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Document 31996R2083

Verordnung (EG) Nr. 2083/96 der Kommission vom 30. Oktober 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2805/95 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Weinsektor

ABl. L 279 vom 31.10.1996, p. 23–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/01/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 397R0068

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2083/oj

31996R2083

Verordnung (EG) Nr. 2083/96 der Kommission vom 30. Oktober 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2805/95 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Weinsektor

Amtsblatt Nr. L 279 vom 31/10/1996 S. 0023 - 0025


VERORDNUNG (EG) Nr. 2083/96 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2805/95 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Weinsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/96 (2), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 55 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 kann, soweit dies für die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) derselben Verordnung genannten Erzeugnisse auf der Grundlage der Preise, die im internationalen Handel für diese Erzeugnisse gelten, und innerhalb der Grenzen der nach Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen erforderlich ist, der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

Gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 werden die Erstattungen festgesetzt unter Berücksichtigung der Lage und der Entwicklungsaussichten

- hinsichtlich der Preise der Erzeugnisse und der Verfügbarkeit auf dem Markt der Gemeinschaft,

- hinsichtlich der Preise dieser Erzeugnisse auf dem Weltmarkt.

Den übrigen in Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannten Kriterien und Zielen ist ebenfalls Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Grenzen, die sich aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossen Abkommen ergeben, und vor allem diejenigen, die sich aus Abkommen ergeben, die im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, im folgenden "GATT-Abkommen" genannt, geschlossen wurden.

Bei Anwendung der genannten Vorschriften auf die gegenwärtige Marktsituation müßte das Erstattungsniveau, insbesondere unter Berücksichtigung der Weinpreise in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, gesenkt werden. Zur Vermeidung von Marktstörungen in der Gemeinschaft sollten angesichts der Erzeugung des laufenden Wirtschaftsjahrs im Rahmen der Möglichkeiten für die Ausfuhr mit Erstattungen unter Einhaltung der mengenmäßigen Begrenzungen gemäß den GATT-Abkommen möglichst große Mengen der gemeinschaftlichen Erzeugnisse ausgeführt werden. Zu diesem Zweck muß der Erstattungsbetrag wegen der Verpflichtungen, die sich aus den GATT-Abkommen bezüglich der höchstzulässigen Ausgaben ergeben, gesenkt werden. Daher sind die Erstattungen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festzusetzen. Die Verordnung (EG) Nr. 2805/95 der Kommission vom 5. Dezember 1995 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Weinsektor (3) ist zu ändern. Es ist vorzusehen, daß die Änderungen unverzüglich anwendbar sind.

Die Bedingungen für die Ausfuhr von konzentriertem Traubenmost nach Äquatorialguinea haben sich wirtschaftlich günstig entwickelt. Daher ist dieses Land in die Liste der Länder aufzunehmen, denen Ausfuhrerstattungen für dieses Erzeugnis gewährt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2805/95 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 291 vom 6. 12. 1995, S. 10.

ANHANG

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