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Document 31996R2383

    Verordnung (EG) Nr. 2383/96 der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 326 vom 17.12.1996, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2005; Aufgehoben durch 32005R0705

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2383/oj

    31996R2383

    Verordnung (EG) Nr. 2383/96 der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    Amtsblatt Nr. L 326 vom 17/12/1996 S. 0001 - 0002


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2383/96 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1996 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

    Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 berücksichtigt die Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) die Änderungen zum Harmonisierten System aufgrund der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 6. Juli 1993.

    Es ist angebracht, diejenigen Einreihungsverordnungen, die weiterhin konkret von Interesse sind, den Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 3009/95 anzupassen; davon ist die Ziffer 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 442/91 der Kommission (4) betroffen; diese Ziffer 2 ist mit Ablauf des 31. Dezember 1995 nicht mehr anwendbar.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fachbereichs für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.

    Artikel 2

    Der Anhang dieser Verordnung ersetzt die Ziffer 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 442/91.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Dezember 1996

    Für die Kommission

    Mario MONTI

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 238 vom 19. 9. 1996, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 319 vom 30. 12. 1995, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 52 vom 27. 2. 1991, S. 11.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

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