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Document 31996R2258

Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer

ABl. L 306 vom 28.11.1996, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006R1717

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2258/oj

31996R2258

Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer

Amtsblatt Nr. L 306 vom 28/11/1996 S. 0001 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 2258/96 DES RATES vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130w,

auf Vorschlag der Kommission (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In ihrer Mitteilung vom 12. Mai 1993 an das Europäische Parlament und den Rat über ein "Sonderprogramm zur Unterstützung der Rehabilitation in den Entwicklungsländern" hat die Kommission festgestellt, daß in den Entwicklungsländern, in denen Kriege, innenpolitische Unruhen oder Naturkatastrophen schwere Schäden verursacht haben, ein spezifischer und großer Bedarf an Rehabilitationshilfe besteht.

Der Rat (Entwicklung) hat in seinen Schlußfolgerungen vom 2. Dezember 1993 über die Rehabilitationshilfe die wichtigsten Ziele, Bedingungen und Kriterien einer solchen Hilfe festgelegt und betont, daß deren Planung und Durchführung in enger Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erfolgen muß.

Die Kommission muß für Kohärenz und Kontinuität ihrer Maßnahmen in den Bereichen humanitäre Hilfe, Rehabilitation und Entwicklung sorgen.

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 16. November 1993 (3) darauf hingewiesen, daß in den Entwicklungsländern ein großer Bedarf an Rehabilitationshilfe besteht, und die Schaffung einer mit beträchtlichen Mitteln ausgestatteten spezifischen Haushaltslinie im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften befürwortet, aus der dieser Bedarf gedeckt werden kann.

Das Europäische Parlament hat auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Rehabilitationsmaßnahmen in ein mittel- oder langfristiges Entwicklungsschema einzubinden.

Das Parlament hat außerdem darauf hingewiesen, daß der Schnelligkeit und der Effizienz der Hilfeleistung hohe Priorität einzuräumen sei.

Die Haushaltsbehörde hat im Haushaltsplan Haushaltslinien geschaffen, die der Finanzierung von Rehabilitationsmaßnahmen im südlichen Afrika (B7-3210) sowie von Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen in den Entwicklungsländern (B7-6410) dienen.

Es empfiehlt sich, die Verwaltungsmodalitäten festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft führt Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer im Sinne des Absatzes 2 durch, und zwar vorrangig in den am wenigsten fortgeschrittenen Ländern, in denen Kriege, innenpolitische Unruhen oder Naturkatastrophen schwere Schäden verursacht haben. Diese befristeten Maßnahmen, die möglichst frühzeitig einzuleiten sind, ohne daß hierdurch die Qualität der Beurteilung beeinträchtigt wird, sollen einen Beitrag leisten zum Wiederaufbau der Wirtschaft und der Verwaltungskapazitäten, die erforderlich sind, um die soziale und politische Stabilität in den betreffenden Ländern wiederherzustellen und die Bedürfnisse aller betroffenen Bevölkerungsgruppen zu decken. Diese Maßnahmen sollen allmählich die humanitäre Aktion ablösen und die Wiederaufnahme der mittel- und langfristigen Entwicklungshilfe vorbereiten. Sie sollen insbesondere den Flüchtlingen, Vertriebenen und Demobilisierten die Heimkehr sowie generell der gesamten Bevölkerung die Wiedereingliederung in das normale Zivilleben ihrer Heimatländer und -regionen ermöglichen.

(2) Bei den durch diese Verordnung begünstigten Ländern handelt es sich um die Länder in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die Mittelmeerländer, die Länder in Lateinamerika und in Asien sowie die Entwicklungsländer im Kaukasus und in Zentralasien.

Artikel 2

(1) Bei der Entscheidung über Maßnahmen ist soweit wie möglich zu berücksichtigen, inwieweit ein Mindestmaß an Sicherheit besteht und tatsächlich ein Übergangsprozeß eingeleitet wurde, bei dem die demokratischen Werte und die Grundfreiheiten geachtet werden.

(2) Die gemäß dieser Verordnung durchzuführenden Maßnahmen betreffen vorrangig folgende Bereiche: Wiederankurbelung eines dauerhaften Produktionssystems, materielle und funktionelle Rehabilitation von Basisinfrastrukturen, einschließlich durch Minenräumung, soziale Wiedereingliederung, insbesondere der Flüchtlinge, Vertriebenen und Demobilisierten, sowie Wiederaufbau der für die Rehabilitation erforderlichen Verwaltungskapazitäten, insbesondere auf lokaler Ebene.

Artikel 3

Die Partner der Zusammenarbeit, die gemäß dieser Verordnung eine finanzielle Unterstützung erhalten können, sind die regionalen und internationalen Organisationen, die Nichtregierungsorganisationen, die Verwaltungen und Behörden auf nationaler Ebene, auf Provinzebene und auf lokaler Ebene, die dörflichen Gemeinschaften sowie die öffentlichen und privaten Institute und Einrichtungen.

Artikel 4

(1) Die Mittel, die bei Maßnahmen nach Artikel 1 eingesetzt werden können, umfassen insbesondere Studien, technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen und andere Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen sowie Rechnungsprüfungen und Evaluierungs- und Kontrollmissionen.

(2) Die Finanzierung durch die Gemeinschaft kann sowohl Investitionskosten, mit Ausnahme des Ankaufs von Immobilien, als auch laufende Kosten (einschließlich Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten) decken, wobei zu berücksichtigen ist, daß das Projekt auf die Übernahme der laufenden Kosten durch die Begünstigten abzielen muß.

(3) Für jede Maßnahme im Rahmen der Zusammenarbeit wird ein finanzieller Beitrag der Partner im Sinne des Artikels 3 angestrebt. Dieser Beitrag wird im Rahmen der Möglichkeiten der Partner und nach Maßgabe der Art der jeweiligen Maßnahme verlangt. In speziellen Fällen kann der Beitrag in Sachleistungen erbracht werden, wenn es sich bei dem Partner entweder um eine NRO oder eine dörfliche Gemeinschaft handelt.

(4) Es können Möglichkeiten für gemeinsame Finanzierungen mit anderen Geldgebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten, gesucht werden.

(5) Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um den Gemeinschaftscharakter der nach Maßgabe dieser Verordnung gewährten Hilfen zum Ausdruck zu bringen.

(6) Um die im Vertrag vorgesehenen Ziele der Kohärenz und Komplementarität zu verwirklichen, kann die Kommission mit dem Ziel, eine optimale Effizienz der Gesamtheit dieser Maßnahmen zu garantieren, alle notwendigen Koordinierungsmaßnahmen ergreifen, insbesondere:

a) die Einrichtung eines Systems für den systematischen Austausch und die systematische Analyse von Informationen über die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten finanzierten oder zur Finanzierung vorgesehenen Maßnahmen;

b) eine Koordinierung der Durchführung der Maßnahmen vor Ort mittels regelmäßiger Treffen und eines Austauschs von Informationen zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten in dem begünstigten Land.

(7) Die Kommission kann im Benehmen mit den Mitgliedstaaten alle notwendigen Initiativen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung mit den übrigen betroffenen Geldgebern zu gewährleisten, insbesondere mit denen des Systems der Vereinten Nationen.

Artikel 5

Die gemäß dieser Verordnung gewährte Finanzhilfe erfolgt in Form von Zuschüssen.

Artikel 6

(1) Die Kommission wird beauftragt, die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung vorgesehen sind, vorzubereiten, zu beschließen und zu verwalten.

(2) Bei der Bewertung von Projekten und Programmen sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

- Effizienz und Lebensfähigkeit der Maßnahmen,

- kulturelle, soziale, geschlechts- und umweltspezifische Gegebenheiten,

- zur Erreichung der Projektziele erforderliche institutionelle Entwicklung,

- Erfahrungen mit gleichartigen Maßnahmen.

(3) Beschlüsse über Maßnahmen, deren Finanzierung nach Maßgabe dieser Verordnung 2 Millionen ECU je Maßnahme übersteigen, werden nach dem Verfahren des Artikels 7 gefaßt.

Die Kommission unterrichtet den in Artikel 7 genannten Ausschuß in kurzgefaßter Form über die Finanzierungsbeschlüsse, die sie im Zusammenhang mit den Projekten und Programmen mit einem Wert von weniger als 2 Millionen ECU zu fassen gedenkt. Diese Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Beschlußfassung.

(4) Die Kommission ist ermächtigt, die zusätzlichen Mittelbindungen, die zur Deckung voraussichtlicher oder im Rahmen dieser Maßnahmen bereits erfolgter Mittelüberschreitungen erforderlich sind, ohne Stellungnahme des in Artikel 7 genannten Ausschusses zu bewilligen, wenn die Überschreitung oder der zusätzliche Bedarf höchstens 20 % der im Finanzierungsbeschluß ursprünglich festgesetzten Mittelbindung entspricht.

Beträgt die zusätzliche Mittelbindung im Sinne des Unterabsatzes 1 weniger als 4 Millionen ECU, so wird der in Artikel 7 genannte Ausschuß über den von der Kommission gefaßten Beschluß unterrichtet. Beträgt die genannte zusätzliche Mittelbindung mehr als 4 Millionen ECU, jedoch weniger als 20 % des ursprünglich festgelegten Betrags, so wird der Ausschuß um eine Stellungnahme ersucht.

(5) Die gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und -verträge sehen insbesondere vor, daß die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung, festgelegt wurden.

(6) Werden für die Maßnahmen Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den Aufnahmeländern geschlossen, so sehen diese vor, daß die Steuern, Gebühren und Abgaben nicht von der Gemeinschaft finanziert werden.

(7) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und des begünstigten Landes zu gleichen Bedingungen offen. Sie kann auf andere Entwicklungsländer ausgedehnt werden und in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen auch auf andere Drittländer.

(8) Die Lieferungen müssen ihren Ursprung in den Mitgliedstaaten, in dem begünstigten Land oder in anderen Entwicklungsländern haben. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen sind Lieferungen mit Ursprung in anderen Ländern zulässig.

Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem zuständigen geographischen Ausschuß unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 8

Im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Ausschüsse findet einmal im Jahr ein Meinungsaustausch auf der Grundlage eines Berichts des Vertreters der Kommission über die allgemeinen Leitlinien für die im kommenden Jahr durchzuführenden Maßnahmen statt.

Artikel 9

Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht, der eine Zusammenfassung der im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen sowie eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung während dieses Haushaltsjahres umfaßt.

Diese Zusammenfassung enthält insbesondere Auskünfte über die Akteure, mit denen die Aufträge vereinbart oder die Ausführungsverträge geschlossen wurden.

Außerdem enthält der Bericht eine Zusammenfassung der gegebenenfalls von externen Stellen durchgeführten Bewertungen bestimmter Maßnahmen.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens einen Monat nach ihrem Beschluß über die gebilligten Maßnahmen und Projekte unter Angabe der für sie eingesetzten Beträge, ihrer Art, der begünstigten Länder und der Partner.

Artikel 10

Die Kommission nimmt regelmäßig Bewertungen der von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen vor, um festzustellen, ob die mit diesen Maßnahmen angestrebten Ziele erreicht worden sind, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Maßnahmen festzulegen. Die Kommission unterbreitet dem in Artikel 7 genannten Ausschuß eine Zusammenfassung der durchgeführten Bewertungen, die vom Ausschuß gegebenenfalls geprüft werden können. Die Bewertungsberichte werden den Mitgliedstaaten auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Kommission unterbreitet drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtbewertung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen und unterbreitet zugleich Empfehlungen zur zukünftigen Anwendung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BURTON

(1) ABl. Nr. C 235 vom 9. 9. 1995, S. 11.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 1995 (ABl. Nr. C 17 vom 22. 1. 1996, S. 448), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Januar 1996 (ABl. Nr. C 87 vom 27. 3. 1996, S. 29) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 1996 (ABl. Nr. C 166 vom 10. 6. 1996, S. 33).

(3) ABl. Nr. C 329 vom 6. 12. 1993, S. 77.

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