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Document 31996R1631

Verordnung (EG) Nr. 1631/96 der Kommission vom 13. August 1996 betreffend eine Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem mittelkörnigem Reis und geschliffenem Langkornreis A nach bestimmten Drittländern

ABl. L 204 vom 14.8.1996, p. 12–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1631/oj

31996R1631

Verordnung (EG) Nr. 1631/96 der Kommission vom 13. August 1996 betreffend eine Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem mittelkörnigem Reis und geschliffenem Langkornreis A nach bestimmten Drittländern

Amtsblatt Nr. L 204 vom 14/08/1996 S. 0012 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 1631/96 DER KOMMISSION vom 13. August 1996 betreffend eine Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem mittelkörnigem Reis und geschliffenem Langkornreis A nach bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 (2), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aus der Prüfung des Bilanzvoranschlags geht hervor, daß die Erzeuger noch über bedeutende exportierbare Reismengen verfügen. Dadurch könnte die normale Entwicklung der Erzeugerpreise im Wirtschaftsjahr 1996/97 beeinträchtigt werden.

Um diese Lage zu ändern, ist die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr nach Zonen, die sich möglicherweise bei der Gemeinschaft eindecken, vorzusehen. Die besondere Lage des Reismarkts erlaubt die mengenmäßige Begrenzung der Erstattungen und somit die Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76, gemäß dem der Betrag der Ausfuhrerstattung im Wege der Ausschreibung festgesetzt werden kann.

Es ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission vom 6. März 1975 über die Durchführungsbestimmungen für die Ausschreibung der Ausfuhrerstattung bei Reis (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 299/95 (4), im Rahmen dieser Ausschreibung Anwendung finden.

Zur Verhütung von Störungen auf den Erzeugerländermärkten sollte die Ausschreibung auf bestimmte Zonen gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2145/92 der Kommission (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3304/94 (6), beschränkt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird eine Ausschreibung zur Festsetzung der in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 genannten Ausfuhrerstattung von geschliffenem mittelkörnigem Reis und geschliffenem Langkornreis A für die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2145/92 aufgeführten Zonen II a), b), d) und III durchgeführt.

(2) Die Ausschreibung gemäß Absatz 1 läuft bis zum 26. Juni 1997. Während ihrer Dauer werden wöchentliche Ausschreibungen durchgeführt, für welche die Zeitpunkte der Angebotsabgabe in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt sind.

(3) Die Ausschreibung wird nach der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 und den Folgebestimmungen durchgeführt.

Artikel 2

Ein Angebot ist nur gültig, wenn es sich auf eine Ausfuhrmenge von mindestens 50 Tonnen und höchstens 5 000 Tonnen erstreckt.

Artikel 3

Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 genannte Garantie beträgt 20 ECU/Tonne.

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (7) gelten die im Rahmen dieser Ausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen für die Bestimmung ihrer Gültigkeitsdauer als am Tag der Angebotseinreichung erteilt.

(2) Diese Lizenzen sind vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Absatz 1 bis zum Ende des dritten darauffolgenden Monats gültig.

Artikel 5

Die abgegebenen Angebote müssen bei der Kommission über die Mitgliedstaaten spätestens eine und eine halbe Stunde nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Frist für die wöchentliche Abgabe der Angebote eingehen. Sie müssen nach dem Schema im Anhang übermittelt werden.

Liegen keine Angebote vor, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission dies innerhalb der gleichen wie der im ersten Unterabsatz genannten Frist mit.

Artikel 6

Die für die Einreichung der Angebote festgesetzte Zeit ist die belgische Zeit.

Artikel 7

(1) Aufgrund der eingereichten Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76

- entweder eine Hoechstausfuhrerstattung festzusetzen, wobei insbesondere den in dem Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 genannten Kriterien Rechnung getragen wird,

- oder der Ausschreibung keine Folge zu geben.

(2) Wird eine Hoechstausfuhrerstattung festgesetzt, so wird der Zuschlag der oder den Personen erteilt, deren Angebote der Höhe der Hoechstausfuhrerstattung entsprechen oder darunter liegen.

Artikel 8

Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung läuft am 5. September 1996 um 10.00 Uhr ab.

Der letzte Termin, zu dem die Angebote eingereicht werden können, wird auf den 26. Juni 1997 festgesetzt.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 1996

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 18.

(3) ABl. Nr. L 61 vom 7. 3. 1975, S. 25.

(4) ABl. Nr. L 35 vom 15. 2. 1995, S. 8.

(5) ABl. Nr. L 214 vom 30. 7. 1992, S. 20.

(6) ABl. Nr. L 341 vom 30. 12. 1994, S. 48.

(7) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

ANHANG

Wöchentliche Ausschreibung bei der Ausfuhr von geschliffenem mittelkörnigem Reis und geschliffenem Langkornreis A nach bestimmten Drittländern Ende der Frist für die Angebotsabgabe (Datum/Uhrzeit)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

1

Fortlaufende Numerierung der Bieter 2

Mengen in Tonnen 3

Betrag der Ausfuhrerstattung in ECU je Tonne

1

2

3

4

5

usw.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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