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Document 31996R1736

    Verordnung (EG) Nr. 1736/96 der Kommission vom 5. September 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 131/92 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit bestimmten Agrarerzeugnissen

    ABl. L 225 vom 6.9.1996, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2002; Stillschweigend aufgehoben durch 32002R0020

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1736/oj

    31996R1736

    Verordnung (EG) Nr. 1736/96 der Kommission vom 5. September 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 131/92 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit bestimmten Agrarerzeugnissen

    Amtsblatt Nr. L 225 vom 06/09/1996 S. 0003 - 0004


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1736/96 DER KOMMISSION vom 5. September 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 131/92 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit bestimmten Agrarerzeugnissen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2598/95 (2), insbesondere Artikel 2 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die in Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 vorgesehene Befreiung von Einfuhrabgaben erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 131/92 der Kommission vom 21. Januar 1992 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit bestimmten Agrarerzeugnissen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2596/93 (4), auf Vorlage einer Ausfuhrlizenz, die erteilt wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2137/95 (6).

    Der Rat hat mit der Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 durch die Verordnung (EG) Nr. 2598/95 den Anwendungsbereich der besonderen Versorgungsregelung auch auf Erzeugnisse ausgeweitet, die ohne Einfuhrlizenz in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. Es muß deshalb bestimmt werden, durch welches Dokument die Freistellung dieser Erzeugnisse von Einfuhrabgaben zu bescheinigen ist. Für diesen Zweck kann die Einfuhrlizenz als Freistellungslizenz verwendet werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 131/92 ist deshalb entsprechend zu ändern.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 131/92 wird wie folgt geändert:

    1. In Titel I ist der folgende Artikel 2a einzufügen:

    "Artikel 2a

    (1) Die Befreiung von Einfuhrabgaben gemäß Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 erfolgt bei Erzeugnissen, für die keine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, auf Vorlage einer Freistellungslizenz.

    (2) Die Freistellungslizenz wird gemäß dem im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 enthaltenen Formblatt der Einfuhrlizenz erstellt.

    Artikel 8 Absätze 3 und 5 sowie die Artikel 9, 10, 13 bis 16, 19 bis 22, 24 bis 31 und 33 bis 37 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend anwendbar.

    (3) Das Wort 'Freistellungslizenz' wird im oberen linken Feld der Lizenz gedruckt oder aufgestempelt.

    (4) Auf Antrag der Beteiligten wird die Freistellungslizenz im Rahmen der vorläufigen Versorgungsbilanz durch die zuständigen, von Frankreich zu bestimmenden Behörden erteilt. Die Erteilung der Freistellungslizenz setzt die Hinterlegung einer für jedes der in Frage kommenden Erzeugnisse festgesetzten Sicherheit voraus.

    Die zuständigen Behörden können für die Lizenzerteilung eine Frist setzen.

    (5) Der Antrag auf Erteilung der Freistellungslizenz und die Freistellungslizenz enthalten in Feld 20 den Vermerk 'in. . . . . (Name des überseeischen Departements) zu verwendende Freistellungslizenz' und gegebenenfalls den Zusatzvermerk 'zur Verarbeitung bestimmtes Erzeugnis'.

    (6) Artikel 2 Absätze 4 und 5 finden entsprechend Anwendung."

    2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    "Der Inhaber der Einfuhrlizenz, der Freistellungslizenz oder der Beihilfebescheinigung läßt im Falle der Weitergabe der Produkte eine Klausel in den Vertrag aufnehmen, der zufolge die Vergünstigung tatsächlich an den Endverbraucher weiterzugeben ist."

    b) Absatz 3 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    "- können die zuständigen Behörden den Anspruch auf Erteilung der Lizenzen gemäß den Artikeln 2 und 2a oder der Beihilfebescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 2 je nach der Schwere des Verstoßes gegen diese Verpflichtung vorläufig oder endgültig beschränken oder aussetzen;"

    c) Absatz 4 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    "- gilt der Inhaber der Einfuhrlizenz, der Freistellungslizenz oder der Beihilfebescheinigung als Empfänger der Vergünstigung;"

    3. Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    "- die Mengen, für die Einfuhrlizenzen, Freistellungslizenzen und Beihilfebescheinigungen beantragt worden sind (getrennte Aufstellung);".

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. September 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 267 vom 9. 11. 1995, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 15 vom 22. 1. 1992, S. 13.

    (4) ABl. Nr. L 238 vom 23. 9. 1993, S. 24.

    (5) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 21.

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