 32 10

7219 32 90

7219 33 10

7219 33 90

7219 34 10

7219 34 90

7219 35 10

7219 35 90

7225 40 70

7225 40 90

B. Profilerzeugnisse

1. Träger

7207 19 31

7207 20 71

7216 31 11

7216 31 19

7216 31 91

7216 31 99

7216 32 11

7216 32 19

7216 32 91

7216 32 99

7216 33 10

7216 33 90

2. Walzdraht

7213 10 00

7213 20 00

7213 31 20

7213 31 81

7213 31 89

7213 39 10

7213 39 90

7213 41 00

7213 49 00

7213 50 20

7213 50 81

7213 50 89

7221 00 10

7221 00 90

7227 10 00

7227 20 00

7227 90 10

7227 90 30

7227 90 50

7227 90 70

3. Sonstige Profilerzeugnisse

7207 19 11

7207 19 14

7207 19 16

7207 20 51

7207 20 55

7207 20 57

7214 20 00

7214 30 00

7214 40 10

7214 40 20

7214 40 51

7214 40 59

7214 40 80

7214 50 10

7214 50 31

7214 50 39

7214 50 90

7214 60 00

7215 90 10

7216 10 00

7216 21 00

7216 22 00

7216 40 10

7216 40 90

7216 50 10

7216 50 91

7216 50 99

7216 90 10

7218 90 50

7222 10 11

7222 10 19

7222 10 21

7222 10 29

7222 10 31

7222 10 39

7222 10 81

7222 10 89

7222 30 10

7222 40 11

7222 40 19

7222 40 30

7224 90 31

7224 90 39

7228 10 10

7228 10 30

7228 20 11

7228 20 19

7228 20 30

7228 30 20

7228 30 41

7228 30 49

7228 30 61

7228 30 69

7228 30 70

7228 30 89

7228 60 10

7228 70 10

7228 70 31

7228 80 10

7228 80 90

7301 10 00

ANHANG II

Ausfuhrländer gemäß Artikel 1

Rußland

Ukraine

ANHANG III

TEIL I TARIFIERUNG

Artikel 1

Die Tarifierung der unter diese Entscheidung fallenden Eisen- und Stahlerzeugnisse erfolgt anhand der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Artikel 2

Auf Veranlassung der Kommission oder eines Mitgliedstaats prüft der Bereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (2), eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex nach Maßgabe der genannten Verordnung dringend alle Fragen im Zusammenhang mit der Einreihung der unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur (KN) im Hinblick auf ihre Zuordnung zu den entsprechenden Erzeugnisgruppen.

Artikel 3

Die Kommission unterrichtet die Ausfuhrländer über alle die unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse betreffenden Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) unmittelbar nach ihrer Annahme durch die zuständigen Stellen der Gemeinschaft.

Artikel 4

Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden der Ausfuhrländer über alle nach den einschlägigen Gemeinschaftsverfahren erlassenen Entscheidungen über die Einreihung von unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnissen innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach ihrer Annahme. Diese Mitteilungen enthalten

a) eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse,

b) die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code),

c) die Gründe für die getroffene Entscheidung.

Artikel 5

(1) Hat eine nach den einschlägigen Gemeinschaftsverfahren erlassene Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Erzeugnisgruppe für ein unter diese Entscheidung fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Frist von dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Kommission, bevor die Entscheidung wirksam wird.(2) Für Erzeugnisse, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung versandt wurden, gilt die frühere Tarifierungspraxis, sofern die betreffenden Erzeugnisse innerhalb von sechzig Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.

Artikel 6

Hat eine nach den einschlägigen Gemeinschaftsverfahren erlassene Tarifierungsentscheidung gemäß Artikel 5 einen Wechsel der Erzeugnisgruppe für ein einer Hoechstmenge unterliegendes Erzeugnis zur Folge, so leitet die Kommission erforderlichenfalls unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 der Entscheidung ein, um zu einer Einigung über erforderliche Anpassungen der betreffenden Hoechstmengen in Anhang V zu gelangen.

Artikel 7

(1) Im Fall von Abweichungen zwischen der Angabe über die Tarifierung in den erforderlichen Unterlagen für die Einfuhr der unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse und der von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats zugrunde gelegten Tarifierung unterliegen die betreffenden Erzeugnisse unbeschadet sonstiger einschlägiger Bestimmungen vorläufig der Einfuhrregelung, die nach Maßgabe dieser Entscheidung gemäß der von den genannten Behörden zugrunde gelegten Tarifierung auf sie anwendbar ist.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Fälle mit, wobei sie insbesondere folgendes angeben:

- die Mengen der betroffenen Erzeugnisse;

- die in den Einfuhrunterlagen eingetragene und die von den zuständigen Behörden bestimmte Erzeugnisgruppe;

- die Nummer der Ausfuhrlizenz und die eingetragene Erzeugnisgruppe.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen für Eisen- und Stahlerzeugnisse, für die in Anhang V Gemeinschaftshöchstmengen festgesetzt sind, nach einer Änderung der Tarifierung erst dann eine neue Einfuhrgenehmigung, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, daß die geplanten Einfuhrmengen gemäß dem Verfahren des Artikels 4 der Entscheidung verfügbar sind.

(4) Die Kommission unterrichtet die betreffenden Ausfuhrländer von den Fällen im Sinne dieses Artikels.

Artikel 8

In den in Artikel 7 genannten Fällen sowie in Fällen ähnlicher Art, die von den zuständigen Behörden der Ausfuhrländer zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission erforderlichenfalls Konsultationen mit dem betreffenden Ausfuhrland bzw. den betreffenden Ausfuhrländern auf, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse zu gelangen.

Artikel 9

Die Kommission kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats bzw. der Einfuhrmitgliedstaaten und des betreffenden Ausfuhrlands bzw. der betreffenden Ausfuhrländer in den in Artikel 8 genannten Fällen die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse festlegen.

Artikel 10

Kann ein in Artikel 7 genannter Fall einer Abweichung nicht gemäß Artikel 9 beigelegt werden, so entscheidet die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die Einreihung der betreffenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur.

TEIL II SYSTEM DOPPELTER KONTROLLE (für die Verwaltung von Hoechstmengen)

Artikel 11

(1) Die zuständigen Behörden der Ausfuhrländer erteilen Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Eisen- und Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Hoechstmengen festgesetzt sind, bis zur Erreichung der betreffenden Hoechstmengen.

(2) Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zwecks Erteilung der in Artikel 14 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 12

(1) Die Ausfuhrlizenzen müssen dem in Anlage 1 beigefügten Muster entsprechen und unter anderem bescheinigen, daß die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Hoechstmenge angerechnet worden ist.

(2) Jede Ausfuhrlizenz darf jeweils nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt werden.

Artikel 13

Die Ausfuhren werden auf die Hoechstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Entscheidung versandt worden sind.

Artikel 14

(1) Soweit die Kommission nach Artikel 4 der Entscheidung bestätigt hat, daß die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Hoechstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Einfuhrgenehmigung innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden Ausfuhrlizenz durch den Einführer. Die Ausfuhrlizenz muß spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt worden sind. Einfuhrgenehmigungen werden von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats unabhängig von dem in der Ausfuhrlizenz angegebenen Bestimmungsmitgliedstaat ausgestellt, sofern die Kommission gemäß Artikel 4 der Entscheidung bestätigt hat, daß die beantragte Menge im Rahmen der betreffenden Hoechstmenge verfügbar ist.

(2) Die Einfuhrgenehmigungen gelten für einen Zeitraum von vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Erteilung. Auf entsprechend begründeten Antrag eines Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Gültigkeitsdauer um höchstens zwei weitere Monate verlängern. Solche Verlängerungen sind der Kommission mitzuteilen. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände können Einführer eine zweite Verlängerung beantragen. Diesen Ausnahmeanträgen darf nur durch einen Beschluß gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Entscheidung stattgegeben werden.

(3) Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anlage 2 entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

(4) Die Anmeldung des Einführers oder sein Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung enthält folgendes:

a) vollständigen Namen und vollständige Anschrift des Ausführers;

b) vollständigen Namen und vollständige Anschrift des Einführers;

c) genaue Warenbezeichnung(en) und Angabe des oder der KN-Codes der Gemeinschaft;

d) Ursprungsland der Erzeugnisse;

e) Bestimmungsland;

f) entsprechende Erzeugnisgruppe und Menge in der entsprechenden Einheit gemäß den Angaben in Anhang V für die betreffenden Erzeugnisse;

g) Reingewicht je Position der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft;

h) cif-Wert der Erzeugnisse frei Grenze der Gemeinschaft je Position der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft (gemäß der Angabe in Feld 13 der Ausfuhrlizenz);

i) Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt;

j) gegebenenfalls den Zahlungs- und Liefertermin sowie eine Abschrift des Konnossements und des Kaufvertrags;

k) Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz;

l) alle zu Verwaltungszwecken verwendeten internen Kennziffern;

m) Datum und Unterschrift des Einführers.

(5) Die Einführer sind nicht verpflichtet, die Gesamtmenge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen.

Artikel 15

Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten vorbehaltlich der Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Ausfuhrländer ausgestellten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren diese Einfuhrgenehmigungen erteilt worden sind, und der in diesen Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.

Artikel 16

Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen einzuhaltenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt.

Artikel 17

(1) Stellt die Kommission fest, daß bei einer Erzeugnisgruppe die Gesamtmenge, für die ein Ausfuhrland Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Hoechstmenge überschreitet, so stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, nachdem sie hiervon umgehend unterrichtet worden sind, die Erteilung weiterer Einfuhrgenehmigungen zeitweilig ein. In diesem Fall werden von der Kommission umgehend Konsultationen eingeleitet.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Ausfuhrland, für die keine nach Maßgabe dieses Anhangs erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird.

TEIL III GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 18

(1) Die in Artikel 11 genannte Ausfuhrlizenz sowie das Ursprungszeugnis (Muster in der Anlage) können mit zusätzlichen Durchschriften, die als solche ordnungsgemäß kenntlich gemacht sind, ausgestellt werden. Sie sind in englischer Sprache abzufassen.

(2) Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

(3) Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere und die Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

(4) Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe dieser Entscheidung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.

(5) Jede Ausfuhrlizenz bzw. jedes gleichwertige Papier und jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

(6) Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:

RU = RußlandUA = Ukraine;

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des vorgesehenen Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:

BE = Belgien

DK = Dänemark

DE = Deutschland

EL = Griechenland

ES = Spanien

FR = Frankreich

IE = Irland

IT = Italien

LU = Luxemburg

NL = Niederlande

AT = Österreich

PT = Portugal

FI = Finnland

SE = Schweden

GB = Vereinigtes Königreich;

- eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer des betreffenden Jahres entspricht (Beispiel: "5" für 1995);

- eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland;

- eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 19

Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall tragen sie den Vermerk "issued retrospectively".

Artikel 20

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die die Papiere ausgestellt hat, eine Zweitausfertigung beantragen, die anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere angefertigt wird. Die Zweitausfertigung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muß den Vermerk "duplicate" tragen.

Die Zweitausfertigung der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muß mit dem Datum des Originals ausgestellt werden.

TEIL IV EINFUHRGENEHMIGUNG DER GEMEINSCHAFT - GEMEINSAMER VORDRUCK

Artikel 21

(1) Für die Einfuhrgenehmigungen nach Artikel 14 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (Aufstellung in der Anlage) den Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anlage 2.

(2) Die Einfuhrgenehmigungen und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung "Original für den Antragsteller" und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung "Exemplar für die zuständige Behörde" und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

(3) Für die Vordrucke ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vordrucke haben das Format 210 mm × 297 mm. Der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm ( "). Die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(4) Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Die Vordrucke müssen den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.

(5) Bei der Erteilung werden die Genehmigungen und die Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mit einer Ausstellungsnummer versehen. Die Nummer der Ausfuhrlizenz wird der Kommission über das nach Artikel 4 eingerichtete integrierte Netz auf elektronischem Wege übermittelt.

(6) Die Genehmigungen und Teilgenehmigungen werden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats ausgefertigt.

(7) In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Eisen- und Stahlerzeugnisgruppe an.

(8) Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die genehmigten Mengen werden von der erteilenden Behörde fälschungssicher angegeben, so daß der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist (z. B. 1 000 ECU).

(9) Die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 enthält ein Feld für die Anrechnung der Genehmigungen entweder durch die Zollbehörden bei der Erfuellung der Einfuhr- oder Ausfuhrförmlichkeiten oder durch die zuständigen Behörden bei der Erteilung von Teilgenehmigungen.

Reicht der Platz für die Anrechnungen auf der Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, daß sich eine Hälfte auf der Genehmigung oder Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wurden mehrere Zusatzblätter angefügt, ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.

(10) Die erteilten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.

(11) Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Übersetzung der Angaben auf den Genehmigungen oder Teilgenehmigungen in der Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.

TEIL V ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

(1) Unbeschadet des Artikels 21 sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit und höchstens bis zum 31. Dezember 1995 ermächtigt, anstelle der Vordrucke gemäß Artikel 21 ihre eigenen nationalen Vordrucke für die Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen zu verwenden, sofern der Antragsteller bei der Einreichung des Antrags nicht eine Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft auf dem Vordruck nach dem Muster in Anlage 2 beantragt hat.

(2) Diese Vordrucke müssen alle Angaben der Felder 1 bis 13 des Musters für die Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft in Anlage 2 enthalten. Sie gelten nur in dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat.

Anlage I zu Anhang III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

AUSFUHRLIZENZ (EGKS-Erzeugnisse)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Land)

2. Nr.

3. Jahr

4. Erzeugnisgruppe

5. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Land)

6. Ursprungsland

7. Bestimmungsland

8. Ort und Datum des Versands - Beförderungsmittel

9. Zusätzliche Angaben

10. Warenbeschreibung und Hersteller

11. KN-Code

12. Menge (1)

13. fob-Wert (2)

14. BESTÄTIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE

Der Unterzeichnete bestätigt, daß die oben beschriebenen Waren gemäß den Bestimmungen, die für den Handel mit EGKS-Erzeugnissen mit der Europäischen Gemeinschaft gelten, auf die Hoechstmengen für das in Feld Nr. 3 genannte Jahr und die in Feld Nr. 4 genannte Erzeugnisgruppe angerechnet wurden.

15. Zuständige Behörde (Name, vollständige Anschrift, Land)

Ort .......... und Datum: ............

(Unterschrift) (Dienststempel)

(1) Angabe des Eigengewichts (kg) bzw. der Menge in der angegebenen Maßeinheit, sofern es sich nicht um das Eigengewicht handelt.

(2) In der Währung des Kaufvertrags.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Muster des Ursprungszeugnisses gemäß Anhang III Artikel 18 Absatz 1

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

URSPRUNGSZEUGNIS (EGKS-Erzeugnisse)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Land)

2. Nr.

3. Jahr

4. Erzeugnisgruppe

5. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Land)

6. Ursprungsland

7. Bestimmungsland

8. Ort und Datum des Versands - Beförderungsmittel

9. Zusätzliche Angaben

10. Warenbeschreibung und Hersteller

11. KN-Code

12. Menge (1)

13. fob-Wert (2)

14. BESTÄTIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE

Der Unterzeichnete bestätigt, daß die oben beschriebenen Waren im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften Ursprungswaren des in Feld Nr. 6 genannten Landes sind.

15. Zuständige Behörde (Name, vollständige Anschrift, Land)

Ort ............... und Datum: ..............

(Unterschrift) (Dienststempel)

(1) Angabe des Eigengewichts (kg) bzw. der Menge in der angegebenen Maßeinheit, sofern es sich nicht um das Eigengewicht handelt.

(2) In der Währung des Kaufvertrags.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 2 zu Anhang III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

ÄÉÅÕÈÕÍÓÅÉÓ ÔÙÍ ÁÑ×ÙÍ ÅÊÄÏÓÇÓ ÁÄÅÉÙÍ ÔÙÍ ÊÑÁÔÙÍ ÌÅËÙÍ

LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES

ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITÁ NAZIONALI

LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

LISTA ÖVER KOMPETENTA NATIONELLA MYNDIGHETER

LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

BELGIQUE/BELGIË

Administration des relations économiques

Quatrième division: mise en oeuvre des politiques

commerciales internationales - Services «Licences»

Rue Général Leman 60

B-1040 Bruxelles

Télécopieur: (32-2) 230 83 22

Bestuur van de Economische Betrekkingen

Vierde Afdeling: Toepassing van het International Handelsbeleid - Denst Vergunningen

Generaal Lemanstraat 60

B-1040 Brussel

Fax: (32-2) 230 83 22

DANMARK

Erhvervsfremme Styrelsen

Søndergade 25

DK-8600 Silkeborg

Fax (45) 87 20 40 77

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft, Dienst 01

Postfach 5171

D-65762 Eschborn 1

Fax: (49) 6196/40 42 12

ÅËËÁÓ

Õðïõñãåß ÅèíéêÞò Ïôêïíïìßáò

ÃåùéêÞ Ãñáììáôåßá Ä.Ï.Ó

Die´yqunsh Äéáäéêáóéþí Åîùôåñéêïý

Åìðïñßïõ

ÊïñíÜñïõ É

GR-105 63 ÁèÞíá

ÔÝëåöáæ: (301) 328 60 29/328 60 59/328 60 39

ESPAÑA

Ministerio de Comercio y Turismo

Dirección General de Comercio Exterior

Paeso de la Castellana, 162

E-28046 Madrid

Fax: (34 1) 563 18 23

FRANCE

Setice

8, rue de la Tour des Dames

F-75436 Paris Cedex 09

Télécopieur: (33 1) 44 63 26 59

IRELAND

Licensing Unit

Department of Tourism and Trade

Kildare Street

IRL-Dublin 2

Fax: (353 1) 676 61 54

ITALIA

Ministero per il Commercio estero

DG Import-export, Division V

Viale Boston

I-00144 Roma

Telefax: (39-6) 59 93 26 36/59 93 26 37

LUXEMBOURG

Ministère des affaires étrangères

Office des licences

Boîte postale 113

L-2011 Luxembourg

Télécopieur: (352) 46 61 38

NEDERLAND

Centrale Dienst voor In- en Uitvoier

Postbus 30003

Engelse Kamp 2

NL-9700 RD Groningen

Fax: (31-50) 526 06 98

ÖSTERREICH

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Außenwirtschaftsadministration

Landstrasser Hauptstraße 55-57

A-1030 Wien

Fax: (43-1) 715 83 47

PORTUGAL

Direcção-Geral do Comércio Externo

Avenida da República, 79

P-1000 Lisboa

Telefax: (351-1) 793 22 10

SUOMI

Tullihallitus

PL 512

FIN-00101 Helsinki

Telekopio: +358-0 614 2852

SVERIGE

Kommerskollegium

Birger Jarls torg 5

Box 1209

S-111 82 Stockholm

Fax: (46-8) 20 03 24

UNITED KINGDOM

Department of Trade and Industry

Import Licensing Branch

Queensway House, West Precinct

Billingham, Cleveland

UK-TS23 2NF

Fax: (44) 1642 533 557

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987.

(2) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992.

ANHANG IV

ADMINISTRATIVE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 1

Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und Anschriften der in den Ausfuhrländern für die Erteilung von Ursprungszeugnissen und Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.

Artikel 2

Für die Eisen- und Stahlerzeugnisse, für die ein System doppelter Kontrolle gilt, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in den ersten zehn Tagen eines jeden Monats die Gesamtmengen mit, für die im Vormonat Einfuhrgenehmigungen erteilt wurden, und zwar in der angemessenen Einheit sowie nach Erzeugnisgruppe und Ursprungsland.

Artikel 3

(1) Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeugnisse oder der Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

In diesem Fall senden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Abschrift davon an die zuständige Regierungsstelle des betreffenden Ausfuhrlandes zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe für eine Untersuchung angeben. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Abschrift davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz bzw. der Abschrift davon beigefügt. Die zuständigen Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen schließen lassen.

(2) Absatz 1 gilt auch für nachträgliche Überprüfungen von Ursprungserklärungen.

(3) Die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 durchgeführten nachträglichen Überprüfungen werden den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von längstens drei Monaten mitgeteilt.

Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder Erklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse bezieht und ob die Erzeugnisse nach Maßgabe dieser Entscheidung in die Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können ferner Abschriften aller Unterlagen verlangen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse festzustellen (1).

(4) Werden bei diesen Nachprüfungen Mißbräuche oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Ursprungserklärungen festgestellt, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission prüft der Ausschuß für den Zollkodex so bald wie möglich nach dem in Artikel 249 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorgesehenen Verfahren, ob es zweckmäßig ist, für die betreffenden Erzeugnisse und das betreffende Ausfuhrland die Vorlage eines Ursprungszeugnisses zu verlangen.

Der diesbezügliche Beschluß wird nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 (2) gefaßt.

(5) Die stichprobenweise Anwendung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens darf die Abfertigung der betreffenden Erzeugnisse zum freien Verkehr nicht behindern.

Artikel 4

(1) Geht aus dem Nachprüfungsverfahren gemäß Artikel 2 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft vorliegenden Angaben hervor, daß die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden, so ersuchen die genannten Behörden das betreffende Ausfuhrland bzw. die betreffenden Ausfuhrländer, angemessene Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder anscheinend unter Umgehung von Bestimmungen dieser Entscheidung getätigten Geschäfte durchzuführen oder die Durchführung solcher Untersuchungen zu veranlassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mitzuteilen, anhand deren der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse festgestellt werden kann.

(2) Im Rahmen der nach Maßgabe dieses Anhangs getroffenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft mit den zuständigen Regierungsstellen der Ausfuhrländer alle Angaben austauschen, die zur Verhütung der Umgehung von Bestimmungen dieser Entscheidung für zweckdienlich erachtet werden.

(3) Wird festgestellt, daß Bestimmungen dieser Entscheidung umgangen worden sind, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 der Entscheidung im Einvernehmen mit dem betreffenden Ausfuhrland bzw. den betreffenden Ausfuhrländern die zur Verhütung einer Wiederholung solcher Umgehungen erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 5

Die Kommission koordiniert die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß diesem Anhang ergriffenen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen und das jeweils erzielte Ergebnis.

(1) Für die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie etwaige diesbezügliche Ausfuhrpapiere von der zuständigen Regierungsstelle jedes Ausfuhrlandes mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt.

(2) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1.

ANHANG V

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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