Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31996R2431

Verordnung (EG) Nr. 2431/96 der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Festsetzung der Referenzpreise für Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1997 (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 331 vom 20.12.1996, p. 19–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2431/oj

31996R2431

Verordnung (EG) Nr. 2431/96 der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Festsetzung der Referenzpreise für Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1997 (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 331 vom 20/12/1996 S. 0019 - 0027


VERORDNUNG (EG) Nr. 2431/96 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1996 zur Festsetzung der Referenzpreise für Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1997 (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6 erster Unterabsatz und Artikel 23 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 sieht unter anderem die jährliche Festsetzung von für die Gemeinschaft geltenden Referenzpreisen für die in den Anhängen I, II und III, in Anhang IV Abschnitt B und Anhang V aufgeführten Erzeugnisse nach Erzeugnisklassen vor, vorbehaltlich der im Rahmen des GATT für bestimmte Erzeugnisse vorgesehenen Konsultationsverfahren.

Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 können, unter anderem, vor Beginn des Wirtschaftsjahres Referenzpreise für die in Anhang IV Abschnitt A genannten Erzeugnisse festgesetzt werden.

Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der genannten Verordnung entspricht dieser Preis bei den in Anhang I Abschnitte A, D und E aufgeführten Erzeugnissen den gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 der genannten Verordnung festgesetzten Rücknahme- oder Verkaufspreisen.

Die gemeinschaftlichen Rücknahme- und Verkaufspreise für die betreffenden Erzeugnisse sind für das Fischwirtschaftsjahr 1997 durch die Verordnung (EG) Nr. 2427/96 der Kommission (3) festgesetzt worden.

Bei den in Anhang I Abschnitte B und C und Anhang IV Abschnitt B derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnissen werden die Referenzpreise auf der Grundlage des Durchschnitts der Referenzpreise für das frische Erzeugnis und unter Berücksichtigung der Verarbeitungskosten und der Notwendigkeit, ein der Marktlage entsprechendes Preisverhältnis zu gewährleisten, bestimmt.

Bei den in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 aufgeführten Erzeugnissen sind die Referenzpreise nach Maßgabe der für die Auslösung der Interventionsmaßnahmen für diese Erzeugnisse gemäß Artikel 16 Absatz 1 derselben Verordnung vorgesehenen Preisschwellen von ihren Orientierungspreisen abzuleiten und unter Berücksichtigung der Marktlage dieser Erzeugnisse festzusetzen.

Bei den in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 aufgeführten Fischen der Arten Thunnus und Euthynnus werden die Referenzpreise auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der während der drei Vorjahre auf den repräsentativsten Märkten der Mitgliedstaaten festgestellten Frei-Grenze-Preise bestimmt.

In bezug auf Karpfen und Lachs, die in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 genannt sind, wurden Referenzpreise festgesetzt auf der Grundlage des Durchschnitts der Erzeugerpreise, die während der drei Jahre vor der Festsetzung des Referenzpreises notiert wurden für ein Erzeugnis, dessen Handelsmerkmale und repräsentativer Erzeugungsort in der Verordnung (EWG) Nr. 2210/93 der Kommission (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 843/95 (5), festgelegt wurden.

Bei den in Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 aufgeführten gefrorenen und gesalzenen Erzeugnissen, für die kein Referenzpreis für das frische Erzeugnis festgesetzt wird, werden die Referenzpreise auf der Grundlage des Referenzpreises für ein wirtschaftlich gleichwertiges frisches Erzeugnis bestimmt; aufgrund des Umfangs und der Bedingungen der Einfuhr bestimmter gefrorener und gesalzener Erzeugnisse erweist es sich jedoch als nicht erforderlich, unverzüglich einen Referenzpreis für diese Erzeugnisse festzusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für das Fischwirtschaftsjahr 1997 geltenden Referenzpreise für die in den Anhängen I, II, III, IV Abschnitte A und B sowie V der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 aufgeführten Erzeugnisse sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 1996

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15.

(3) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.

(4) ABl. Nr. L 197 vom 6. 8. 1993, S. 8.

(5) ABl. Nr. L 85 vom 19. 4. 1995, S. 13.

ANHANG

1. Referenzpreise für die Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, D und E der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Referenzpreise für die Erzeugnisse des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Referenzpreise für die Erzeugnisse des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92

Thunfisch (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) und andere Arten der Gattung Euthynnus, frisch, gekühlt oder gefroren, zum industriellen Herstellen von Waren des KN-Codes 1604:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Referenzpreise für bestimmte in Anhang IV Abschnitt A Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 genannte Erzeugnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Referenzpreise für bestimmte gefrorene und gesalzene Erzeugnisse der Anhänge IV Abschnitt B und V der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92

Gefrorene Erzeugnisse der KN-Codes 0303 und 0304:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung sind nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 festgelegt worden.

Top