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Document 31996R1600

Verordnung (EG) Nr. 1600/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 über Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland hinsichtlich ihrer Gültigkeitsdauer

ABl. L 206 vom 16.8.1996, p. 45–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0361

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1600/oj

31996R1600

Verordnung (EG) Nr. 1600/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 über Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland hinsichtlich ihrer Gültigkeitsdauer

Amtsblatt Nr. L 206 vom 16/08/1996 S. 0045 - 0045


VERORDNUNG (EG) Nr. 1600/96 DES RATES vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 über Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland hinsichtlich ihrer Gültigkeitsdauer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 (3) wurden Sondermaßnahmen erlassen, die den Transport von bestimmtem frischem Obst und Gemüse aus Griechenland nach anderen Mitgliedstaaten außer Italien, Spanien und Portugal in den Jahren 1992 bis 1995 betreffen.

Da die schlechten Transportbedingungen in bestimmten Gebieten des ehemaligen Jugoslawien anhalten, obwohl die Feindseligkeiten dort eingestellt wurden, sollten für diese Maßnahmen, die eine befristete Unterstützung der aufgrund der erforderlichen Umgehung der betroffenen Gebiete benachteiligten Wirtschaftsteilnehmer betreffen, eine Phase des zunehmenden Abbaus und eine Verlängerung um ein Jahr vorgesehen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

"(1) Die besondere befristete Entschädigung wird vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 für die Vermarktung von Obst und Gemüse im Sinne von Artikel 1 gewährt.

(2) Die besondere befristete Entschädigung soll zur Deckung der Mehrkosten beitragen, die durch die schlechten Transportbedingungen in bestimmten Gebieten des ehemaligen Jugoslawien entstehen. Es kann sich um einen Pauschalbetrag handeln. Für 1996 erfolgt eine degressive Anpassung des Betrages."

2. Artikel 3 erster Gedankenstrich wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. COVENEY

(1) ABl. Nr. C 157 vom 1. 6. 1996, S. 16.

(2) ABl. Nr. C 198 vom 8. 7. 1996.

(3) ABl. Nr. L 350 vom 1. 12. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 456/95 (ABl. Nr. L 47 vom 2. 3. 1995, S. 1).

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