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Document 31996R1595

    Verordnung (EG) Nr. 1595/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96

    ABl. L 206 vom 16.8.1996, p. 36–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1595/oj

    31996R1595

    Verordnung (EG) Nr. 1595/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96

    Amtsblatt Nr. L 206 vom 16/08/1996 S. 0036 - 0037


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1595/96 DES RATES vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 (4) festgelegte Gewährung von Prämien zur Förderung der endgültigen Aufgabe von Rebflächen hat zur Sanierung des Weinmarktes geführt. Es bestehen jedoch weiterhin einige marginale Rebflächen, deren Aufgabe gefördert werden sollte.

    In Erwartung der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein empfiehlt es sich, die Gültigkeitsdauer der zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen erlassenen Regelung zu verlängern; dabei sollte die in Betracht kommende Gesamtfläche begrenzt werden. Außerdem ist es zweckmäßig, den Mitgliedstaaten die Bestimmung der Gebiete zu gestatten, in denen die Maßnahme durchgeführt wird, um zu vermeiden, daß die Fortsetzung der Rodungsregelung das Gleichgewicht der Erzeugung und/oder der Umwelt in bestimmten Gebieten beeinträchtigt. Diese Maßnahme macht Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 überfluessig.

    In Anbetracht des Umstands, daß die Flächen, die für die Erzeugung von ausschließlich als Tafeltrauben klassifizierten Trauben bestimmt sind, nicht von dem in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 (5) festgelegten Verbot jeder Neuanpflanzung von Reben erfaßt werden, ist es erforderlich, daß diese Flächen von der Gewährung der Prämie zur endgültigen Aufgabe ausgeschlossen werden.

    Bezüglich des Ausschlusses von Rebflächen, für die bereits Beihilfen im Rahmen einer Flurbereinigung gewährt wurden, sollten Klarstellungen vorgenommen werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 wird wie folgt geändert:

    1. Der Titel erhält folgende Fassung:

    "Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 vom 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1997/1998".

    2. In Artikel 1 Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze hinzugefügt:

    "Unterabsatz 1 gilt auch in den Weinwirtschaftsjahren 1996/97 und 1997/98 für die Bewirtschafter in den von den betreffenden Mitgliedstaaten bezeichneten Gebieten:

    a) bis zu höchstens 25 000 Hektar für jedes dieser Wirtschaftsjahre mit folgender Aufteilung:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) unter Ausschluß der Bewirtschafter von Rebflächen mit Traubensorten, die für die betreffende Verwaltungseinheit ausschließlich als Tafeltraubensorten eingestuft sind.

    Ein Mitgliedstaat kann

    - kein Gebiet bezeichnen,

    - die Bezeichnung durch Bedingungen ergänzen, die insbesondere das Produktions- und ökologische Gleichgewicht in den betreffenden Gebieten sicherstellen sollen."

    3. In Artikel 11 wird die Angabe "vor Ende des Wirtschaftsjahres 1993/94" ersetzt durch "frühestens am 31. Juli 1998 und spätestens am 31. Dezember 1999".

    4. Artikel 12 wird aufgehoben.

    5. In Artikel 17a Absatz 3 wird das Datum "31. Dezember 1995" ersetzt durch "15. Mai 1998".

    6. In Artikel 20 wird der nachstehende Gedankenstrich angefügt:

    "- Artikel 3 Buchstabe e), insbesondere hinsichtlich der Finanzierbarkeit und des Gewährungszeitraums, der sich auf mindestens 15 Jahre erstreckt."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. COVENEY

    (1) ABl. Nr. C 125 vom 27. 4. 1996, S. 49.

    (2) ABl. Nr. C 198 vom 8. 7. 1996.

    (3) ABl. Nr. C 204 vom 15. 7. 1996, S. 57.

    (4) ABl. Nr. L 132 vom 28. 5. 1988, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/95 (ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 36).

    (5) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/96 (siehe Seite 31 dieses Amtsblatts).

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