Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31996R1620

    Verordnung (EG) Nr. 1620/96 der Kommission vom 9. Juli 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis

    ABl. L 202 vom 10.8.1996, p. 1–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/07/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1620/oj

    31996R1620

    Verordnung (EG) Nr. 1620/96 der Kommission vom 9. Juli 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis

    Amtsblatt Nr. L 202 vom 10/08/1996 S. 0001 - 0010


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1620/96 DER KOMMISSION vom 9. Juli 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3093/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union in den Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT vereinbarten und von der Gemeinschaft anzuwendenden Zollsätze (1), insbesondere auf Artikel 5,

    gestützt auf den Beschluß 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluß der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand gemäß Artikel XXIII des GATT (2), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Im Rahmen der nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union geführten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT war man übereingekommen, ab 1. Januar 1996 ein jährliches Einfuhrkontingent von 63 000 Tonnen für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 zum Zollsatz Null und ein Kontingent von 20 000 Tonnen für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 zum festen Zollsatz von 88 ECU/t zu eröffnen. Diese Kontingente sind in die Liste betreffend die Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel II Absatz 1 Buchstabe a) des GATT 1994 aufgenommen worden.

    Im Rahmen der Beratungen mit Thailand gemäß Artikel XXIII des GATT war man übereingekommen, ein Jahreskontingent von 80 000 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 mit einer Ermäßigung des Einfuhrzolls um 28 ECU/t zu eröffnen. 1996 gilt dieses Kontingent vom 1. April bis 31. Dezember für eine Menge von 60 000 Tonnen.

    Gemäß den vorgenannten Verpflichtungen müssen die herkömmlichen Lieferanten bei der Verwaltung dieser Kontingente berücksichtigt werden.

    Um zu vermeiden, daß Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente zu Störungen des normalen Absatzes von Reis aus der Gemeinschaftserzeugung führen, sind sie so auf das Jahr zu verteilen, daß sie vom Gemeinschaftsmarkt besser absorbiert werden können.

    Für 1996 kann die Verteilung der Kontingentmengen nicht vor Juli beginnen. Damit die Behörden der Vereinigten Staaten die geeigneten Maßnahmen vollenden können, ist vorzusehen, daß die Einfuhren aus diesem Land erst im August beginnen.

    Die Regierung der Vereinigten Staaten hat das Muster der Ausfuhrbescheinigung noch nicht übermittelt. Einfuhren aus diesem Ursprungsland können somit erst erfolgen, wenn diese Bescheinigung vorliegt.

    Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der vorgenannten Kontingente sicherzustellen und insbesondere zu gewährleisten, daß die festgesetzen Mengen nicht überschritten werden, sind besondere Bestimmungen für die Antragstellung und die Lizenzerteilung zu erlassen. Diese Bestimmungen ergänzen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2137/95 (4), oder weichen von ihnen ab.

    Es ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2917/95 (6), im Rahmen dieser Verordnung Anwendung finden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen nicht der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide. Sie sind dem Rat daher aufgrund von Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (8), unverzüglich nach ihrem Erlaß mitgeteilt worden. Der Rat hat nicht mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entschieden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Folgende jährliche Zollkontingente werden für die Einfuhr in die Gemeinschaft eröffnet:

    a) 63 000 Tonnen halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis des KN-Codes 1006 30 zum Zollsatz Null,

    b) 20 000 Tonnen geschälter Reis des KN-Codes 1006 20 zum Zollsatz von 88 ECU/Tonne,

    c) 80 000 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 mit einer Ermäßigung des in der Kombinierten Nomenklatur festgesetzten Zolls um 28 ECU/Tonne.

    (2) 1996 gilt das in Absatz 1 Buchstabe c) genannte Kontingent jedoch vom 1. April bis 31. Dezember für eine Menge von 60 000 Tonnen.

    (3) Diese Mengen werden folgendermaßen nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt:

    - für das Kontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a):

    - 38 721 Tonnen aus den Vereinigten Staaten,

    - 21 455 Tonnen aus Thailand,

    - 1 019 Tonnen aus Australien,

    - 1 805 Tonnen anderen Ursprungs;

    - für das Kontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b):

    - 10 429 Tonnen aus Australien,

    - 7 642 Tonnen aus den Vereinigten Staaten,

    - 1 812 Tonnen aus Thailand,

    - 117 Tonnen anderen Ursprungs;

    - für das Kontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c):

    - 41 600 Tonnen aus Thailand,

    - 12 913 Tonnen aus Australien,

    - 8 503 Tonnen aus Guyana,

    - 7 281 Tonnen aus den Vereinigten Staaten,

    - 9 703 Tonnen anderen Ursprungs.

    Jedoch teilt sich das Kontingent für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 1996 folgendermaßen auf:

    - 31 200 Tonnen aus Thailand,

    - 9 685 Tonnen aus Australien,

    - 6 377 Tonnen aus Guyana,

    - 5 461 Tonnen aus den Vereinigten Staaten,

    - 7 277 Tonnen anderen Ursprungs.

    Artikel 2

    (1) Die Erteilung der Einfuhrlizenzen für die Kontingentmengen, ausgedrückt in Tonnen, erfolgt nach folgenden Tranchen:

    a) für das Kontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a):

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) für das Kontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b):

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    c) für das Kontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c):

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (2) Jedoch gilt für 1996 folgende Aufteilung:

    a) für das Kontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a):

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) für das Kontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b):

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    c) für das Kontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c):

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (3) Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzen für die erste, zweite bzw. dritte Tranche erteilt werden, werden auf die nächste Tranche des jeweiligen Kontingents übertragen.

    Für die Mengen, für die keine Lizenzen für die Tranche des Monats September erteilt werden, können gemäß Artikel 4 Absatz 1 für alle in dem jeweiligen Kontingent vorgesehenen Ursprungsländer Einfuhrlizenzen für eine zusätzliche Tranche im Oktober beantragt werden; dies gilt nicht für die Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c).

    Artikel 3

    (1) Bezieht sich der Einfuhrlizenzantrag auf Reis und Bruchreis mit Ursprung in Thailand bzw. Reis mit Ursprung in Australien und den Vereinigten Staaten im Rahmen der in Artikel 1 genannten Mengen, so muß ihm eine Ausfuhrbescheinigung beiliegen, die dem Muster in Anhang I bzw. II entspricht und von der im selben Anhang genannten zuständigen Stelle dieses Landes erteilt wurde.

    (2) Die die Einfuhrlizenz erteilende Stelle behält das Original der Ausfuhrlizenz und übergibt den Zollbehörden bei der Abfertigung des einzuführenden Erzeugnisses zum freien Verkehr eine Abschrift.

    Artikel 4

    (1) Die Lizenzanträge sind bei den zuständigen Stellen in jedem Mitgliedstaat während der ersten fünf Arbeitstage des jeder Tranche entsprechenden Monats zu stellen.

    (2) Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 wird die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen auf

    - 46 ECU/Tonne für die Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a),

    - 22 ECU/Tonne für die Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b),

    - 5 ECU/Tonne für die Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) festgesetzt.

    (3) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz sind das Ursprungsland anzugeben und die Angabe "Ja" anzukreuzen.

    (4) Die Lizenzen enthalten in Feld 24 eine der nachstehenden Angaben:

    a) für das Kontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a):

    - Exención del derecho de aduana [Reglamento (CE) n° 1620/96]

    - Toldfri (Forordning (EF) nr. 1620/96)

    - Zollfrei (Verordnung (EG) Nr. 1620/96)

    - Áôåëþò [Káíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1620/96]

    - Exemption from customs duty (Regulation (EC) No 1620/96)

    - Exemption du droit de douane [Règlement (CE) n° 1620/96]

    - Esenzione del dazio doganale [Regolamento (CE) n. 1620/96]

    - Vrijgesteld van douanerecht (Verordening (EG) nr. 1620/96)

    - Isenção de direito aduaneiro (Regulamento (CE) nº 1620/96)

    - Tullivapaa [asetuksen (EY) N:o 1620/96]

    - Tullfri (förordning (EG) nr 1620/96)

    b) für das Kontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b):

    - Derecho de aduana reducido 88 ecus/t [Reglamento (CE) n° 1620/96]

    - Nedsat told 88 ECU/t (Forordning (EF) nr. 1620/96)

    - Ermäßigter Zollsatz von 88 ECU/Tonne (Verordnung (EG) Nr. 1620/96)

    - Äáóìüò ìåéùìÝíïò óå 88 Ecu/ôüíï [Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1620/96]

    - Reduced duty to ECU 88 per tonne (Regulation (EC) No 1620/96)

    - Droit réduit à 88 écus par tonne [Règlement (CE) n° 1620/96]

    - Dazio ridotto a 88 ECU/t [Regolamento (CE) n. 1620/96]

    - Verminderd douanerecht van 88 ecu/ton (Verordening (EG) nr. 1620/96)

    - Direito reduzido 88 Ecu/t (Regulamento (CE) nº 1620/96)

    - Tulli, joka on alennettu 88 ecuun/t [asetus (EY) N:o 1620/96]

    - Tullsatsen nedsatt till 88 ecu/ton (förordning (EG) nr 1620/96)

    c) für das Kontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c):

    - Derecho de aduana reducido de 28 ecus/t [Reglamento (CE) n° 1620/96]

    - Reduceret afgift med 28 ECU/t (Forordning (EF) nr. 1620/96)

    - Um 28 ECU/Tonne ermäßigter Zollsatz (Verordnung (EG) Nr. 1620/96)

    - Äáóìüò ìåéùìÝíïò êáôÜ 28 Ecu/ôüíï [Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1620/96]

    - Reduced duty by ECU 28 per tonne (Regulation (EC) No 1620/96)

    - Droit réduit de 28 écus par tonne [Règlement (CE) n° 1620/96]

    - Dazio ridotto di 28 ECU/t [Regolamento (CE) n. 1620/96]

    - Douanerecht verminderd met 28 ecu/ton (Verordening (EG) nr. 1620/96)

    - Direito reduzido de 28 Ecu/t (Regulamento (CE) nº 1620/96)

    - Tulli, jota on alennettu 28 ecua/t [asetus (EY) N:o 1620/96]

    - Tullsatsen nedsatt med 28 ecu/ton (förordning (EG) nr 1620/96).

    (5) Dem Einfuhrlizenzantrag kann nur stattgegeben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

    - Der Antrag muß von einer natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die mindestens während eines der drei der Antragstellung vorausgehenden Jahre im Reishandel tätig war oder Einfuhrlizenzanträge im Reissektor gestellt hat und in ein öffentliches Register eines Mitgliedstaats eingetragen war.

    - Der Antragsteller muß den Antrag in dem Mitgliedstaat stellen, in dem er in das öffentliche Register eingetragen ist. Stellt ein Interessent Anträge in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten, so werden alle seine Anträge abgelehnt.

    Artikel 5

    (1) Innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem letzten Tag der Frist für die Einreichung der Lizenzanträge teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen mit, die Gegenstand von Einfuhrlizenzanträgen waren, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und Ursprungsländern.

    Diese Mitteilung muß auch erfolgen, wenn in einem Mitgliedstaat kein Antrag gestellt wurde.

    Die vorgenannten Angaben sind getrennt von den Angaben über die anderen Einfuhrlizenzanträge für Reis und nach denselben Bestimmungen mitzuteilen.

    (2) Innerhalb von 10 Tagen ab dem letzten Tag der Frist für die Einreichung der Lizenzanträge

    - bestimmt die Kommission, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben wird. Überschreiten die beantragten Mengen die für die betreffende Tranche und das betreffende Ursprungsland verfügbaren Mengen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Verringerungssatz fest, der auf die beantragten Mengen angewendet wird;

    - setzt die Kommission die für die nächste Tranche und gegebenenfalls die ergänzende Oktober-Tranche verfügbaren Mengen fest.

    Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über ihre Entscheidung.

    (3) Hat die in Absatz 2 erster Gedankenstrich dieses Artikels genannte Verringerung zur Folge, daß ein oder mehrere Anträge weniger als 20 Tonnen betreffen, so bestimmt der Mitgliedstaat durch Losentscheid über die Zuteilung aller dieser Mengen auf die Antragsteller je Partie von 20 Tonnen sowie gegebenenfalls über die Zuteilung der Restmengenpartie.

    Artikel 6

    (1) Die Einfuhrlizenzen für die Mengen, die sich aus der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 ergeben, werden innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen ab dem Tag der Unterrichtung durch die Kommission erteilt.

    Unterschreitet die Menge, für die die Lizenz erteilt wird, die beantragte Menge, so wird die in Artikel 4 Absatz 2 genannte Sicherheit entsprechend verringert.

    (2) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind die sich aus der Einfuhrlizenz ergebenden Rechte nicht übertragbar.

    Artikel 7

    (1) Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet keine Anwendung.

    (2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten.

    Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der betreffenden Lizenz die Zahl "0" einzutragen.

    (3) Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet Anwendung.

    (4) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 festgesetzt. Sie darf jedoch den 31. Dezember des Jahres ihrer Erteilung nicht überschreiten.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission fernschriftlich nachstehende Angaben:

    a) spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Lizenzerteilung die nach KN-Codes aufgeschlüsselten Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, mit Angabe des Datums, des Ursprungslands sowie des Namens und der Anschrift des Lizenzinhabers;

    b) am letzten Arbeitstag jedes Monats, der auf den Monat der Abfertigung zum freien Verkehr folgt, die nach KN-Codes und Ursprungsländern aufgeschlüsselten Mengen, die tatsächlich zum freien Verkehr abgefertigt worden sind.

    Diese Mitteilungen müssen auch erfolgen, wenn keine Lizenz erteilt wurde oder keine Einfuhr stattgefunden hat.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. Juli 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 334 vom 30. 12. 1995, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 122 vom 22. 5. 1996, S. 15.

    (3) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 21.

    (5) ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.

    (6) ABl. Nr. L 305 vom 19. 12. 1995, S. 53.

    (7) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

    (8) ABl. Nr. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37.

    ANEXO I - BILAG I - ANHANG I - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ É - ANNEX I - ANNEXE I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANEXO I - LIITE I - BILAGA I

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ÉÉ - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II - LIITE II - BILAGA II

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Top