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Document 31996R1590

    Verordnung (EG) Nr. 1590/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 1997 anwendbaren Grundpreises für Schaffleisch sowie seiner jahreszeitlichen Anpassung

    ABl. L 206 vom 16.8.1996, p. 27–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/01/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1590/oj

    31996R1590

    Verordnung (EG) Nr. 1590/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 1997 anwendbaren Grundpreises für Schaffleisch sowie seiner jahreszeitlichen Anpassung

    Amtsblatt Nr. L 206 vom 16/08/1996 S. 0027 - 0029


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1590/96 DES RATES vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 1997 anwendbaren Grundpreises für Schaffleisch sowie seiner jahreszeitlichen Anpassung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 1 und 2,

    auf Vorschlag der Kommission (2),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Grundpreis ist nach den Kriterien des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 festzusetzen.

    Bei der Festsetzung des Grundpreises für Tierkörper von Schafen ist den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung zu tragen. Die gemeinsame Agrarpolitik hat insbesondere zum Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren wird der Grundpreis für das Wirtschaftsjahr 1997 in der in dieser Verordnung vorgesehenen Höhe festgesetzt.

    Die auf den Grundpreis anzuwendenden, jahreszeitlich angepaßten Wochenbeträge werden unter Berücksichtigung der in den Wirtschaftsjahren 1991, 1992, 1993, 1994 und 1995 bei der privaten Lagerhaltung gewonnenen Erfahrung festgesetzt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Wirtschaftsjahr 1997 wird im Schaffleischsektor der Grundpreis auf 504,07 ECU/100 kg Schlachtkörpergewicht festgesetzt.

    Artikel 2

    Der in Artikel 1 genannte Grundpreis wird entsprechend der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung jahreszeitlich angepaßt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1997.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. COVENEY

    (1) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1589/96 (siehe Seite 25 dieses Amtsblatts).

    (2) ABl. Nr. C 125 vom 27. 4. 1996, S. 35.

    (3) ABl. Nr. C 166 vom 10. 6. 1996.

    (4) ABl. Nr. C 204 vom 15. 7. 1996, S. 57.

    ANHANG

    WIRTSCHAFTSJAHR 1997

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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