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Document 31996R1593

Verordnung (EG) Nr. 1593/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der Orientierungspreise für Wein für das Wirtschaftsjahr 1996/97

ABl. L 206 vom 16.8.1996, p. 34–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1593/oj

31996R1593

Verordnung (EG) Nr. 1593/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der Orientierungspreise für Wein für das Wirtschaftsjahr 1996/97

Amtsblatt Nr. L 206 vom 16/08/1996 S. 0034 - 0034


VERORDNUNG (EG) Nr. 1593/96 DES RATES vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der Orientierungspreise für Wein für das Wirtschaftsjahr 1996/97

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Festsetzung der Orientierungspreise für die einzelnen Tafelweinarten ist den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung zu tragen. Die gemeinsame Agrarpolitik hat insbesondere zum Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.

Damit diese Ziele erreicht werden, darf sich insbesondere nicht der zwischen Erzeugung und Nachfrage bestehende Unterschied vergrößern. Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 sollten deshalb die Orientierungspreise ebenso hoch wie im vorangehenden Wirtschaftsjahr festgesetzt werden.

Die Orientierungspreise müssen für jede für die Gemeinschaftserzeugung repräsentative Tafelweinart im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgesetzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 werden die Orientierungspreise für Tafelwein wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. COVENEY

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/96 (siehe Seite 31 dieses Amtsblatts).

(2) ABl. Nr. C 125 vom 27. 4. 1996, S. 47.

(3) ABl. Nr. C 166 vom 10. 6. 1996.

(4) ABl. Nr. C 204 vom 15. 7. 1996, S. 57.

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