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Document 31996R2453

Verordnung (EG) Nr. 2453/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 über die Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von bestimmten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen

ABl. L 333 vom 21.12.1996, p. 36–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2453/oj

31996R2453

Verordnung (EG) Nr. 2453/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 über die Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von bestimmten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen

Amtsblatt Nr. L 333 vom 21/12/1996 S. 0036 - 0037


VERORDNUNG (EG) Nr. 2453/96 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1996 über die Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von bestimmten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung des Rates vom 6. Dezember 1996 (2) betreffend Protokoll 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 1460/96 der Kommission vom 25. Juli 1996 über die Modalitäten der Anwendung der Präferenzregelungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates beim Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen (3) sieht in Artikel 10 die Verwaltung von Zollkontingenten vor.

Für das Jahr 1996 ist das in Teil IV des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Protokolls 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vorgesehene Kontingent zu eröffnen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang II fallen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1996 werden auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen im Rahmen der dort festgelegten jährlichen Kontingente die in diesem Anhang genannten Zölle erhoben.

(2) Das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.0764 wird für die Dauer vom 1. September bis zum 31. Dezember 1996 eröffnet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 1996, mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 2, der ab dem 1. September 1996 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 1996

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18.

(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3) ABl. Nr. L 187 vom 26. 7. 1996, S. 18.

ANHANG

NORWEGEN

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