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Document 31996R2113
Council Regulation (EC) No 2113/96 of 25 October 1996 laying down certain conservation and control measures applicable to fishing activities in the Antarctic
Verordnung (EG) Nr. 2113/96 des Rates vom 25. Oktober 1996 mit Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in der Antarktis
Verordnung (EG) Nr. 2113/96 des Rates vom 25. Oktober 1996 mit Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in der Antarktis
ABl. L 283 vom 5.11.1996, p. 1–14
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 16/01/1998; Aufgehoben und ersetzt durch 398R0066
Verordnung (EG) Nr. 2113/96 des Rates vom 25. Oktober 1996 mit Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in der Antarktis
Amtsblatt Nr. L 283 vom 05/11/1996 S. 0001 - 0014
VERORDNUNG (EG) Nr. 2113/96 DES RATES vom 25. Oktober 1996 mit Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in der Antarktis DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (3) kann der Rat Bedingungen für den Zugang der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft zu Gewässern und Ressourcen festlegen. (2) Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (4) findet Anwendung auf jede Fischereitätigkeit oder mit ihr verbundene Tätigkeit, die in dem Gebiet und in den Meeresgewässern unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten ausgeübt wird, sowie auf die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die in den Gewässern von Drittländern und auf Hoher See eingesetzt sind, unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie internationaler Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist. (3) Das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, nachstehend "Übereinkommen" genannt, wurde durch den Beschluß 81/691/EWG (5) genehmigt. Es ist für die Gemeinschaft am 21. Mai 1982 in Kraft getreten. (4) Die durch das Übereinkommen eingesetzte Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, nachstehend "Antarktis-Kommission" genannt, hat auf Empfehlung ihres Wissenschaftlichen Ausschusses bestimmte Erhaltungsmaßnahmen vor allem für die Fischbestände in den Gewässern vor der Küste Südgeorgiens erlassen. (5) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2245/85 des Rates vom 2. August 1985 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände in der Antarktis (6) sind diese Erhaltungsmaßnahmen angewandt worden; durch die jährlichen Änderungen ist die Übersichtlichkeit der gesetzlichen Regelung nicht mehr hinreichend gewährleistet. (6) Es ist daher erforderlich, die Verordnung (EWG) Nr. 2245/85 durch eine neue Verordnung zu ersetzen, die den geltenden Erhaltungsmaßnahmen der Antarktis-Kommission Rechnung trägt. (7) Die Mitglieder der Antarktis-Kommission haben erklärt, daß sie die am 4. November 1995 erlassenen neuesten Erhaltungsmaßnahmen vorläufig anwenden werden, ohne den Zeitpunkt ihrer verpflichtenden Wirkung abzuwarten, da einige der Maßnahmen für eine Fangperiode gelten, die am 1. Juli 1995 begonnen hat. (8) Die Europäische Gemeinschaft hat als Mitglied des Übereinkommens sicherzustellen, daß die von der Antarktis-Kommission erlassenen Maßnahmen von den Fischern der Gemeinschaft ab den jeweils festgesetzten Zeitpunkten eingehalten werden. (9) Es ist ein Mechanismus vorzusehen, der es dem Rat erlaubt, weitere von der Antarktis-Kommission erlassene Erhaltungsmaßnahmen auf Vorschlag der Kommission nach einem vereinfachten Verfahren anzunehmen. (10) In Anerkennung der Bedeutung der Antarktis als ökologisch empfindliches Gebiet, das weitgehend unberührt ist - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die die lebenden Meeresschätze der Antarktis in dem Gebiet südlich von 60° südlicher Breite und in dem Gebiet zwischen jener Breite und der antarktischen Konvergenz, die zum antarktischen Meeresökosystem gehören, befischen und an Bord mitführen; ausgenommen sind Fischereiressourcen in Gewässern, die nach internationalem Recht der Gerichtsbarkeit eines Küstenstaats unterliegen. (2) Diese Verordnung läßt die Bestimmungen des Übereinkommens unberührt; sie dient seinen Zielen und Grundsätzen sowie den Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz, auf der das Übereinkommen angenommen wurde. (3) Als antarktische Konvergenz im Sinne von Absatz 1 gilt eine Linie, die folgende Punkte auf den Breitenkreisen und Längenkreisen verbindet: 50 °S, 0°-50 °S, 30 °O-45 °S, 30 °O-45 °S, 80 °O-55 °S, 80 °O-55 °S, 150 °O-60 °S, 150 °O-60 °S, 50 °W-50 °S, 50 °W-50 °S, 0°. Artikel 2 (1) Nur die Fischereifahrzeuge, die in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt sind, dürfen in dem in Artikel 1 beschriebenen Gebiet Fischereitätigkeiten ausüben. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und in dem in Artikel 1 beschriebenen Gebiet Fischereitätigkeiten ausüben wollen, 20 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung und anschließend mindestens 30 Tage vor Beginn dieser Tätigkeiten. (3) Diese der Kommission übermittelte Liste enthält für jedes Schiff die interne Nummer der Fischereifahrzeugkartei gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 109/94 der Kommission vom 19. Januar 1994 über die Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (7). Artikel 3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von der Absicht eines Fischereifahrzeugs, im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis Krebsfischerei auszuüben. Diese Mitteilung muß vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Fangtätigkeit erfolgen. Die Kommission prüft die Mitteilung, stellt fest, ob sie mit den geltenden Vorschriften übereinstimmt, und unterrichtet die Mitgliedstaaten von ihren Feststellungen. Die Mitgliedstaaten können dem Schiff die spezielle Fangerlaubnis nach Erhalt der Feststellungen der Kommission oder zehn Arbeitstage nach der Mitteilung erteilen. Die Kommission unterrichtet die Antarktis-Kommission entsprechend spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Fangtätigkeit. Artikel 4 (1) Der gezielte Fang von Notothenia rossii im FAO-Untergebiet 48.1 Antarktis, im Bereich der Halbinsel, im FAO-Untergebiet 48.2 Antarktis, um die südlichen Orkney-Inseln und im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis vor Südgeorgien ist verboten. (2) In den FAO-Untergebieten 48.1 und 48.2 Antarktis ist der gezielte Fang von Flossenfischen außer zu Forschungszwecken verboten. (3) Der gezielte Fang von Gobionotothen gibberifrons, Chaenocephalus aceratus, Pseudochaenichthys georgianus, Lepidonotothen squamifrons und Patagonotothen guntheri im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis ist bis zum 2. November 1996 verboten. Artikel 5 (1) Die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) von Euphausia superba ist für sämtliche Fangperioden beschränkt auf a) 1 500 000 Tonnen im FAO-Gebiet 48 Antarktis, b) 450 000 Tonnen im FAO-Bereich 58.4.2 Antarktis. Die Fangperiode beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. (2) Die TAC von Dissostichus eleginoides wird festgesetzt auf a) 4 000 Tonnen im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 1996; b) 28 Tonnen im FAO-Untergebiet 48.4 Antarktis in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 1996 oder bis zum Erreichen der in Buchstabe a) genannten TAC; c) 297 Tonnen im FAO-Bereich 58.5.2 Antarktis in der Zeit vom 4. November 1995 bis zum 30. Juni 1996. (3) Die TAC von Champsocephalus gunnari wird festgesetzt auf a) 311 Tonnen im FAO-Bereich 58.5.2 Antarktis in der Zeit vom 4. November 1995 bis zum 30. Juni 1996; b) 1 000 Tonnen im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis in der Zeit vom 4. November 1995 bis zum 31. März 1996. Die gezielte Fischerei auf Champsocephalus gunnari im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis und im Gebiet von Shag Rocks wird eingestellt, wenn die Beifänge einer der in Absatz 6 Ziffer i) genannten Arten die zulässigen Grenzen überschreiten. Übersteigt bei der gezielten Fischerei auf Champsocephalus gunnari der Beifang einer der in Absatz 6 Ziffer i) genannten Arten in einem Hol 5 %, so begibt sich das Fischereifahrzeug an einen anderen Fangplatz mindestens 5 Seemeilen entfernt. Das Fischereifahrzeug fischt mindestens fünf Tage lang nicht in einem Umkreis von 5 Seemeilen um den Fangplatz, an dem die Beifänge 5 % überstiegen. (4) Die TAC von Krebs Paralomis spp. (Ordnung Decapoda, Unter-Ordnung Reptantia) wird festgesetzt auf - 1 600 Tonnen im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis in der Zeit vom 4. November 1995 bis zum 2. November 1996. (5) Die TAC von Electrona carlsbergi wird festgesetzt auf - 109 000 Tonnen in FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis vom 4. November 1995 bis zum 2. November 1996, davon höchstens 14 500 Tonnen in dem Gebiet um Shag Rocks, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 52° 30' S, 40 °W; 52° 30' S, 44 °W; 54° 30' S, 40 °W und 54° 30' S, 44 °W. Der gezielte Fang von Electrona carlsbergi im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis und im Gebiet von Shag Rocks wird eingestellt, wenn die Beifänge einer der in Absatz 6 Ziffer i) genannten Arten die zulässigen Grenzen überschreiten. Übersteigt bei der gezielten Fischerei auf Electrona carlsbergi der Beifang einer der in Absatz 6 Ziffer i) genannten Arten in einem Hol 5 %, so begibt sich das Fischereifahrzeug an einen anderen, mindestens 5 Seemeilen entfernten Fangplatz. Das Fischereifahrzeug fischt mindestens fünf Tage lang nicht in einem Umkreis von 5 Seemeilen um den Fangplatz, an dem die Beifänge 5 % überstiegen. (6) i) Bei der Fischerei im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis sind die Beifänge an Gobionotothen gibberifrons auf 1 470 Tonnen, die Beifänge an Chaenocephalus aceratus auf 2 200 Tonnen und die Beifänge an Pseudochaenichthys georgianus, Notothenia rossii und Lepidonotothen squamifrons auf jeweils 300 Tonnen beschränkt. ii) Übersteigt bei der gezielten Fischerei auf Dissostichus eleginoides oder Champsocephalus gunnari im FAO-Bereich 58.5.2 Antarktis der Beifang an einer der Arten Lepidonotothen squamifrons, Notothenia rossii, Channichthys rhinoceratus oder Bathyrajja spp. in einem Hol 5 %, so begibt sich das Fischereifahrzeug an einen anderen, mindestens 5 Seemeilen entfernten Fangplatz. Das Fischereifahrzeug fischt mindestens fünf Tage lang nicht in einem Umkreis von 5 Seemeilen um den Fangplatz, an dem die Beifänge 5 % überstiegen. (7) Die TAC von Lepidonotothen squamifrons im FAO-Bereich 58.4.4 Antarktis (Ob- und Lena-Bänke) ist vom 5. November 1994 bis zum 2. November 1996 festgesetzt auf - 715 Tonnen über der Lena-Bank und 435 Tonnen über der Ob-Bank. (8) Die von einem Gemeinschaftsschiff zu Forschungszwecken getätigten Fänge einer der vorstehend genannten Arten werden gemäß den Absätzen 1 bis 7 auf die zulässigen Fangmengen für die entsprechenden Arten angerechnet. Artikel 6 (1) Die Fischerei auf Dissostichus eleginoides ist im FAO-Bereich 58.5.2 Antarktis untersagt, es sei denn, sie wird mit Schleppnetzen betrieben. (2) Für die Krebsfischerei gemäß Artikel 5 Absatz 4 dürfen nur Korbreusen (Fallen) eingesetzt werden. Gefangen werden dürfen nur geschlechtsreife Männchen; alle weiblichen und untermaßigen männlichen Krebse werden freigelassen. Bei Paralomis spinosissima und P. formosa dürfen männliche Tiere mit einer Panzerbreite von mindestens 102 mm bzw. 90 mm an Bord behalten werden. Auf See verarbeitete Krebse werden als Krebsstücke gefroren (die Mindestgröße der Krebse kann anhang der Stücke bestimmt werden). (3) Die Fischerei auf Dissostichus eleginoides in den FAO-Untergebieten 48.3 und 48.4 Antarktis ist verboten, es sei denn, sie wird mit Langleinen ausgeübt. (4) Die Fischerei auf Champsocephalus gunnari im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis mit Grundschleppnetzen ist verboten. Artikel 7 Die Schiffe der Gemeinschaft unterliegen der Pflicht, Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand nach drei unterschiedlichen Systemen zu melden: 1. Für das monatliche Meldesystem gilt ein Meldezeitraum von einem Kalendermonat. 2. Für das Zehn-Tage-Meldesystem wird jeder Kalendermonat in drei Meldezeiträume mit den Buchstaben A, B und C vom 1. bis zum 10. Tage, vom 11. bis zum 20. Tag und vom 21. bis zum letzten Tag des Monats eingeteilt. 3. Für das Fünf-Tage-Meldesystem wird jeder Kalendermonat in sechs Meldezeiträume mit den Buchstaben A, B, C, D, E und F vom 1. bis zum 5. Tag, vom 6. bis zum 10. Tag, vom 11. bis zum 15. Tag, vom 16. bis zum 20. Tag, vom 21. bis zum 25. Tag und vom 26. bis zum letzten Tag des Monats eingeteilt. Artikel 8 (1) Das Fünf-Tage-Meldesystem gilt für - die Fischerei auf Dissostichus eleginoides in den FAO-Untergebieten 48.3 und 48.4 Antarktis ab dem 1. März 1996; - die Fischerei auf Champsocephalus gunnari im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis; - die Fischerei auf Lepidonotothen squamifrons im FAO-Bereich 58.4.4 Antarktis. (2) Das Zehn-Tage-Meldesystem gilt für - die Fischerei auf Krebse Paralomis spp. (Ordnung Decapoda, Unter-Ordnung Reptantia) im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis. Angaben zu den vom 31. Juli bis zum 25. August 1996 getätigten Fängen werden der Kommission spätestens am 25. September 1996 gemeldet; - die Fischerei auf Champsocephalus gunnari und Dissostichus eleginoides und andere Tiefseearten im FAO-Bereich 58.5.2 Antarktis. (3) Das monatliche Meldesystem gilt für - die Fischerei auf Electrona carlsbergi im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis; - die Fischerei auf Euphasia superba im FAO-Gebiet 48 Antarktis und im FAO-Bereich 58.4.2 Antarktis. (4) Diese Meldesysteme gelten auch für alle zu Forschungszwecken gefangenen Arten, sobald die Fänge in einem bestimmten Zeitraum 5 Tonnen überschreiten. Artikel 9 (1) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft übermitteln den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats spätestens einen Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums einen Bericht mit Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens drei Tage nach jedem Meldezeitraum die Berichte mit Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand aller Schiffe, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind. In jedem Bericht ist der entsprechende Meldezeitraum angegeben. (3) Die Kommission übermittelt der Antarktis-Kommission spätestens fünf Tage nach Ablauf eines jeden Meldezeitraums die gemäß Absatz 2 bei ihr eingegangenen Berichte. Artikel 10 Der Bericht mit Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand enthält folgende Angaben für den vorangegangenen Meldezeitraum: - den Namen und die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern des betreffenden Schiffs, - die Gesamtfangmenge der befischten Arten, - die Gesamtzahl der Fangtage und -stunden, - die an Bord behaltenen Mengen aller Arten und Beifang-Arten, - die Anzahl der Haken an den Langleinen. Artikel 11 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach Fischereifahrzeugen aufgeschlüsselten Gesamtfangmengen mit, die jedes ihre Flagge führende und in ihrem Hoheitsgebiet registrierte Schiff im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1995 und dem Ende des ersten Monats nach dem Monat des Inkrafttretens dieser Verordnung gefischt hat. Diese Mitteilung erfolgt binnen zehn Tagen nach Ablauf des genannten Zeitraums. (2) Alle Schiffe, die im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis oder im FAO-Bereich 58.4.2 Antarktis Krebse (Paralomis spp.) befischen, übermitteln der Kommission bis zum 25. August 1996 folgende Angaben zu den Krebsfängen, die vor dem 31. Juli 1996 getätigt wurden: - Zahl und Abstand der Körbe sowie Ort, Datum, Tiefe, Aufwandszeit und Fangmenge (Anzahl und Gewicht) der Krebse mit marktfähiger Größe für jeden Zeitraum von zehn Tagen (unter Angabe eines möglichst kleinen Maßstabes, höchstens 0,5° Breitengrad mal 1° Längengrad); - Art, Größe und Geschlecht einer repräsentativen Probe von Krebsen, die nach dem Verfahren des Anhangs I entnommen wurde (täglich werden 35 bis 50 Krebse aus den Körben der kurz vor Mittag eingeholten Leine entnommen), unter Angabe des Beifangs; - weitere verfügbare sachdienliche Angaben gemäß Anhang I. Artikel 12 (1) Gemeinschaftsschiffe, die Dissostichus eleginoides und Electrona carlsbergi in den FAO-Untergebieten 48.3 und 48.4 Antarktis sowie im Bereich 48.3 in der Fangperiode 1995/96 befischen, übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, spätestens am 15. des darauffolgenden Monats einen Bericht mit den biologischen Daten und den Aufwandsdaten. (2) Die Mitgliedstaaten leiten diese Daten am Ende eines jedes Monats an die Kommission weiter; die Kommission leitet diese Daten unverzüglich an die Antarktis-Kommission weiter. (3) Diese Meldung der Aufwandsdaten und der biologischen Daten umfaßt unter anderem folgende Informationen: - für jeden Hol die Angaben, die zur Vervollständigung der detaillierten Fang- und Aufwandsdaten der Antarktis-Kommission für die Langleinenfischerei erforderlich sind (Formblatt C2 in der neuesten Fassung für Dissostichus eleginoides und Electrona carlsbergi und Formblatt C1 für Champsocephalus gunnari). Diese Angaben umfassen die Anzahl der gefangenen und getöteten Seevögel und Meeressäugetiere; - Angaben über die Längenzusammensetzung einer repräsentativen Probe (Formblatt B2 in der neuesten Fassung). Bei der Längenangabe handelt es sich um die Gesamtlänge des Fisches, abgerundet auf ganze Zentimeter, und die repräsentativen Proben müssen von einem einzigen Fangplatz stammen. Befischt das Schiff innerhalb eines Monats mehrere Fangplätze, so ist die Längenzusammensetzung für jeden einzelnen davon anzugeben. Artikel 13 Hat die Antarktis-Kommission der Kommission gemeldet, daß die TAC für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe gemäß Artikel 5 ausgeschöpft ist, oder ist die in Artikel 5 festgelegte Fangperiode abgelaufen, so ist es den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft untersagt, diese Bestände oder Bestandsgruppen zu befischen oder die entsprechenden Fänge, die nach dem genannten Zeitpunkt getätigt wurden, an Bord mitzuführen, umzuladen oder anzuladen. Artikel 14 (1) Für die gezielte Fischerei auf die Arten bzw. Gruppen der Arten Notothenia rossii, Dissostichus eleginoides, Gobionotothen gibberifrons, Nothothenia kempi, Lepidonotothen squamifrons und Champsocephalus gunnari dürfen keine Snurrewaden oder ähnliche Netze eingesetzt werden, die Maschen mit einer geringeren Öffnung als in Anhang III festgelegt aufweisen. Alle Vorrichtungen, mit denen die Maschen verstopft oder verengt werden, sind verboten. (2) Für die Netze gemäß Absatz 1 wird die in Anhang III vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung nach folgenden Regeln gemessen: A. Beschreibung der Meßgeräte a) Die zur Bestimmung der Maschengrößen zu verwendenden Meßgeräte sind 2 mm dicke Platten aus dauerhaftem und formbeständigem Material. Sie besitzen entweder parallele Kanten, die sich durch mehrere Schrägabschnitte auf beiden Seiten im Verhältnis 1: 8 verjüngen, oder nur schräge Kanten mit der gleichen Verjüngung. Sie sind am schmalen Ende mit einem Loch versehen. b) Die Oberseite des Meßgeräts trägt die Angabe der jeweiligen Breite in mm sowohl bei Parallelkanten als auch bei schrägen Kanten. Bei letzteren ist die Breite in Abständen von 1 mm eingeprägt und in regelmäßigen Abständen angegeben. B. Benutzung der Meßgeräte a) Das Netz wird in Richtung der Maschenlängsdiagonale gestreckt. b) Ein Meßgerät gemäß Abschnitt A wird mit dem schmalen Ende im rechten Winkel zur Netzebene in die Maschenöffnung eingeführt. c) Das Meßgerät wird von Hand oder mittels eines Gewichts oder Kraftmessers in die Masche gedrückt, bis der Widerstand der Masche an den Schrägkanten ein weiteres Einführen verhindert. C. Auswahl der zu messenden Maschen a) Die zu messenden Maschen müssen eine Reihe von 20 aufeinanderfolgenden Maschen in der Längsachse des Netzes bilden. b) Maschen, die weniger als 50 cm von Laschen, Tauen oder der Steertleine entfernt sind, werden nicht gemessen. Dieser Abstand ist im rechten Winkel zu den Laschen, Tauen oder der Steertleine zu messen, wobei das Netz in Richtung dieser Messung gestreckt wird. Es darf auch keine Masche gemessen werden, die geflickt oder gerissen ist oder an der Netzzubehörteile angebracht sind. c) Abweichend von Buchstabe a) brauchen die zu messenden Maschen nicht aufeinanderzufolgen, wenn die Anwendung von Buchstabe b) dies unmöglich macht. d) Die Netze dürfen nur im Naßzustand gemessen werden und dabei nicht gefroren sein. D. Messung der einzelnen Maschen Als Öffnung der Masche gilt die Breite des Meßgeräts an dem Punkt, an dem ein weiteres Einführen bei Benutzung entsprechend Abschnitt B verhindert wird. E. Bestimmung der Maschengröße des Netzes Als Maschengröße des Netzes gilt das auf volle Millimeter gerundete arithmetische Mittel der Meßwerte der Gesamtheit der nach den Abschnitten C und D ausgewählten und gemessenen Maschen. Die Gesamtzahl der zu messenden Maschen ist in Abschnitt F festgelegt. F. Ablauf des Kontrollverfahrens a) Der Inspektor mißt eine Reihe von 20 Maschen, die entsprechend Abschnitt C ausgewählt werden, indem er das Meßgerät von Hand ohne Verwendung eines Gewichts oder Kraftmessers einführt. Die Maschengröße des Netzes wird dann entsprechend Abschnitt E bestimmt. Zeigt die Berechnung, daß die Maschengröße nicht mit der geltenden Regelung übereinstimmt, so werden zwei weitere nach Abschnitt C ausgewählte Reihen von 20 Maschen gemessen. Die Maschengröße wird dann nach Abschnitt E unter Berücksichtigung der 60 bereits gemessenen Maschen neu berechnet. Unbeschadet von Buchstabe b) gilt dies als Maschengröße des Netzes. b) Bestreitet der Kapitän des Schiffes die nach Buchstabe a) bestimmte Maschengröße, so wird diese Messung für die Bestimmung der Maschengröße nicht berücksichtigt und das Netz erneut gemessen; bei der erneuten Messung wird am Meßgerät ein Gewicht oder ein Kraftmesser angebracht, dessen Wahl dem Inspektor überlassen bleibt. Das Gewicht wird mittels eines Hakens in das Loch am schmalen Ende des Meßgeräts eingehängt. Der Kraftmesser kann entweder am Loch des schmalen Endes des Meßgeräts oder am breiten Ende des Meßgeräts angebracht werden. Die Genauigkeit des Gewichts oder des Kraftmessers muß von der zuständigen einzelstaatlichen Stelle bescheinigt sein. Bei Netzen mit einer nach Buchstabe a) bestimmten Maschengröße von höchstens 35 mm wird eine Kraft von 19,61 Newton (entsprechend einer Masse von 2 kg) angewandt, bei anderen Netzen eine Kraft von 49,03 Newton (entsprechend einer Masse von 5 kg). Zur Bestimmung der Maschengröße nach Abschnitt E unter Verwendung eines Gewichts oder Kraftmessers wird nur eine Reihe von 20 Maschen gemessen. (3) Maßnahmen zum Schutz von Seevögeln bei der Langleinenfischerei sind in Anhang IV festgelegt. Artikel 15 (1) Eine neue Fischerei im Sinne dieses Artikels ist die unter Verwendung einer bestimmten Fangmethode in einem FAO-Untergebiet Antarktis, mit Ausnahme der Untergebiete 58.6 und 58.7 sowie des Bereichs 58.5.1, ausgeübte Fischerei auf eine Art, für die der Antarktis-Kommission a) bisher keine Angaben über Verteilung, Größe, Demographie, Ertragspotential und Bestandsbeschreibung aus umfassenden Forschungsarbeiten, Erhebungen oder aus der Versuchsfischerei vorliegen, oder b) bisher keine Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand übermittelt worden sind, oder c) bisher keine Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand aus den beiden letzten Fangperioden übermittelt worden sind. (2) Die Ausübung einer neuen Fischerei im Übereinkommensbereich ist untersagt, solange keine ausdrückliche Genehmigung gemäß Absatz 6 erteilt wurde. (3) Jeder Betreiber eines Gemeinschaftsschiffes mit der Absicht, im Übereinkommensbereich eine neue Fischerei zu entwickeln, setzt die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, von dieser Absicht in Kenntnis und legt diesen Behörden, soweit ihm dies möglich ist, die in Absatz 4 geforderten Angaben vor. (4) Ein Mitgliedstaat, der von der geplanten Entwicklung einer neuen Fischerei im Übereinkommensbereich in Kenntnis gesetzt worden ist, teilt dies der Kommission unverzüglich und nicht später als vier Monate vor der nächsten Jahrestagung der Antarktis-Kommission mit. Zusammen mit der Anmeldung der neuen Fischerei übermittelt der Mitgliedstaat soweit möglich die nachstehenden Angaben: a) die Art der vorgesehenen Fischerei einschließlich Zielarten, Fangmethoden, vorgeschlagenes Gebiet sowie etwaige Mindestfangmengen, die erforderlich sind, um eine rentable Fischerei zu entwickeln; b) biologische Daten wie Verteilung, Bestandsgröße, demographische Angaben und Bestandsbeschreibung, die in umfassenden bestandskundlichen Erhebungen zusammengestellt wurden; c) Einzelheiten über abhängige und vergesellschaftete Arten und die Wahrscheinlichkeit, daß diese von der vorgesehenen Fischerei mitbetroffen sein werden; d) Angaben über andere Fischereien in demselben Gebiet oder ähnliche Fischereien in anderen Gebieten, die zur Einschätzung des Ertragspotentials beitragen können. (5) Die Kommission leitet die Angaben nach Absatz 4 zusammen mit allen weiteren ihr zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen zur Prüfung an die Antarktis-Kommission weiter. (6) Sobald die Antarktis-Kommission einen Beschluß gefaßt hat, wird über die Genehmigung der neuen Fischerei entschieden: - von der Kommission, wenn die Antarktis-Kommission in Zusammenhang mit der neuen Fischerei keine Erhaltungsmaßnahmen erlassen hat; - vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission in allen anderen Fällen. Artikel 16 Eine Versuchsfischerei ist definiert als eine Fischerei, die zuvor eine neue Fischerei gemäß Artikel 15 war. Eine Versuchsfischerei wird weiterhin als solche eingestuft, bis genügend Angaben zur Verfügung stehen, a) um eine Schätzung der Verteilung, Größe und Demographie der Zielart zu ermöglichen, die eine Abschätzung des Ertragspotentials der betreffenden Fischerei zuläßt, b) um die möglichen Auswirkungen der Fischerei auf abhängige und vergesellschaftete Arten prüfen zu können und c) um dem durch das Übereinkommen eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschuß zu erlauben, Empfehlungen über angemessene Fangmengen sowie gegebenenfalls den Fischereiaufwand und das zu verwendende Fanggerät abzugeben. Die für eine Versuchsfischerei erforderlichen Angaben sind in Anhang V angegeben. Artikel 17 (1) Mitgliedstaaten, deren Schiffe beabsichtigen, zu Forschungszwecken Fänge von weniger als 50 Tonnen zu tätigen, senden folgende Angaben direkt an die Antarktis-Kommission mit Kopie an die Kommission: - Name und äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes; - Bereich und Untergebiet, in dem die Fischerei zu Forschungszwecken ausgeübt werden soll; - voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem die Schiffe den Übereinkommensbereich anlaufen und wieder verlassen; - Forschungsziel; - voraussichtlich eingesetztes Fanggerät. (2) Die Gemeinschaftsschiffe gemäß Absatz 1 sind von den Erhaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Mindestmaschenöffnung, dem Verbot von Fanggeräten, Schutzzonen, Fangperioden und Größen sowie der Meldepflicht mit Ausnahme der in Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Maßnahmen freigestellt. (3) Mitgliedstaaten, deren Schiffe beabsichtigen, zu Forschungszwecken Fänge von über 50 Tonnen zu tätigen, übermitteln der Antarktis-Kommission mit Kopie an die Kommission mindestens sechs Monate im voraus die Pläne für diese Forschungstätigkeiten unter Verwendung des Formblatts der Antarktis-Kommission. Bevor die Antarktis-Kommission die Prüfung dieser Pläne abgeschlossen und ihre Entscheidung mitgeteilt hat, darf die geplante Fischereitätigkeit zu Forschungszwecken nicht ausgeübt werden. (4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Antarktis-Kommission alle Einzelheiten der Fang- und Aufwandsdaten zu den den Absätzen 1, 2 und 3 unterliegenden Fischereitätigkeiten zu Forschungszwecken auf dem Formblatt C4 mit Kopie an die Kommission. Sie übermitteln der Antarktis-Kommission eine Zusammenfassung der Ergebnisse mit Kopie an die Kommission binnen 180 Tagen nach Abschluß der Fischerei. Ein vollständiger Bericht wird der Antarktis-Kommission binnen 12 Monaten mit Kopie an die Kommission vorgelegt. Artikel 18 Anhang II enthält die Bestimmungen für die Versuchsfischerei auf Krebse im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis für die Fangperioden 1995/96 bis 1997/98 sowie die zulässigen Fanggebiete. Artikel 19 Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft müssen mindestens einen von der Antarktis-Kommission ernannten wissenschaftlichen Beobachter an Bord haben, wenn sie folgende Fischereien ausüben: - auf Lepidonotothen squamifrons im FAO-Bereich 58.4.4 Antarktis in der Zeit vom 5. November 1995 bis zum 2. November 1996; - auf Dissostichus eleginoides in den FAO-Untergebieten 48.3 und 48.4 Antarktis in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 1996; - auf Champsocephalus gunnari im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis in der Zeit vom 4. November 1995 bis zum 31. März 1996. Vor Aufnahme der Fischerei muß das Schiff eine wissenschaftliche Erhebung in Übereinstimmung mit der entsprechenden Entscheidung vornehmen. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Antarktis-Kommission spätestens einen Monat vor Beginn der Erhebung ein Verzeichnis der vorgeschlagenen Stationen mit einer Kopie an die Kommission. Artikel 20 Die Verwendung von Plastikgurten zur Befestigung der Köderkisten ist Fischereifahrzeugen in der Fangperiode 1996/97 untersagt. Die Verwendung von Plastikgurten zu anderen Zwecken ist den Fischereifahrzeugen, die keine Verbrennungsöfen an Bord benutzen, in der Fangperiode 1996/97 untersagt. Artikel 21 Änderungen dieser Verordnung, die zur Anwendung der von der Antarktis-Kommission angenommenen Empfehlungen erforderlich sind, erläßt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit. Artikel 22 Die Verordnung (EWG) Nr. 2245/85 wird aufgehoben. Artikel 23 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 1996. Im Namen des Rates Der Präsident E. KENNY (1) ABl. Nr. C 8 vom 13. 1. 1996, S. 5 und ABl. Nr. C 156 vom 31. 5. 1996, S. 10. (2) ABl. Nr. C 198 vom 8. 7. 1996, S. 111. (3) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994. (4) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. (5) ABl. Nr. L 252 vom 5. 9. 1981, S. 26. (6) ABl. Nr. L 210 vom 7. 8. 1985, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1210/93 (ABl. Nr. L 123 vom 19. 5. 1993, S. 1). (7) ABl. Nr. L 19 vom 22. 1. 1994, S. 5. ANHANG I ANGABEN ZUR VERSUCHSFISCHEREI AUF KREBSE IM FAO-UNTERGEBIET 48.3 ANTARKTIS Fang- und Aufwandsdaten - Einzelheiten zur Fangreise: - Code der Reise, Code des Schiffes, Nummer der Erlaubnis, Jahr. - Beschreibung der Körbe: - Diagramme und andere Angaben einschließlich Form, Abmessungen, Maschenöffnungen, Trichterstellung, Öffnung und Ausrichtung, Anzahl Kammern, Fluchtfenster. - Aufwand: - Datum, Zeit, Längengrad und Breitengrad beim Aussetzen der Leine, Kompaßausrichtung der Leine, Gesamtzahl der Fangkörbe, Abstand zwischen Fangkörben an der Leine, Anzahl der verlorenen Fangkörbe, Tiefe, Aufwandsstunden, Köder. - Beschreibung der Fänge: - Anzahl und Gewicht der gefangenen Tiere, Beifang nach Arten (siehe Tabelle 1), Registernummer als Verbindung zu den Probedaten. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Biologische Daten Zur Zusammenstellung dieser Daten werden Krebse aus den Körben einer Leine entnommen, die kurz vor Mittag eingeholt wird, und zwar der gesamte Inhalt einer Anzahl Körbe, die an der Leine aufgereiht sind, so daß etwa 35 bis 50 Exemplare entnommen werden. Angaben zur Fangreise Code der Fangreise, Code des Schiffes, Nummer der Erlaubnis. Angaben zur Probe Datum, Position beim Aussetzen der Leine, Kompaßausrichtung der Leine, Nummer der Leine. Daten Art, Geschlecht, Länge von mindestens 35 Exemplaren, Vorkommen von Rhizocephalan-Parasiten, Bestimmung der einzelnen Krebse (an Bord behalten, zurückgeworfen, vernichtet), Nummer des Korbes, aus dem der Krebs entnommen wurde. ANHANG II REGELUNG FÜR VERSUCHSFISCHEREI AUF KREBSE IM FAO-UNTERGEBIET 48.3 ANTARKTIS FÜR DIE FANGPERIODE 1995/96 Die folgenden Maßnahmen gelten für den Krebsfang im statistischen Untergebiet 48.3 in der Fangperiode 1995/96. Alle Schiffe, die sich am Krebsfang im Untergebiet 48.3 beteiligen, müssen die nachstehend beschriebene Regelung für Versuchsfischerei befolgen: 1. Die Regelung für Versuchsfischerei besteht aus drei Phasen; die beteiligten Schiffe führen alle drei Phasen aus. Phase 1 wird in der ersten Fangperiode ausgeführt, in der das Schiff an der Versuchsfischerei teilnimmt. Phasen 2 und 3 werden in der folgenden Fangperiode ausgeführt. 2. Die Schiffe führen Phase 1 der Regelung zu Beginn ihrer ersten Fangperiode im Rahmen der Versuchsfischerei aus. Für Phase 1 gelten folgende Bestimmungen: i) Phase 1 ist definiert als die ersten 200 000 Fangkorb-Aufwandsstunden des Schiffes zu Beginn seiner ersten Fangperiode. ii) In Phase 1 setzen die Schiffe ihre ersten 200 000 Fangkorb-Aufwandsstunden in einem Gebiet ein, das aus zwölf Feldern mit einer Seitenlänge von 0,5 Breitengrad und 1 Längengrad besteht. Die Fangkorb-Aufwandsstunden werden für die einzelnen Leinen berechnet, indem die Gesamtzahl der Fangkörbe an der Leine mit der Zeit (in Stunden) multipliziert wird, während der die Leine mit den Fangkörben ausgeworfen war. Die Fangzeit der einzelnen Leinen beginnt mit dem Auslegen und endet, sobald mit dem Einholen begonnen wird. iii) Bis zum Abschluß von Phase 1 dürfen die Schiffe nicht außerhalb des Gebiets aus zwölf Feldern mit einer Seitenlänge von 0,5 Breitengrad und 1 Längengrad fischen. iv) Während der Phase 1 darf jedes Schiff in einem einzelnen Feld mit einer Seitenlänge von 0,5 Breitengrad und 1 Längengrad nicht mehr als 30 000 Fangkorb-Aufwandsstunden einsetzen. v) Kehrt ein Schiff in den Hafen zurück, bevor es 200 000 Fangkorb-Aufwandsstunden in Phase 1 eingesetzt hat, müssen die restlichen Aufwandsstunden eingesetzt werden, bevor Phase 1 für dieses Schiff als abgeschlossen gilt. vi) Nach 200 000 Fangkorb-Aufwandsstunden im Rahmen der Versuchsfischerei gilt Phase 1 als abgeschlossen, und die Schiffe können mit der normalen Fischerei beginnen. 3. Die normale Fischerei erfolgt nach Artikel 3, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2. 4. Für die Ausübung der normalen Fischereitätigkeiten nach Beendung von Phase 1 der Regelung für Versuchsfischerei gilt das Zehn-Tage-Meldesystem gemäß Artikel 7 Absatz 2. 5. Phase 2 der Regelung für Versuchsfischerei führen die Schiffe zu Beginn ihrer zweiten Fangperiode im Rahmen dieser Regelung aus. Für Phase 2 gelten folgende Bestimmungen: i) Jedes Schiff in Phase 2 befischt drei begrenzte Sektoren, deren Fläche etwa 26 Quadratseemeilen ausmacht (die Sektoren haben eine Seitenlänge von 6 Breitengraden und 7,5 Längengraden). Diese Sektoren sind Unterteilungen der für Phase 1 der Regelung beschriebenen Felder. ii) Die Kapitäne der Schiffe bestimmen, welche Sektoren befischt werden, wobei diese jedoch nicht aneinander angrenzen dürfen, sondern mindestens vier Seemeilen voneinander entfernt liegen müssen. iii) Die Schiffe fischen fortwährend (außer in Notfällen und bei schlechtem Wetter) in einem einzigen Sektor, bis die durchschnittliche Fangmenge pro Korb nur noch 25 % oder weniger der Anfangsmenge beträgt, und setzen ihre Tätigkeit dann noch weitere 7 500 Fangkorb-Aufwandsstunden fort. Pro Sektor werden nicht mehr als 50 000 Fangkorb-Aufwandsstunden eingesetzt. Für Phase 2 wird die anfängliche Fangrate in einem bestimmten Sektor definiert als die durchschnittliche Fangmenge pro Korb während der ersten fünf Hols in diesem Sektor. Während dieser ersten Hols bleiben die Körbe mindestens 24 Stunden lang fängig. iv) Die Schiffe beenden die Fischerei in einem Sektor, bevor sie mit dem Einsatz in einem anderen Sektor beginnen. v) Die Schiffe verteilen ihren Fischereiaufwand nach Möglichkeit über den gesamten Sektor und setzen das Fanggerät nicht bei jedem Hol an der gleichen Stelle aus; die Entfernung zwischen zwei Sektoren beträgt mindestens vier Seemeilen. vi) Nach Beendung der Fangtätigkeiten im dritten Sektor gilt Phase 2 als abgeschlossen, und die Fischereifahrzeuge beginnen mit der normalen Fischerei. 6. Nach Abschluß von Phase 2 der Regelung für Versuchsfischerei unterliegt die normale Fischerei dem Zehn-Tage-Meldesystem. 7. Phase 3 der Regelung für Versuchsfischerei führen die Schiffe am Ende ihrer zweiten Fangperiode im Rahmen dieser Regelung aus. Für Phase 3 gelten folgende Bestimmungen: i) Die einzelnen Schiffe beginnen Phase 3 etwa eine Woche vor Abschluß ihrer zweiten Fangperiode. Die Fangperiode eines Schiffes wird abgeschlossen, wenn das Schiff die Fischerei freiwillig beendet oder wenn die Fischerei eingestellt wird, weil die TAC ausgeschöpft ist. ii) Beendet der Kapitän eines Schiffes die Fischerei freiwillig, beginnt das Schiff mit Phase 3 etwa eine Woche vor Beendung seiner Fangtätigkeiten. iii) Alle Vertragsparteien, deren Schiffe in der zweiten Fangperiode im Rahmen der Versuchsfischerei fischen, werden von der Antarktis-Kommission (nach den Leitlinien des Zehn-Tage-Meldesystems) im Rahmen der Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand etwa eine Woche vor Ausschöpfung der TAC und Einstellung der Fischerei aufgefordert, ihre Schiffe mit Phase 3 beginnen zu lassen. iv) In Phase 3 kehrt jedes Schiff zu den drei Sektoren zurück, die es im Laufe der Phase 2 abgefischt hat, und setzt in jedem Sektor 10 000 bis 15 000 Fangkorb-Aufwandsstunden ein. 8. Um die Auswertung der in den Phasen 2 und 3 gesammelten Daten zu erleichtern, melden die Schiffe für jeden Hol die Koordinaten des befischten Sektors, das Datum die Anzahl der Körbe, Abstand zwischen ihnen und Zeit, in der die Körbe ausgelegt waren, und die Fangmengen (Anzahl und Gewicht). 9. Die im Rahmen der Regelung für Versuchsfischerei bis zum 30. Juni eines Jahres der südlichen Hemisphäre zusammengestellten Daten werden der Antarktis-Kommission bis zum 31. August des darauffolgenden Jahres der südlichen Hemisphäre übermittelt, wobei ein Jahr der südlichen Hemisphäre am 1. Juli beginnt und am 30. Juni des folgenden Jahres endet. 10. Schiffe, die alle drei Phasen der Regelung für Versuchsfischerei abgeschlossen haben, werden in künftigen Fangperioden nicht zur Teilnahme an der Versuchsfischerei aufgefordert. Diese Schiffe halten sich an die Leitlinien des Artikels 3, des Artikels 5 Absatz 4, des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 8 Absatz 2. 11. Die Teilnahme der Fischereifahrzeuge an der Versuchsfischerei ist streng individuell (die Schiffe können daher nicht zusammenarbeiten, um die Phasen zu vervollständigen). 12. Krebse, die im Rahmen der Versuchsfischerei gefangen werden, sind auf die geltende TAC für die laufende Fangperiode anzurechnen (so werden für 1995/96 die im Rahmen der Versuchsfischerei getätigten Fänge auf die in Artikel 5 Absatz 4 festgesetzte TAC von 1 600 Tonnen angerechnet). 13. Die Regelung für Versuchsfischerei wird für drei Jahre der südlichen Hemisphäre eingeführt (1995/96 bis 1997/98); die Einzelheiten der Regelung können von der Kommission in dieser Zeit geändert werden. Fischereifahrzeuge, die mit der Versuchsfischerei im Jahr der südlichen Hemisphäre 1996/97 beginnen, müssen die Regelung im Jahr der südlichen Hemisphäre 1998/99 abschließen, wobei ein Jahr der südlichen Hemisphäre am 1. Juli beginnt und am 30. Juni des folgenden Jahres endet. ANHANG III MINDESTMASCHENÖFFNUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 14 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV MASSNAHMEN ZUR VERRINGERUNG VON TODESFÄLLEN BEI SEEVÖGELN BEI DER LANGLEINENFISCHEREI IM ÜBEREINKOMMENSBEREICH MIT AUSNAHME DER FAO-UNTERGEBIETE 58.6 UND 58.7 ANTARKTIS UND DES FAO-BEREICHS 58.5.1 ANTARKTIS a) Bei der Langleinenfischerei ist darauf zu achten, daß die mit Ködern versehenen Haken abtauchen, sobald sie ausgebracht sind. Es dürfen nur aufgetaute Köder verwendet werden. b) Langleinen werden nur nachts ausgebracht (in der Zeit zwischen zwei nautischen Dämmerungen). Bei der nächtlichen Langleinenfischerei dürfen nur die zur Sicherheit des Schiffes erforderlichen Lichter gesetzt werden. c) Beim Aussetzen oder Einholen der Langleinen darf kein Abfall über Bord geworfen werden; ist dies unvermeidlich, so wird der Abfall so weit entfernt wie möglich und/oder auf der gegenüberliegenden Schiffsseite von der Stelle über Bord geworfen, an der die Langleinen ausgesetzt oder eingeholt werden. d) Sollte es vorkommen, daß Vögel bei der Langleinenfischerei lebend gefangen werden, so ist nach Möglichkeit dafür Sorge zu tragen, daß sie lebend freigelassen und alle Köderhaken entfernt werden, ohne das Überleben des Tiers zu gefährden. e) Das Schiff schleppt eine Scheuchvorrichtung, die Seevögel davon abhalten soll, sich beim Aussetzen der Langleinen auf den Ködern niederzulassen. In der Anlage wird die Scheuchvorrichtung und die Art ihrer Aussetzung beschrieben. Einzelheiten der Konstruktion wie Anzahl und Anbringung der Wirbelschäkel können variiert werden, sofern die abgedeckte Meeresoberfläche nicht geringer ist als bei dem hier beschriebenen Modell. Auch die Spannvorrichtung kann unterschiedlich gestaltet sein. f) Im Geltungsbereich des Übereinkommens dürfen ab der Fangperiode 1994/95 keine Netzsondenkabel verwendet werden. g) Die Anzahl der Seevögel der verschiedenen Arten, die bei der gezielten Fischerei auf Lepidonotothen squamifrons im FAO-Untergebiet 58.4.4 Antarktis in der Fangperiode 1995/96 getötet oder verletzt werden, ist zu melden. h) Konstruktionsvarianten der Scheuchvorrichtung können von Schiffen getestet werden, die mindestens zwei Beobachter an Bord haben, von denen wenigstens einer nach dem von der Antarktis-Kommission angenommenen Programm für internationale wissenschaftliche Beobachtung ernannt wurde. Diesem Anhang ist eine Anlage beigefügt. Anlage 1. Die Scheuchvorrichtung wird am Heck etwa 4,5 m über der Wasserlinie befestigt und zwar so, daß sie sich unmittelbar über dem Punkt befindet, an dem die Köder die Wasseroberfläche berühren. 2. Die Scheuchvorrichtung besteht aus einer 3 mm starken und mindestens 150 m langen Scheuchleine, an deren Ende sich eine Spannvorrichtung befindet, mit der die Hauptleine auch bei starkem Seitenwind hinter dem Schiff gehalten wird. 3. In Abständen von 5 m werden an der Hauptleine fünf Scheuchbänder angebracht, von denen jedes aus zwei etwa 3 mm starken Strängen besteht. Die Länge der Scheuchbänder beträgt zwischen 3,5 m für das erste und 1,25 m für das fünfte Band. Ist die Scheuchleine ausgebracht, sollten die Bänder die Meeresoberfläche berühren und mit der Schiffsbewegung eintauchen. Auf der Hauptleine sind Wirbelschäkel anzubringen, und zwar am Befestigungspunkt der Scheuchleine, vor und nach dem Ansatzpunkt der Scheuchbänder und unmittelbar vor der Spannvorrichtung am Ende der Hauptleine. Auch jedes der Scheuchbänder hat einen Wirbelschäkel am Verbindungspunkt zur Hauptleine. Befestigungspunkt der Scheuchleine >VERWEIS AUF EINEN FILM> Wirbelschäkel Scheuchbänder Scheuchleine Gewicht oder andere Spannvorrichtung ANHANG V ANGABEN ZUR VERSUCHSFISCHEREI 1. Um sicherzustellen, daß dem durch das Übereinkommen eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschuß ausreichende Informationen übermittelt werden, gelten für die Zeit, in der eine Fischerei als Versuchsfischerei eingeordnet wird, folgende Bestimmungen: i) Der Wissenschaftliche Ausschuß entwickelt einen Datenerfassungsplan, den er gegebenenfalls jährlich anpaßt; aus diesem Plan geht hervor, welche Daten erforderlich sind, und auf welche Weise die erforderlichen Daten aus der Versuchsfischerei abgeleitet werden. ii) Jeder Mitgliedstaat, dessen Schiffe an der Fischerei teilnehmen, übermittelt der Antarktis-Kommission jährlich zu einem festgesetzten Zeitpunkt die in dem vom Wissenschaftlichen Ausschuß entwickelten Datenerfassungsplan vorgesehenen Angaben. iii) Jeder Mitgliedstaat, dessen Schiffe an der Fischerei teilnehmen oder die Erlaubnis dazu erhalten sollen, erstellt jährlich einen Forschungs- und Fischereiplan, den er der Antarktis-Kommission vor einem festgesetzten Zeitpunkt zur Prüfung durch den Wissenschaftlichen Ausschuß und die Kommission unterbreitet. iv) Bevor ein Mitgliedstaat seinen Schiffen die Teilnahme an einer bereits laufenden Versuchsfischerei erlaubt, unterrichtet er die Kommission mindestens drei Monate vor der nächsten ordentlichen Tagung der Kommission hiervon; die Schiffe des Mitgliedstaats dürfen nicht vor Abschluß dieser Tagung an der Versuchsfischerei teilnehmen. v) Hat ein Mitgliedstaat die im Datenerfassungsplan vorgesehenen Angaben über die letzte Fangperiode nicht an die Antarktis-Kommission übermittelt, so ist es seinen Schiffen untersagt, die Versuchsfischerei fortzusetzen, bevor die entsprechenden Daten der Antarktis-Kommission zugeleitet und vom Wissenschaftlichen Ausschuß geprüft worden sind. vi) Durch eine vorsorgliche Beschränkung der Fangmenge werden Fangkapazität und Fischereiaufwand so begrenzt, daß sie gerade zur Zusammenstellung der im Plan vorgesehenen und für die Beurteilung gemäß Artikel 16 erforderlichen Daten ausreichen. vii) Mindestens drei Monate vor Beginn der Fangperiode werden dem Sekretariat der Antarktis-Kommission für jedes der an der Versuchsfischerei beteiligten Schiffe Name, Schiffstyp, Tonnage, Registriernummer und Funkzeichen übermittelt. viii) Alle an der Versuchsfischerei beteiligten Schiffe nehmen einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord, der die Einhaltung des vereinbarten Datenerfassungsplans überwacht und bei der Zusammenstellung von biologischen und anderen wichtigen Daten behilflich ist. 2. Der vom Wissenschaftlichen Ausschuß erstellte und überarbeitete Datenerfassungsplan sollte folgende Angaben umfassen: i) Angaben zum Fischereiaufwand und den biologischen, ökologischen und umweltrelevanten Daten; ii) einen Plan zur Steuerung des Fischereiaufwands in der Versuchsphase, der es erlaubt, die zur Einschätzung des Fischereipotentials und der ökologischen Beziehungen zwischen befischten, abhängigen und vergesellschafteten Fischpopulationen sowie der etwaigen nachteiligen Folgen erforderlichen Daten zusammenzustellen; iii) Einschätzung der Zeit, die erforderlich ist, um die Auswirkungen der Fischerei auf die befischten, abhängigen und vergesellschafteten Fischpopulationen beurteilen zu können. 3. Der Forschungs- und Fischereiplan der Mitglieder, deren Schiffe an der Versuchsfischerei teilnehmen oder teilnehmen wollen, umfaßt im Rahmen der Möglichkeiten der Mitglieder folgende Angaben: i) Eine Beschreibung der Art und Weise, in der die Mitglieder dem vom Wissenschaftlichen Ausschuß erstellten Datenerfassungsplan gerecht werden; ii) die Art der Versuchsfischerei einschließlich Zielarten, Fangmethoden, vorgeschlagenen Gebieten und Hoechstfangmengen für die kommende Fangperiode; iii) biologische Daten aus umfassenden bestandskundlichen Erhebungen (Verteilung, Größe, Demographie und Identifikation des Bestands); iv) Einzelheiten über abhängige und vergesellschaftete Arten sowie voraussichtliche Auswirkungen der geplanten Fischerei; v) Informationen, die im Rahmen anderer Fischereien im gleichen Gebiet oder aber ähnlicher Fischereien in anderen Gebieten zusammengestellt wurden und für die Einschätzung des Ertragspotentials hilfreich sein könnten.