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Document 31996R2446

Verordnung (EG) Nr. 2446/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 über die Einfuhr bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Russischen Föderation

ABl. L 333 vom 21.12.1996, p. 7–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2446/oj

31996R2446

Verordnung (EG) Nr. 2446/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 über die Einfuhr bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Russischen Föderation

Amtsblatt Nr. L 333 vom 21/12/1996 S. 0007 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 2446/96 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1996 über die Einfuhr bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Russischen Föderation

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1937/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß dem Beschluß Nr. 96/226/EWG des Rates (3) findet seit dem 1. Januar 1996 ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation zur Erneuerung des am 12. Juni 1993 paraphierten und zuletzt durch das am 12. April 1995 paraphierte Abkommen geänderten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit Textilwaren vorläufig Anwendung.

Dieses Abkommen läuft zum 31. Dezember 1996 aus, und die Vertragsparteien haben Verhandlungen im Hinblick auf seine Verlängerung aufgenommen.

Diese Verhandlungen können bis zu dem genannten Termin nicht abgeschlossen werden.

Nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens werden "mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen wiedereingeführt, wenn dieses Abkommen gekündigt oder nicht ersetzt wird".

Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 legt fest, unter welchen Voraussetzungen Hoechstmengen für die Einfuhr von Textil- und Bekleidungswaren mit Ursprung in bestimmten Ausfuhrländern eingeführt werden können.

Sollte das bilaterale Abkommen nicht verlängert werden, erfordern die wirtschaftlichen Interessen der Europäischen Gemeinschaft die Anwendung einer Einfuhrregelung, durch die die unbeschränkte Einfuhr bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Russischen Föderation, für die bis dahin im Rahmen des Abkommens Hoechstmengen galten, verhindert wird.

Angesichts der Empfindlichkeit des Textil- und Bekleidungssektors in der Europäischen Gemeinschaft und der vorhandenen und potentiellen Kapazität für die Produktion bestimmter Textilwaren in der Russischen Föderation und ihre Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft müssen für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in der Russischen Föderation bei der Einfuhr weiterhin mengenmäßige Beschränkungen gelten.

Daher sind für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten Hoechstmengen für die Einfuhr bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Russischen Föderation in die Gemeinschaft sowie für die Wiedereinfuhr bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach wirtschaftlich passiver Veredelung in der Russischen Föderation einzuführen.

Die Kommission ist weiterhin bemüht, die Verhandlungen mit der Russischen Föderation innerhalb dieser drei Monate abzuschließen und ein neues bilaterales Abkommen auszuhandeln, das vor Außerkrafttreten dieser Verordnung das derzeitige Abkommen ablöst. Die durch diese Verordnung eingeführten mengenmäßigen Beschränkungen stellen daher eine vorübergehende Maßnahme bis zur Wiederaufnahme und zum Abschluß dieser Verhandlungen dar.

Angesichts der wirtschaftlichen Lage in der Textil- und Bekleidungsindustrie in der Gemeinschaft und der Entwicklung des Handels mit Textil- und Bekleidungswaren zwischen der Gemeinschaft und Rußland erscheint die erneute Einführung einiger der bestehenden mengenmäßigen Beschränkungen nicht erforderlich.

Die Hoechstmengen, die durch diese Verordnung für die Dauer von drei Monaten eingeführt werden, entsprechen 25 v. H. der für 1996 vereinbarten Mengen, die für zahlreiche Kategorien beträchtlich aufgestockt werden.

Waren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus der Russischen Föderation versandt wurden, unterliegen bei der Einfuhr den Bestimmungen der 1996 geltenden Verordnung sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2315/96 (5).

Die Bestimmungen dieser Verordnung, durch die die mengenmäßigen Beschränkungen im Vergleich zum derzeitigen Abkommen zahlenmäßig verringert und die Hoechstmengen angehoben werden, gelten unter der Voraussetzung, daß die Russische Föderation während der Geltungsdauer dieser Verordnung im Textil- und Bekleidungssektor keine mengenmäßigen Beschränkungen, höheren Zollsätze oder nichttariflichen Handelshemmnisse wie Zertifizierungs- oder andere Vorschriften bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft einführt, als sie in der Russischen Föderation am 1. Januar 1996 in Kraft waren. Die Einführung solcher Maßnahmen hätte eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung zur Folge.

Diese Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten für die Textilwaren im Anhang mit Ursprung in der Russischen Föderation bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in diesem Anhang festgesetzten Hoechstmengen.

(2) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttreten dieser Verordnung gelten für die Textilwaren im Anhang mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nach der wirtschaftlich passiven Veredelung in der Russischen Föderation wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden, die in diesem Anhang festgesetzten Hoechstmengen.

(3) Für die in dieser Verordnung genannten Einfuhren gelten die Bestimmungen der Teile II und III der Verordnung (EG) Nr. 517/94.

Artikel 2

Alle Mengen der Waren im Anhang, die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. März 1997 aus der Russischen Föderation in die Gemeinschaft versandt und dort in den freien Verkehr übergeführt werden, werden auf die entsprechenden Hoechstmengen im Anhang angerechnet.

Artikel 3

Führt die Russische Föderation während der Geltungsdauer dieser Verordnung andere Maßnahmen wie mengenmäßige Beschränkungen, Anhebung der Zölle oder nichttarifliche Handelshemmnisse wie Zertifizierungs- oder andere Vorschriften für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft ein als diejenigen, die in der Russischen Föderation am 1. Januar 1996 Anwendung fanden, so werden die Bestimmungen dieser Verordnung überprüft.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. März 1997.

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in die Gemeinschaft versandten Textilwaren im Anhang unterliegen den zum Zeitpunkt ihres Versandes geltenden Bestimmungen und werden nicht von den entsprechenden Hoechstmengen im Anhang abgezogen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 1996

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 255 vom 9. 10. 1996, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 81 vom 30. 3. 1996, S. 406.

(4) ABl. Nr. L 275 vom 8. 11. 1993, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 314 vom 4. 12. 1996, S. 1.

ANHANG

Gemeinschaftshöchstmengen gemäß Artikel 1 Absatz 1, gültig vom 1. Januar bis 31. März 1997

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PASSIVER VEREDELUNGSVERKEHR

Gemeinschaftshöchstmengen gemäß Artikel 1 Absatz 2, gültig vom 1. Januar bis 31. März 1997

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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