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Document 31996R2302

    Verordnung (EG) Nr. 2302/96 der Kommission vom 28. November 1996 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

    ABl. L 311 vom 30.11.1996, p. 45–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2302/oj

    31996R2302

    Verordnung (EG) Nr. 2302/96 der Kommission vom 28. November 1996 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

    Amtsblatt Nr. L 311 vom 30/11/1996 S. 0045 - 0045


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2302/96 DER KOMMISSION vom 28. November 1996 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EG) Nr. 3076/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1996) (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2210/96 (4), sieht für 1996 Quoten für Kabeljau vor.

    Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

    Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Kabeljaufänge in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II a, b (norwegische Gewässer nördlich von 62°00' Nord) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, die für 1996 zugeteilte Quote erreicht. Das Vereinigte Königreich hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 11. November 1996 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgrund der Kabeljaufänge in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II a, b (norwegische Gewässer nördlich von 62°00' Nord) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, gilt die dem Vereinigten Königreich für 1996 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

    Der Kabeljaufang in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II a, b (norwegische Gewässer nördlich von 62°00' Nord) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 11. November 1996.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. November 1996

    Für die Kommission

    Emma BONINO

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 301 vom 14. 12. 1995, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 330 vom 30. 12. 1995, S. 51.

    (4) ABl. Nr. L 296 vom 21. 11. 1996, S. 1.

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