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Document 31996R1763
Commission Regulation (EC) No 1763/96 of 11 September 1996 laying down transitional measures for the management of base areas in the new German Länder and repealing Regulation (EEC) No 1000/94
Verordnung (EG) Nr. 1763/96 der Kommission vom 11. September 1996 mit Übergangsmaßnahmen zur Verwaltung der Grundflächen in den neuen deutschen Ländern und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1000/94
Verordnung (EG) Nr. 1763/96 der Kommission vom 11. September 1996 mit Übergangsmaßnahmen zur Verwaltung der Grundflächen in den neuen deutschen Ländern und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1000/94
ABl. L 231 vom 12.9.1996, p. 8–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1998; Aufgehoben durch 398R1577
Verordnung (EG) Nr. 1763/96 der Kommission vom 11. September 1996 mit Übergangsmaßnahmen zur Verwaltung der Grundflächen in den neuen deutschen Ländern und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1000/94
Amtsblatt Nr. L 231 vom 12/09/1996 S. 0008 - 0009
VERORDNUNG (EG) Nr. 1763/96 DER KOMMISSION vom 11. September 1996 mit Übergangsmaßnahmen zur Verwaltung der Grundflächen in den neuen deutschen Ländern und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1000/94 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1575/96 (2), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 wird die für einen Ausgleich in Frage kommende Fläche verringert und eine besondere Flächenstillegung ohne Ausgleich vorgesehen, wenn die Beihilfeanträge der Erzeuger eine größere Fläche als die regionale Grundfläche betreffen. Die vor der Vereinigung Deutschlands in den neuen Bundesländern existierende Planwirtschaft wurde praktisch ohne Übergangszeit auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik entfiel somit auf eine Zeit, in der die Struktur der landwirtschaftlichen Erzeugung in diesen Ländern vollständig neu zu ordnen war. Die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 wurde verabschiedet, als das Wegbrechen der traditionellen Absatzmärkte in den östlichen Ländern zu einem erheblichen und nicht vorhersehbaren Rückgang der tierischen Erzeugung und damit der für die Futtererzeugung genutzten Anbauflächen führte. In dieser Lage wurde zur Lösung der sich stellenden Probleme versucht, einen Mißerfolg der Umstrukturierung der dortigen Landwirtschaft wegen strikter Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften zu vermeiden, ohne jedoch die Grundfläche, ein Hauptinstrument der Reform auf dem Gebiet der pflanzlichen Erzeugung, endgültig zu erhöhen. Als geeignetste Lösung boten sich Maßnahmen zur übergangsweisen und in vier Stufen degressiven Aufstockung der Grundfläche ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 an. Diese Übergangsmaßnahmen sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1000/94 der Kommission (3) geregelt. Die Gründe für die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1000/94 bestehen weiterhin. Eine Verlängerung des Übergangszeitraums ist deshalb gerechtfertigt. Die Verordnung (EG) Nr. 1000/94 sollte der besseren Übersichtlichkeit wegen mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 1996/97 durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses für Getreide, Fette und Trockenfutter - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 wird die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1098/94 der Kommission (4) festgesetzte Grundfläche für die neuen deutschen Bundesländer gemäß dem Anhang vorübergehend erhöht. Artikel 2 (1) Für die Wirtschaftsjahre 1998/99, 1999/2000, 2000/2001 und 2001/2002 wird bei Überschreitung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1098/94 festgesetzten und im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Grundflächen die ausgleichsfähige Fläche je Erzeuger im jeweiligen Wirtschaftsjahr proportional zur Überschreitung in den betreffenden Wirtschaftsjahren um 10, 20, 30 bzw. 40 % gekürzt. (2) Die Verringerung nach Absatz 1 kommt zu der Verringerung hinzu, die gegebenenfalls aufgrund einer Überschreitung der Grundfläche gemäß Artikel 1 vorgenommen wird. Artikel 3 Die Verordnung (EG) Nr. 1000/94 wird mit Wirkung vom 1. Juli 1996 aufgehoben. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1996/97. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. September 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. (2) ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 1. (3) ABl. Nr. L 111 vom 30. 4. 1994, S. 67. (4) ABl. Nr. L 121 vom 12. 5. 1994, S. 12. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>